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Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Bremische Polizeilaufbahnverordnung - BremPolLV)

Bremische Polizeilaufbahnverordnung

Veröffentlichungsdatum:26.09.2012 Inkrafttreten28.07.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 19.08.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.11.2021 (Brem.GBl. S. 752)
Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 410
Gliederungsnummer:2040-d-3

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juris-Abkürzung: BremPolLV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-d-3
Amtliche Abkürzung:BremPolLV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-d-3
Verordnung über die Laufbahn des
Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen
(Bremische Polizeilaufbahnverordnung - BremPolLV)
Vom 11. September 2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 19.08.2015
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.11.2021 (Brem.GBl. S. 752)

Aufgrund des § 25 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 - 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2012 (Brem.GBl. S. 133) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
§ 2Gestaltung der Laufbahn
§ 3Allgemeine Einstellungsvoraussetzungen, Auswahlverfahren
§ 4Fortbildung
Abschnitt 2
Laufbahngruppe 2
- Erstes Einstiegsamt -
§ 5Einstellungsvoraussetzungen
§ 6Einstellung, Vorbereitungsdienst
§ 7Ernennung und Verwendung nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes
§ 8Weiterer Laufbahnzugang
§ 9Personalentwicklungsmaßnahme für Führungskräfte
Abschnitt 3
Laufbahngruppe 2
- Zweites Einstiegsamt -
§ 10 Grundsatz
§ 11Ausbildung
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 12Verwendung
§ 13Ausführungsbestimmungen
§ 14Beamtinnen und Beamte in der Laufbahngruppe 1
§ 15Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen und in der Stadtgemeinde Bremerhaven.

§ 2
Gestaltung der Laufbahn

(1)

Zur Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes gehören die folgenden Ämter der Laufbahngruppe 2:

Polizei- oder Kriminalkommissarin, Polizei- oder Kriminalkommissar

Polizei- oder Kriminaloberkommissarin, Polizei- oder Kriminaloberkommissar

Polizei- oder Kriminalhauptkommissarin (Bes. Gr. A 11), Polizei- oder Kriminalhauptkommissar (Bes. Gr. A 11)

Polizei- oder Kriminalhauptkommissarin (Bes. Gr. A 12), Polizei- oder Kriminalhauptkommissar (Bes. Gr. A 12)

Erste Polizei- oder Kriminalhauptkommissarin, Erster Polizei- oder Kriminalhauptkommissar

Polizei- oder Kriminalrätin, Polizei- oder Kriminalrat

Polizei- oder Kriminaloberrätin, Polizei- oder Kriminaloberrat

Polizei- oder Kriminaldirektorin, Polizei- oder Kriminaldirektor

Leitende Polizei- oder Kriminaldirektorin, Leitender Polizei- oder Kriminaldirektor

(2) Das erste Einstiegsamt wird dem Amt der Polizei- oder Kriminalkommissarin und des Polizei- oder Kriminalkommissars zugewiesen. Das zweite Einstiegsamt wird dem Amt der Polizei- oder Kriminalrätin und des Polizei- oder Kriminalrates zugewiesen.

§ 3
Allgemeine Einstellungsvoraussetzungen,
Auswahlverfahren

In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt werden, wer

1.

polizeidiensttauglich ist,

2.

eine Auswahlprüfung, die sich auf die geistige und körperliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst erstreckt, bestanden hat,

3.

nicht wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist und gegen den kein Strafverfahren anhängig ist und

4.

die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen besonderen Einstellungsvoraussetzungen für das jeweilige Einstiegsamt erfüllt.

Der Senator für Inneres oder der Magistrat der Stadt Bremerhaven kann im Einzelfall von Nummer 3 Ausnahmen zulassen.

§ 4
Fortbildung

Der Senator für Inneres regelt die dienstliche Fortbildung. § 22 des Bremischen Beamtengesetzes und § 10 der Bremischen Laufbahnverordnung bleiben unberührt.

Abschnitt 2
Laufbahngruppe 2
- Erstes Einstiegsamt -

§ 5
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt kann unbeschadet des § 3 eingestellt werden, wer

1.

das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

2.

nachweist, dass er eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 3 oder Absatz 3a des Bremischen Hochschulgesetzes erworben hat.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 kann eingestellt werden, wer einen erweiterten Realschulabschluss mit abgeschlossener Berufsausbildung und einer entsprechenden Berufserfahrung nachweist und die Voraussetzungen nach Maßgabe der Verordnung über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife nach § 33 Absatz 5 des Bremischen Hochschulgesetzes erfüllt.

(3) Bei einer Bewerberin oder einem Bewerber, die oder der wegen der Betreuung mindestens eines Kindes oder der Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen von einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres abgesehen hat, erhöht sich das Höchstalter nach Absatz 1 Nummer 1 je Kind oder je pflegebedürftiger Person um drei Jahre, insgesamt höchstens um sechs Jahre.

(4) Der Senator für Inneres und Sport oder der Magistrat der Stadt Bremerhaven kann von Absatz 1 Nummer 1 Ausnahmen zulassen, wenn

1.

ein dringendes dienstliches Interesse an der Bewerberin oder dem Bewerber besteht oder

2.

sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung des Höchstalters unbillig erscheinen ließe.


§ 6
Einstellung, Vorbereitungsdienst

(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt erfolgt als Polizeikommissaranwärterin oder Polizeikommissaranwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf.

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er besteht aus einem dreijährigen Studium an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung. Der Vorbereitungsdienst schließt mit einer Laufbahnprüfung ab.

§ 7
Ernennung und Verwendung nach Abschluss
des Vorbereitungsdienstes

(1) Nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes und des Bestehens der Laufbahnprüfung kann die Beamtin oder der Beamte unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Probe zur Polizeikommissarin oder eines Beamten auf Probe zum Polizeikommissar, zur Kriminalkommissarin oder zum Kriminalkommissar ernannt werden.

(2) An die Laufbahnausbildung schließt sich in der Regel ein mindestens zwölfmonatiger Dienst in einer Einsatzhundertschaft der Direktion der Bereitschaftspolizei der Polizei Bremen, eine vergleichbare Verwendung in der Ortspolizeibehörde Bremerhaven oder die Einweisung in den Einzeldienst an. Die Entscheidung über die Verwendung trifft der Senator für Inneres oder der Magistrat der Stadt Bremerhaven.

§ 8
Weiterer Laufbahnzugang

(1) Als Polizeikommissarin oder Polizeikommissar, Kriminalkommissarin oder Kriminalkommissar kann unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer

1.

ein geeignetes Hochschulstudium abgeschlossen hat,

2.

in der Regel eine dieser Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren ausgeübt hat und dadurch über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für die Verwendung im Polizeidienst förderlich sind und

3.

das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Bei einer Bewerberin oder einem Bewerber, die oder der wegen der Betreuung mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder der Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen von einer Bewerbung um eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres abgesehen hat, erhöht sich das Höchstalter nach Nummer 3 je Kind oder je pflegebedürftiger Person um drei Jahre, insgesamt höchstens um sechs Jahre.

(2) Der Senator für Inneres oder der Magistrat der Stadt Bremerhaven kann von Absatz 1 Nummer 3 Ausnahmen zulassen, wenn

1.

ein dringendes dienstliches Interesse an der Bewerberin oder dem Bewerber besteht oder

2.

sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung des Höchstalters unbillig erscheinen ließe.

(3) Während der Probezeit nimmt die Beamtin oder der Beamte an einer dienstbegleitenden Fortbildungsmaßnahme teil. Die Fortbildungsmaßnahme schließt mit einer Prüfung ab.

(4) Die Probezeit endet frühestens nach Ablauf von drei Jahren.

§ 9
Personalentwicklungsmaßnahme für Führungskräfte

(1) Für die Übertragung einer Führungsfunktion auf der unteren und mittleren Führungsebene ist die erfolgreiche Absolvierung einer Führungskräftequalifizierung erforderlich. Die Polizei Bremen oder der Magistrat der Stadt Bremerhaven kann aus dienstlichen Gründen Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(2) Diese Qualifizierungsmaßnahme wird im Rahmen einer Fortbildungsmaßnahme an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung durchgeführt. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift des Senators für Inneres.

(3) Wird die Führungskräftequalifizierung nicht erfolgreich absolviert, entscheidet die Polizei Bremen oder die Ortspolizeibehörde Bremerhaven über die weitere Verwendung der Beamtin oder des Beamten.

Abschnitt 3
Laufbahngruppe 2
- Zweites Einstiegsamt -

§ 10
Grundsatz

Der Zugang zum zweiten Einstiegsamt setzt in der Regel voraus, dass die Beamtin oder der Beamte die Ausbildung für das zweite Einstiegsamt an der Deutschen Hochschule der Polizei erfolgreich abgeschlossen hat. Der Senator für Inneres kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

§ 11
Ausbildung

(1) Geeignete Beamtinnen oder Beamte können zur Ausbildung für das zweite Einstiegsamt zugelassen werden, wenn sie

1.

das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2.

die Hochschulreife oder einen entsprechenden anerkannten Bildungsstand besitzen und

3.
a)

nach dem abgeschlossenen Studium an einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst oder einer vergleichbaren Einrichtung die Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt erfolgreich abgelegt haben und sich mindestens sechs Jahre in einem Amt ab dem ersten Einstiegsamt in der Fachrichtung Polizei bewährt haben oder

b)

ein geeignetes Hochschulstudium abgeschlossen haben, das einer Verwendung ab dem zweiten Einstiegsamt förderlich ist und

4.

die Auswahlprüfung erfolgreich abgelegt haben.

(2) Der Senator für Inneres kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 zur Vermeidung einer unbilligen Härte zulassen, wenn eine Bewerbung aus nachweislich von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen vorher nicht möglich war.

(3) An die Auswahlentscheidung schließt sich eine zwölfmonatige besondere Verwendung an. Der Senator für Inneres kann hiervon in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn die Beamtin oder der Beamte die in der besonderen Verwendung zu erlangenden Qualifikationen bereits vor Durchführung des Auswahlverfahrens ganz oder teilweise erbracht hat.

(4) Die Beamtinnen oder Beamten, die die Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt mit mindestens der Note „gut“ bestanden haben, können abweichend von Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bereits nach einer Bewährung von fünf Jahren zugelassen werden.

(5) Die Ausbildung dauert zwei Jahre und wird im Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement“ an der Deutschen Hochschule der Polizei durchgeführt. Sie endet mit der erfolgreich abgeschlossenen oder endgültig nicht bestandenen Masterprüfung.

(6) Ein Amt ab dem zweiten Einstiegsamt darf einer Beamtin oder einem Beamten erst verliehen werden, wenn sie oder er die vorgeschriebene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

(7) Die Zulassung und den Ablauf der Ausbildung regelt der Senator für Inneres und Sport.

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 12
Verwendung

Die Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes können in jeder Behörde oder Einrichtung des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen, beim Senator für Inneres oder bei anderen polizeilichen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben verwendet werden. Ebenfalls kann eine Verwendung in der Aus- und Fortbildung für den Polizeivollzugsdienst erfolgen.

§ 13
Ausführungsbestimmungen

Der Senator für Inneres kann zur Ausführung dieser Verordnung Verwaltungsvorschriften erlassen.

§ 14
Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1

(1) Für Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte, die sich in der Laufbahngruppe 1 befinden, gilt das Überleitungsbeschleunigungsgesetz.

(2) Die Laufbahn in der Laufbahngruppe 1 umfasst die Ämter

Polizei- oder Kriminalmeisterin, Polizei- oder Kriminalmeister,

Polizei- oder Kriminalobermeisterin, Polizei- oder Kriminalobermeister,

Polizei- oder Kriminalhauptmeisterin, Polizei- oder Kriminalhauptmeister.


§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Polizeilaufbahnverordnung vom 11. September 2001 (Brem.GBl. S. 317 - 2040-d-3), die durch Artikel 8 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249) geändert worden ist, außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 11. September 2012

Der Senat


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