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Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 415, 420) |
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Allgemeines | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Leistungsgrundsatz, Personalentwicklungsmaßnahmen |
§ 3 | Gestaltung der Laufbahn |
§ 4 | Laufbahnbefähigung |
§ 5 | Einstellung im ersten Beförderungsamt |
§ 6 | Probezeit |
§ 7 | Feststellung der Bewährung |
§ 8 | Erprobungszeit |
§ 9 | Beförderungen |
§ 10 | Fortbildung |
§ 11 | Nachteilsausgleich |
§ 12 | Bewerberinnen und Bewerber sowie Beamtinnen und Beamte mit Behinderungen |
Abschnitt 2 Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber | |
Unterabschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften | |
§ 13 | Erwerb der Laufbahnbefähigung |
§ 14 | Bildungsvoraussetzungen |
§ 15 | Berufsausbildung, hauptberufliche Tätigkeit |
§ 16 | Vorbereitungsdienst |
§ 17 | Dienstverhältnis zur Ausbildung; Altersgrenzen |
§ 18 | Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst |
§ 19 | Laufbahnprüfung |
§ 20 | Unmittelbar für die Laufbahn qualifizierende Bildungsgänge oder Hochschulstudien |
Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für einzelne Fachrichtungen | |
§ 21 | Justiz |
§ 22 | Bildung |
§ 23 | Allgemeine Dienste |
Abschnitt 3 Erwerb einer weiteren Laufbahnbefähigung durch Laufbahnwechsel und Aufstieg | |
§ 24 | Laufbahnwechsel |
§ 25 | Regelaufstieg |
§ 26 | Abgeschichteter Aufstieg |
§ 27 | Praxisaufstieg |
Abschnitt 4 In anderen Ländern oder beim Bund erworbene Befähigung | |
§ 28 | In anderen Ländern oder beim Bund erworbene Befähigung |
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften | |
§ 29 | Übergangsbestimmungen für den Aufstieg |
(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten
des Landes Bremen,
der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie
der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
soweit in besonderen Laufbahnvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Verordnung gilt nicht für
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (§ 119 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Beamtengesetzes),
Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§ 7 Absatz 1 Satz 3 des Bremischen Beamtengesetzes) und
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 6 Absatz 4 des Bremischen Beamtengesetzes).
(1) Die Entscheidung über Einstellung, Beförderung, Übertragung von Dienstposten und Aufstieg ist ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Dabei sind insbesondere die fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen sowie zusätzliche Qualifikationen für die wahrzunehmenden Tätigkeiten zu berücksichtigen.
(2) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind durch verwendungs- und entwicklungsbezogene Personalentwicklungsmaßnahmen zu fördern. Dazu gehören insbesondere
die Fortbildung (§ 10),
die Eignungs- und Befähigungsprognose einer dienstlichen Beurteilung,
die Führungskräftequalifizierung,
Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gespräche und Zielvereinbarungen,
Vorgesetzteneinschätzungen,
die Rotation zum Zwecke der Erweiterung der Fähigkeiten und Kenntnisse sowie der Förderung der Verwendungsbreite und
Mentoringprogramme.
(3) Über die Einführung und Ausgestaltung der Personalentwicklungsmaßnahmen entscheidet die oberste Dienstbehörde.
(1) Regelmäßig zu durchlaufen sind alle Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A aufgeführt sind. Voraussetzung für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung B ist das Erreichen eines Amtes der Besoldungsgruppe A 16 oder der Besoldungsgruppe R 2. Ämter, die Zwischenbesoldungsgruppen zugeordnet sind, sind nicht zu durchlaufen.
(2) Beim Laufbahnwechsel sind Ämter, die den in der bisherigen Laufbahn durchlaufenen Ämtern entsprechen, nicht mehr zu durchlaufen.
(3) Wird nach einem Aufstieg oder nach Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen für die Laufbahngruppe 2 das erste Amt in der Laufbahngruppe 2 übertragen und ist der Beamtin oder dem Beamten bereits ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie das erste Einstiegsamt der neuen Laufbahn übertragen worden, so ist letzteres nicht zu durchlaufen. Nach dem Regelaufstieg nach § 25 oder § 26 oder bei Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen für die Laufbahngruppe 2 brauchen die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahngruppe 1 nicht durchlaufen zu werden.
(4) Erfüllt die Beamtin oder der Beamte die Einstellungsvoraussetzungen für ein höheres Einstiegsamt in ihrer oder seiner Laufbahn, brauchen bei einer Beförderung in dieses Amt die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahn nicht mehr durchlaufen zu werden.
(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für eine Laufbahn nach den Vorschriften der §§ 13 bis 23. Andere Bewerberinnen und andere Bewerber erwerben die Befähigung für eine Laufbahn nach § 17 des Bremischen Beamtengesetzes.
(2) Die Befähigung für eine Laufbahn als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber kann auch durch
Zuerkennung der Befähigung (§ 19 Absatz 3),
Laufbahnwechsel (§ 24),
Anerkennung der bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Laufbahnbefähigung (§ 28) oder
Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß der Bremischen EG-Diplomanerkennungsverordnung
erworben werden.
(3) Der Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn eröffnet der Beamtin oder dem Beamten grundsätzlich den Zugang zu allen Ämtern ihrer oder seiner Fachrichtung und Laufbahngruppe. Satz 1 gilt nicht, wenn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung für bestimmte Ämter der Laufbahn
durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder
aufgrund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist.
(1) Eine Einstellung im ersten Beförderungsamt ist zulässig, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
eine den höheren Anforderungen des höheren Amtes entsprechende Berufserfahrung besitzt und das Beförderungsamt nach dem individuellen fiktiven Werdegang bei einer früheren Einstellung hätte erreichen können oder
über eine für die Laufbahn förderliche, über die Einstellungsvoraussetzungen erheblich hinausgehende berufliche Qualifikation verfügt.
(2) Eine den Anforderungen des höheren Amtes entsprechende berufliche Erfahrung nach Absatz 1 Nummer 1 liegt vor, wenn die beruflichen Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Art, Schwierigkeit und Dauer den Eignungsvoraussetzungen für das höhere Amt mindestens gleichwertig sind. Berufliche Bildungsgänge oder Zeiten, die für eine denkbare Anrechnung auf die Probezeit nach § 6 Absatz 5 herangezogen werden sollen oder nach den Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften auf eine Ausbildungszeit angerechnet worden oder Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. Die oberste Dienstbehörde entscheidet über die Anerkennung von beruflichen Erfahrungen außerhalb des öffentlichen Dienstes.
(1) Die Probezeit dient der Bewährung für die Laufbahn. In der Probezeit soll die Beamtin oder der Beamte zeigen, dass sie oder er nach Einarbeitung die übertragenen Aufgaben erfüllen kann sowie die erforderlichen fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen besitzt, um wechselnde Anforderungen der Laufbahn erfüllen zu können. In der Probezeit sollen erste Erkenntnisse gewonnen werden, für welche Verwendung die Beamtin oder der Beamte besonders geeignet erscheint. Die Beamtin oder der Beamte soll während der Probezeit auf mehreren Dienstposten eingesetzt werden.
(2) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit sind in vollem Umfang Probezeit. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit sind entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen; die Probezeit ist jedoch nur dann entsprechend zu verlängern, wenn die Auswirkung mehr als drei Monate beträgt und soweit die Probezeit insgesamt nicht fünf Jahre überschreitet.
(3) Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge und einer Elternzeit ohne Dienstbezüge hemmt den Lauf der Probezeit.
(4) Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge
für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe,
für sonstige Tätigkeiten, die überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dienen,
ist als Probezeit anzurechnen, wenn eine den Laufbahnanforderungen nach Art und Schwierigkeit gleichwertige Tätigkeit ausgeübt und das Vorliegen der Voraussetzungen spätestens bei Beendigung des Urlaubs festgestellt wird. Die Feststellung trifft die oberste Dienstbehörde.
(5) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach Art und Schwierigkeit der Tätigkeit mindestens dem jeweiligen Einstiegsamt der betreffenden Laufbahn gleichwertig sind, können bis zur Mindestprobezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nicht Voraussetzung für die Einstellung im ersten Beförderungsamt oder den Erwerb der Befähigung war oder auf eine Ausbildungszeit angerechnet worden ist. Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und in dem in einem Beamten- oder Richterverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird; hierbei ist auf die beamten- und richterrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen. Soweit die anrechenbare Zeit nach Satz 1 im Beamten- oder Richterverhältnis mit Dienstbezügen abgeleistet worden ist, kann die Mindestprobezeit unterschritten werden. Die Gründe der Anrechnung sind aktenkundig zu machen. Die oberste Dienstbehörde entscheidet über die Anerkennung von Dienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes.
(6) Auf die Probezeit der Staatsanwältin oder des Staatsanwaltes können alle Tätigkeiten angerechnet werden, die nach gesetzlicher Vorschrift auf die Probezeit für das Richteramt angerechnet werden können.
(1) Die Feststellung der Bewährung erfolgt unter Berücksichtigung der während der Probezeit erstellten Beurteilungen am Ende der Probezeit. Eine erste Beurteilung soll spätestens bis zum Ablauf der Hälfte der abzuleistenden Probezeit erfolgen.
(2) Berechtigte Zweifel an der Bewährung schließen die Feststellung aus. Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt haben, werden entlassen (§ 23 Absatz 3 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes). Wird die mangelnde Bewährung schon während der Probezeit festgestellt, so ist die Entlassung zum Zeitpunkt der Feststellung vorzunehmen.
(3) Die Probezeit kann im Einzelfall bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden, insbesondere wenn die Bewährung wegen
Mängeln bei den erbrachten Leistungen,
nicht einwandfreier Führung,
Krankheit,
Wechsel des Dienstherrn oder
längerer Beurlaubung
bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann. Die Verlängerung der Probezeit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 setzt das Vorliegen hinreichender Gründe voraus, die die Annahme rechtfertigen, dass sich die Beamtin oder der Beamte bis zum Ablauf der Probezeit bewähren wird.
(4) Abweichend von Absatz 2 können Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber mit ihrer Zustimmung in ein Amt der niedrigeren Laufbahn derselben Fachrichtung oder in das niedrigere Einstiegsamt derselben Laufbahn übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt. Die in der bisherigen Laufbahn abgeleistete Probezeit kann auf die Probezeit für die neue Laufbahn angerechnet werden; die Mindestprobezeit ist abzuleisten.
(1) Die Beförderung setzt die Feststellung der Eignung für das höhere Amt nach einer Erprobungszeit auf einem höher bewerteten Dienstposten voraus. Die Erprobungszeit nach § 20 Absatz 2 Nummer 3 des Bremischen Beamtengesetzes dauert bei der Übertragung von Ämtern bis zur Besoldungsgruppe A 12 sechs Monate, im Übrigen zwölf Monate. Sie kann in entsprechender Anwendung des § 7 Absatz 3 bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr und sechs Monaten verlängert werden. Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist die Dienstpostenübertragung rückgängig zu machen.
(2) Die Erprobungszeit ist grundsätzlich ununterbrochen abzuleisten. Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge einschließlich der Elternzeit ohne Dienstbezüge, Freistellungszeiten innerhalb einer Teilzeitbeschäftigung nach § 2b der Bremischen Arbeitszeitverordnung und Krankheitszeiten von jeweils bis zu drei Monaten sind unschädlich. Für die Berechnung der Erprobungszeit bei einer Teilzeitbeschäftigung gilt § 6 Absatz 2 entsprechend.
(1) Für Beförderungen gilt eine Wartezeit von mindestens zwölf Monaten, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht.
(2) Für die Verleihung eines Beförderungsamtes kann die oberste Dienstbehörde Qualifizierungserfordernisse festlegen. Dabei kann nach Ämtern sowie nach den Anforderungen bestimmter Dienstposten oder Gruppen von Dienstposten unterschieden werden. Die Verleihung eines Amtes mit Führungsverantwortung setzt eine Führungskräftequalifizierung voraus. Liegt diese bei Übertragung des Amtes noch nicht vor, ist sie nachzuholen.
(3) Die Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 7 setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte
im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 eingestellt worden ist oder
eine von der obersten Dienstbehörde vorgeschriebene Qualifizierung erfolgreich absolviert hat.
Die Qualifizierung nach Satz 1 Nummer 2 muss eine fachtheoretische Fortbildung beinhalten, die in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, sonstiger Qualifizierungen und der bisher wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten für die erfolgreiche Wahrnehmung des höheren Amtes befähigt.
(4) Die Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte
im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden ist,
mindestens die Bildungsvoraussetzungen für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erfüllt oder
eine von der obersten Dienstbehörde vorgeschriebene Qualifizierung erfolgreich absolviert hat.
Bei der nach Satz 1 Nummer 3 vorzuschreibenden Qualifizierung sind mindestens Aussagen zu treffen über
zu absolvierende Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung, insbesondere zur Führungskräftequalifizierung,
Anforderungen an nachzuweisende berufliche Erfahrungen und
Anforderungen an nachzuweisende oder zu fordernde Führungserfahrung.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Zulassung zu einer Qualifizierung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 setzt voraus, dass der Beamtin oder dem Beamten
bereits Aufgaben eines bewerteten Amtes der Besoldungsgruppe A 14 übertragen wurden,
sie oder er sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 mindestens drei Jahre überdurchschnittlich bewährt hat und
sie oder er nach erstmaliger Übertragung eines Amtes der Laufbahngruppe 2 den Nachweis der dienstlichen Mobilität durch den Einsatz auf drei verschiedenen Verwendungen von jeweils mindestens zwölfmonatiger Dauer in sich deutlich voneinander unterscheidenden Funktionen erbracht hat. Zwei der Verwendungen müssen mindestens der Besoldungsgruppe A 11 zuzuordnen sein.
Die oberste Dienstbehörde kann das erfolgreiche Durchlaufen eines Auswahlverfahrens vorschreiben. Der Landesbeamtenausschuss kann Ausnahmen von Nummer 3 zulassen.
(1) Die dienstliche Fortbildung ist zu fördern. Sie dient der Erhaltung und Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen der Beamtinnen und Beamten. Als Fortbildungsmaßnahmen kommen insbesondere Maßnahmen in Betracht, die
die Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für den übertragenen Dienstposten oder für gleich bewertete Dienstposten,
bei Änderungen der Laufbahnausbildung eine Angleichung an den neuen Befähigungsstand und
den Erwerb ergänzender Qualifikationen für höher bewertete Dienstposten und für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben
zum Ziel haben.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 sind nach den Erfordernissen der Personalplanung und des Personaleinsatzes vorzusehen.
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte, die sich in Elternzeit befinden oder nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Beamtengesetzes beurlaubt sind.
(4) Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen Kenntnisse gesteigert und ihre persönlichen, sozialen und methodischen Fähigkeiten gestärkt haben, sollen gefördert werden. Vor allem soll ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben werden, ihre Fähigkeiten und Kenntnisse in höher bewerteten Aufgaben anzuwenden und hierbei ihre besondere Eignung nachzuweisen.
(1) Eine Beförderung nach § 23 Absatz 3 des Bremischen Beamtengesetzes zum Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs durch die Geburt oder Betreuung eines Kindes oder die Pflege einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen setzt voraus, dass
die Beamtin oder der Beamte sich innerhalb von sechs Monaten oder im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin nach der Geburt oder Beendigung der Betreuung oder Pflege oder Abschluss der im Anschluss an die Geburt, Betreuung oder Pflege begonnenen oder fortgesetzten vorgeschriebenen Ausbildung beworben hat und
diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat oder, wenn die Beamtin oder der Beamte trotz einer fristgerechten Bewerbung nicht eingestellt worden ist, die Bewerbung aufrechterhalten oder zu jedem festen Einstellungstermin erneuert worden ist.
Zum Ausgleich wird die Dauer des Beförderungsverbotes nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bremischen Beamtengesetzes je Kind um die tatsächliche Verzögerung bis zu einem Zeitraum von einem Jahr, bei mehreren Kindern höchstens bis zu drei Jahren verkürzt. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, wird der Zeitraum nur einmal berücksichtigt. Bei einer gleichzeitigen Kinderbetreuung durch mehrere Personen wird der Zeitraum nur bei einer Person berücksichtigt. Für die Pflege einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen wird die tatsächliche Verzögerung bis zu einem Zeitraum von einem Jahr angerechnet.
(2) Kann die Probezeit aufgrund einer Elternzeit ohne Dienstbezüge oder einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur Betreuung eines Kindes oder für die Pflege einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nicht begonnen oder fortgesetzt werden oder wird sie nach § 6 Absatz 2 verlängert, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Eine Beförderung nach § 23 Absatz 4 des Bremischen Beamtengesetzes zum Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs auf Grund der Wehrpflicht setzt voraus, dass aufgrund von Bestimmungen des Bundes berufliche Verzögerungen nach § 9 Absatz 8 Satz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes auszugleichen sind. Zum Ausgleich wird die Dauer des Beförderungsverbotes nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bremischen Beamtengesetzes
um die Zeiten des geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes,
um geleistete Zeiten, aufgrund derer der Beamte nach den §§ 14b und 14c des Zivildienstgesetzes nicht zum Zivildienst herangezogen wurde, oder
um weitere Zeiten, soweit diese aufgrund der Dienste zu einer späteren Einstellung geführt haben, höchstens jedoch um ein Jahr und im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 17 des Entwicklungshelfer-Gesetzes um die Zeiten als Entwicklungshelfer bis zur Dauer des Grundwehrdienstes,
verkürzt.
(1) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber sowie Beamtinnen und Beamte dürfen bei der Einstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung oder bei einem Aufstieg nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Von Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Bewerberinnen und Bewerbern darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß gesundheitlicher Eignung für die Wahrnehmung der Laufbahnaufgaben verlangt werden.
(2) Im Prüfungsverfahren sind Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Bewerberinnen und Bewerbern sowie Beamtinnen und Beamten die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen einzuräumen.
(3) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Beamtinnen und Beamten sind die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen und Arbeitshilfen zu gewähren.
Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für eine Laufbahn, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen nach § 14 des Bremischen Beamtengesetzes nach näherer Bestimmung der §§ 14 bis 23 erfüllen. Der Befähigungserwerb kann erfolgen
durch Erfüllen der vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen und, soweit vorgeschrieben, durch Abschluss einer Berufsausbildung sowie durch Ausübung einer hauptberuflichen Tätigkeit (§§ 14 und 15),
durch Erfüllen der vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen, durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und, soweit vorgeschrieben, durch Bestehen der Laufbahnprüfung (§§ 14, 16 bis 19), oder
durch Erfüllen der vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen und Erwerb eines unmittelbar für die Laufbahn qualifizierenden Abschlusses (§§ 14 und 20).
(1) Neben der in § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Bremischen Beamtengesetzes geforderten abgeschlossenen Berufsausbildung muss keine weitere Berufsausbildung nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a nachgewiesen werden, wenn die Berufsausbildung für die betreffende Laufbahn geeignet ist. § 15 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Das in § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Bremischen Beamtengesetzes geforderte Studium muss geeignet sein, in Verbindung mit einem Vorbereitungsdienst oder einer hauptberuflichen Tätigkeit die Laufbahnbefähigung zu vermitteln. Anlage 1 bestimmt, welche Studiengänge für den Erwerb der Befähigung einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 geeignet sind. Daneben können zusätzliche Qualifikationen gefordert werden.
(1) Anlage 1 bestimmt, welche der in § 14 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a des Bremischen Beamtengesetzes geforderten Berufsausbildungen für den Erwerb der Befähigung einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 geeignet sind. Daneben können zusätzliche Qualifikationen gefordert werden.
(2) Die in § 14 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Beamtengesetzes geforderte hauptberufliche Tätigkeit muss jeweils nach Erfüllung der weiteren für die Laufbahn vorgeschriebenen Voraussetzungen ausgeübt worden sein. Sie ist für den Erwerb der Laufbahnbefähigung geeignet, wenn sie
nach ihrer Fachrichtung den weiteren für die Laufbahn vorgeschriebenen Voraussetzungen und den fachlichen Anforderungen für das Einstiegsamt der Laufbahn entspricht,
nach ihrer Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten im Einstiegsamt der Laufbahn entspricht und
im Hinblick auf die Aufgaben der künftigen Laufbahn die Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers zu fachlich selbstständiger Berufsausübung erwiesen hat.
Sie wird unabhängig davon berücksichtigt, ob sie innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt worden ist, soweit in Anlage 1 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Es ist eine hauptberufliche Tätigkeit nachzuweisen von
zwei Jahren für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1,
zwei Jahren für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 und
drei Jahren für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2,
soweit in der Anlage 1 nichts anderes bestimmt ist; § 6 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit sind in vollem Umfang hauptberufliche Tätigkeit. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit sind entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen.
(4) Über den Erwerb der Laufbahnbefähigung nach den Absätzen 1 bis 3 in Verbindung mit § 14 entscheidet die oberste Dienstbehörde. Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen.
(1) Für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 dauert der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt sechs Monate.
(2) Für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 dauert der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt mindestens zwei Jahre. Die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung darf die Zeit der berufspraktischen Ausbildung nicht unterschreiten.
(3) Für Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 dauert der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt drei Jahre und vermittelt in einem Bachelorstudiengang oder in einem gleichwertigen Ausbildungsgang die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von zwölf Monaten nicht unterschreiten.
(4) Für Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 dauert der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt zwei Jahre.
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die für die jeweilige Laufbahn und das zugeordnete Einstiegsamt vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen erfüllt. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf in einen Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt, soweit nicht ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis vorgeschrieben ist.
(2) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall wegen längerer Erkrankung, eines Beschäftigungsverbots nach § 3 des Mutterschutzgesetzes, einer Elternzeit, Teilzeit, Beurlaubung oder aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden, wenn bei der Kürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerichtete Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
(3) Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in einem Vorbereitungsdienst für Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“, je mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz, der in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmt wird.
(4) Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem
das Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung oder
das endgültige Nichtbestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung oder einer Zwischenprüfung
bekannt gegeben wird. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.
(1) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können bis zu fünf Monate auf den Vorbereitungsdienst nach § 16 Absatz 1 angerechnet werden.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann Zeiten eines förderlichen beruflichen oder schulischen Bildungsganges oder einer förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst nach § 16 Absatz 2 anrechnen, wenn diese nicht bereits Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst waren; § 6 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Zeiten nach Satz 1 sind förderlich, wenn sie geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Es ist jedoch ein Vorbereitungsdienst von mindestens neun Monaten abzuleisten.
(3) Abweichend von § 16 Absatz 3 ist der Vorbereitungsdienst auf die berufspraktische Ausbildung einschließlich praxisbezogener Lehrveranstaltungen in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben zu beschränken, wenn die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden in einem von der obersten Dienstbehörde als geeignet anerkannten, mit einer Prüfung abgeschlossenen Studiengang einer Hochschule erworben sind. Auf den Vorbereitungsdienst sind von der Studienzeit zwei Jahre anzurechnen.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann auf einen Vorbereitungsdienst nach § 16 Absatz 3, der nach Absatz 3 beschränkt wurde und nach § 16 Absatz 4 Zeiten
einer förderlichen beruflichen Tätigkeit, die nach Erfüllen der jeweiligen Bildungsvoraussetzungen ausgeübt wurde,
eines förderlichen Vorbereitungsdienstes für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2
anrechnen. Auf einen Vorbereitungsdienst nach § 16 Absatz 3 können auf die Fachstudienzeiten andere förderliche Studienzeiten bis zu einem Jahr und auf die berufspraktischen Studienzeiten Zeiten nach Satz 1 bis zu sechs Monaten angerechnet werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Bei der Anrechnung von Zeiten nach Absatz 4 beträgt die Mindestdauer eines Vorbereitungsdienstes
nach § 16 Absatz 3, der nach Absatz 3 beschränkt wurde, sechs Monate,
nach § 16 Absatz 4 ein Jahr in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 und sechs Monate im Falle des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2.
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab, soweit durch Rechtsvorschriften nicht eine andere Prüfung vorgesehen ist. Die Laufbahnprüfung kann auch in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden. 3In Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 kann der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt mit der Feststellung abschließen, dass die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat.
(2) Gegenstand der Laufbahnprüfung sind im Falle des § 18 Absatz 3 nur die Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Teils des Vorbereitungsdienstes.
(3) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann bestimmt werden, dass
Beamtinnen und Beamte mit dem Bestehen der Prüfung auch die Befähigung für die niedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung oder für das niedrigere Einstiegsamt derselben Laufbahn erwerben,
Beamtinnen und Beamten, die die Wiederholungsprüfung nicht bestehen oder auf die Wiederholung der Prüfung verzichten, die Befähigung für die niedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung oder für das niedrigere Einstiegsamt derselben Laufbahn durch den Prüfungsausschuss zuerkannt werden kann.
(1) Bewerberinnen und Bewerber können nach Maßgabe der Anlage 2 die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 für das erste Einstiegsamt auch durch eine für die Laufbahnaufgaben geeignete abgeschlossene Berufsausbildung gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Beamtengesetzes und für das zweite Einstiegsamt auch durch eine mit einer Prüfung abgeschlossene berufliche Aus- oder Fortbildung gemäß § 14 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Bremischen Beamtengesetzes erwerben.
(2) Bewerberinnen und Bewerber können nach Maßgabe der Anlage 2 die Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 durch Abschluss eines unmittelbar für die Laufbahn qualifizierenden Hochschulstudiums gemäß § 14 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 des Bremischen Beamtengesetzes erwerben. Soweit dies Anlage 2 bestimmt, findet vor Erwerb der Befähigung eine Einführung in die Laufbahnaufgaben statt.
(1) Die Befähigung für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz der Laufbahngruppe 2 für das zweite Einstiegsamt hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt erworben hat.
(2) Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die sich in einem Amt der Besoldungsgruppe R 1 befinden, brauchen bei einem Laufbahnwechsel in Ämter der Besoldungsordnungen A und B Ämter der
Besoldungsgruppe A 13 bei einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren,
Besoldungsgruppe A 14 bei einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren,
Besoldungsgruppe A 15 bei einer Dienstzeit von mindestens sechs Jahren,
Besoldungsgruppe A 16 bei einer Dienstzeit von mindestens sieben Jahren
nicht zu durchlaufen. Zeiten, die nach § 10 Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes bei der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit oder nach § 6 Absatz 6 bei der Ernennung zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit angerechnet wurden, sind auf die Zeiten nach Satz 1 anzurechnen.
(3) Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung zum Richteramt brauchen bei einem Wechsel in Ämter der Besoldungsordnung R aus einem Amt
der Besoldungsgruppen A 14 oder A 15 ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 und
der Besoldungsgruppe A 16 oder der Besoldungsordnung B ein Amt der Besoldungsgruppe R 2
nicht mehr zu durchlaufen. Beamtinnen und Beamte, die in einem Amt außerhalb einer Laufbahn nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit eine Dienstzeit von mindestens drei Jahren zurückgelegt haben und die Befähigung zum Richteramt besitzen, brauchen ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 nicht mehr zu durchlaufen; Dienstzeiten, die auf die Probezeit oder die für die Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit vorgeschriebene Dauer der Tätigkeit im richterlichen Dienst nach § 10 des Deutschen Richtergesetzes angerechnet werden, sind nicht zu berücksichtigen.
Die Voraussetzungen des § 9 Absatz 4 gelten nicht für die Ämter der Fachrichtung Bildung.
Besitzt die Beamtin oder der Beamte nicht die Befähigung für die neue Laufbahn, so ist der notwendige Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 des Bremischen Beamtengesetzes anhand der Ausbildung, die zum Erwerb der bisherigen Laufbahnbefähigung geführt hat, aller sonstigen Qualifizierungen sowie der bisher wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten zu prüfen und bei der Bestimmung der erforderlichen Unterweisung oder anderer Qualifizierungsmaßnahmen nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bremischen Beamtengesetzes zu berücksichtigen.
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 können für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn
ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen und
sie sich in ihrer bisherigen Dienstzeit in einem Amt der Besoldungsgruppe A 7 bewährt haben.
Die Voraussetzung des Satzes 1 Nummer 2 müssen nicht erfüllt sein, wenn Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 eine für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche Ausbildung mindestens mit der Gesamtnote zwei abgeschlossen haben und während der Probezeit mit den ersten zwei Beurteilungen mindestens mit der Gesamtnote vier beurteilt wurden.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg trifft die oberste Dienstbehörde, nachdem die Beamtin oder der Beamte das von der obersten Dienstbehörde vorgeschriebene Auswahlverfahren durchlaufen hat.
(3) Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in Aufgaben der neuen Laufbahn in einem dreijährigen dienstbegleitenden Aufstiegslehrgang, der mindestens 1 100 Unterrichtsstunden umfassen muss, eingeführt. Während der Einführungszeit werden der Beamtin oder dem Beamten Aufgaben der neuen Laufbahn übertragen. Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. Mit dem Bestehen der Prüfung erwirbt die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn.
(4) Ist kein geeigneter Aufstiegslehrgang, aber ein Vorbereitungsdienst eingerichtet, so erfolgt die Einführung in Aufgaben der neuen Laufbahn durch Teilnahme an der Ausbildung im Vorbereitungsdienst. In diesen Fällen dauert die Einführungszeit drei Jahre. Sie soll eine theoretische Fachausbildung oder, soweit möglich, eine wissenschaftsorientiert zu gestaltende Fachausbildung von mindestens 18 Monaten und eine praktische Ausbildung von mindestens einem Jahr umfassen. Sechs Monate der theoretischen Fachausbildung können praxisbegleitend gestaltet werden. Bei Beamtinnen und Beamten, die für ihre neue Laufbahn geeignete Studienleistungen an einer Hochschule nachweisen, kann teilweise oder ganz von der theoretischen oder wissenschaftsorientiert zu gestaltenden Fachausbildung abgesehen werden. Dienstzeiten in der Laufbahngruppe 1 derselben Fachrichtung können auf die praktische Tätigkeit bis zu zwölf Monaten angerechnet werden, wenn die Beamtinnen oder Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben. Aufstiegsprüfung ist die Laufbahnprüfung.
(5) Beamtinnen und Beamte, die die Aufstiegsprüfung oder eine Zwischenprüfung endgültig nicht bestehen, werden in ihrer bisherigen Laufbahn beschäftigt.
(6) Ein Amt der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich nach Erwerb der Befähigung in Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten.
(1) Die oberste Dienstbehörde kann den Regelaufstieg nach § 25 in abgeschichteter Form dergestalt anbieten, dass die nach § 25 Absatz 1 und 2 zugelassenen Beamtinnen und Beamten die Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in einem zweistufigen Verfahren erwerben können, in dem der Erwerb der Laufbahnbefähigung der Erwerb einer auf Ämter bis zur Besoldungsgruppe A 11 beschränkten Laufbahnbefähigung vorangeht.
(2) Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden zunächst in Aufgaben der neuen Laufbahn im Rahmen einer fachtheoretischen Ausbildung, die in einem höchstens zweijährigen, dienstbegleitenden Aufstiegslehrgang, der mindestens 730 Unterrichtsstunden umfasst, eingeführt. Während der Einführungszeit werden der Beamtin oder dem Beamten Aufgaben der neuen Laufbahn übertragen. Die Einführung schließt mit einer Prüfung ab, in der Aufsichtsarbeiten zu fertigen sind. Die Prüfung kann in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden. Mit Bestehen der Prüfung erwirbt die Beamtin oder der Beamte eine beschränkte Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung. Ein Amt der Laufbahngruppe 2 darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich nach Erwerb dieser Befähigung in Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten. Den Beamtinnen und Beamten mit beschränkter Laufbahnbefähigung darf höchstens ein Amt bis zu der Besoldungsgruppe A 11 übertragen werden. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, werden in ihrer bisherigen Laufbahn beschäftigt.
(3) Der zweite Teil des abgeschichteten Aufstiegs kann sich unmittelbar an den ersten Teil anschließen. Er kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Er umfasst eine allgemein wissenschaftlich orientierte Ausbildung, die in einem einjährigen Aufstiegslehrgang, der mindestens 370 Unterrichtsstunden umfasst, stattfindet. Er schließt mit einer Prüfung ab, die aus einer Abschlussarbeit und einem Abschlusskolloquium besteht. Mit Bestehen der Prüfung erwirbt die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung. Ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich nach Erwerb dieser Befähigung in einer Erprobungszeit nach § 8 bewährt haben. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, werden entsprechend der beschränkten Laufbahnbefähigung nach Absatz 2 beschäftigt.
(1) Für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 kann im Rahmen eines auf einen bestimmten Aufgabenbereich beschränkten Aufstiegs eine beschränkte Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung festgestellt werden, wenn
ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen,
sie sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 bewährt haben,
sie seit mindestens zwei Jahren und sechs Monaten überwiegend Aufgaben der Laufbahngruppe 2 wahrgenommen, sich dabei bewährt haben und auch künftig diese Aufgaben wahrnehmen sollen und
die oberste Dienstbehörde ein dienstliches Bedürfnis für den Einsatz der Beamtin oder des Beamten in dem Aufgabenbereich festgestellt hat.
Die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 2 muss nicht erfüllt sein, wenn sich die Beamtin oder der Beamte mindestens fünf Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 bewährt und das 45. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ein dienstliches Bedürfnis nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur für Aufgabenbereiche festgestellt werden, bei denen eine langjährige berufliche Erfahrung ein wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils darstellt und die Beamtin oder der Beamte die fachlichen Anforderungen auf Grund der Befähigung, aller sonstigen Qualifizierungen sowie der bisher wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten, insbesondere in fachverwandten Bereichen, erfüllen kann.
(3) Besteht ein dienstliches Bedürfnis, einer Beamtin oder einem Beamten andere als nach Absatz 1 Nummer 4 festgestellte Aufgaben zu übertragen, so gilt Absatz 2 entsprechend. Die Laufbahnbefähigung ist entsprechend zu erweitern.
(4) Den Beamtinnen und Beamten darf höchstens ein Amt bis zu der Besoldungsgruppe A 11 übertragen werden. Der Landesbeamtenausschuss kann von dieser Begrenzung in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
(1) Besitzen Bewerberinnen und Bewerber, die in ein Beamtenverhältnis berufen wurden, eine Laufbahnbefähigung, die sie bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des Bremischen Beamtengesetzes erworben haben, sollen sie auch die Befähigung für eine Laufbahn nach § 13 des Bremischen Beamtengesetzes besitzen, die der Laufbahn, für die eine Befähigung erworben wurde, unter Berücksichtigung der jeweils erforderlichen Bildungsvoraussetzungen und bestehender Fachrichtungsverwandtschaft zuzuordnen ist. Soweit die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Voraussetzungen wesentlich abweichen, kann eine Anerkennung nach Satz 1 von einer Unterweisung oder Durchführung anderer geeigneter Qualifizierungsmaßnahmen abhängig gemacht werden.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind, besitzen die Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn nach Absatz 1, soweit erforderlich nach einer Unterweisung oder Durchführung anderer Qualifizierungsmaßnahmen, wenn eine Laufbahnbefähigung
durch Ableisten des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes und Bestehen der diesen abschließenden Prüfung oder
durch Abschluss einer beruflichen Aus- oder Fortbildung, die entsprechend § 20 Absatz 1 oder eines Studiengangs, der entsprechend § 20 Absatz 2 als unmittelbar für die Laufbahn qualifizierend anerkannt worden ist,
erworben wurde. Die Bewerberin oder der Bewerber hat den Nachweis darüber zu führen, dass die Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 vorliegen.
(3) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die in einem anderen Bundesland oder beim Bund eine Laufbahnbefähigung aufgrund einer dem § 13 Satz 2 Nummer 1 entsprechenden Regelung erworben haben, und nicht in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind, richtet sich der Erwerb der Laufbahnbefähigung nach den §§ 13 bis 23.
(4) Für die Feststellung, ob und in welchem Umfang eine Unterweisung oder Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen erforderlich ist, ist auf die Ausbildung, die zum Erwerb der bisherigen Laufbahnbefähigung geführt hat, alle sonstigen Qualifizierungen sowie die bisher wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten abzustellen.
(5) Über die Zuordnung der nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes erworbenen Laufbahnbefähigung zu einer Laufbahn nach § 13 des Bremischen Beamtengesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde.
(1) Beamtinnen und Beamte, die bis zum Ablauf des 31. März 2010 zum Aufstieg nach den §§ 17a und 17b der Bremischen Laufbahnverordnung in der am 31. März 2010 geltenden Fassung zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den bis zum Ablauf des 31. März 2010 geltenden Regelungen und erwerben mit der die Einführungszeit abschließenden Aufstiegsprüfung die Befähigung für die Laufbahn, in die die Laufbahn, für die die Zulassung zum Aufstieg erfolgt ist, nach § 127 des Bremischen Beamtengesetzes übergeleitet worden ist.
(2) Haben Beamtinnen oder Beamte vor dem 1. April 2010 die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes erworben, so gelten die Voraussetzungen gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 als erfüllt.
(3) Haben Beamtinnen oder Beamte vor dem 1. April 2010 die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben, so gelten die Voraussetzungen gemäß § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 als erfüllt. Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die ein Aufstiegsverfahren nach Absatz 1 erfolgreich durchlaufen haben.
Berufsqualifikationen, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikationen, die in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizieren:
Fachrichtung | Einstiegsamt | Geeignete Berufsausbildungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 | Zusätzliche Qualifikationen zu der Berufsausbildung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 | Abweichungen der Art und Dauer der beruflichen Tätigkeit (§ 15 Absatz 2 und 3) |
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
Justiz | 2 | Berufsausbildung zur oder zum Rechtsanwaltsfachangestellten, Notarfachangestellten oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten oder eine andere geeignete Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf | Bestehen der Abschlussprüfung zur oder zum Justizfachangestellten und Nachweis von Zusatzqualifikationen auf der Grundlage der vom Senator für Finanzen als zuständige Stelle erlassenen Regelung nach § 9 des Berufsbildungsgesetzes | Hauptberufliche Tätigkeit bei einem Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Senatorin für Justiz und Verfassung |
Justiz | 2 | Für die Tätigkeit einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers nach Maßgabe der Verordnung für die Fortbildung zum Gerichtsvollzieherdienst |
| Nach Maßgabe der Verordnung für die Fortbildung zum Gerichtsvollzieherdienst |
Justiz | 2 | Für die Tätigkeit im Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten Berufsausbildung in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten Handwerk nach der Handwerksordnung, als Gärtner oder Gärtnerin oder in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten technischen Beruf | Meisterprüfung, |
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Gesundheits- und soziale Dienste | 2 | Für die Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger Berufsausbildung, aufgrund derer die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Krankenpflegegesetzes |
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Technische Dienste | 2 | Berufsausbildung in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer regelmäßigen Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren |
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Technische Dienste | 2 | Berufsausbildung in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten Handwerk nach der Handwerksordnung, als Gärtnerin oder Gärtner oder in einem für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten technischen Beruf Kartographin, Kartograph, Lithographin, Lithograph, Zeichnerin, Zeichner, Vermessungstechnikerin, Vermessungstechniker | Meisterprüfung, | Ein Jahr hauptberufliche Tätigkeit |
Technische Dienste | 2 | Für Tätigkeiten im eichtechnischen Dienst eine geeignete technische Berufsausbildung | Meisterprüfung, und Zeugnis über die Eignung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes der Deutschen Akademie für Metrologie | Hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst |
Technische Dienste | 2 | Für Tätigkeiten im Gewerbeaufsichtsdienst eine geeignete technische Berufsausbildung | Meisterprüfung, und Zeugnis über die Eignung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Gewerbeaufsicht | Hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst |
Studiengänge, in denen ein Hochschulstudium, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikation, in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 qualifiziert:
Fachrichtung | Einstiegsamt | Geeignete Studiengänge nach § 14 Absatz 2 Satz 1 und 2 | Zusätzliche Qualifikation nach § 14 Absatz 2 Satz 3 | Abweichungen der Art und Dauer der beruflichen Tätigkeit (§ 15 Absatz 2 und 3) |
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
Bildung | 1 | Für die Tätigkeit als Jugendleiterin oder Jugendleiter im Schuldienst Studiengang Sozialpädagogik | Im Anschluss an die hauptberufliche Tätigkeit Ablegung einer Prüfung als Jugendleiterin oder Jugendleiter im Schuldienst | Hauptberufliche zweieinhalbjährige unterrichtliche und sozialpädagogische Tätigkeit im Schuldienst sowie mindestens drei sechsmonatige Fortbildungen am LIS |
Bildung | 1 | Für die Tätigkeit als Technische Lehrerin oder Technischer Lehrer geeigneter Studiengang oder gleichgestellte Ausbildung | Ablegung einer Prüfung als Technische Lehrerin oder Technischer Lehrer | Hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren im Schuldienst, davon ein Jahr an bremischen Schulen |
Bildung | 1 | Für die Tätigkeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer geeignete musisch-technische Ausbildung an einem Fachseminar oder gleichgestellte Ausbildung | Ablegung der Prüfung als staatlich geprüfte Fachlehrerin oder als staatlich geprüfter Fachlehrer für musisch-technische Fächer | Hauptberufliche Tätigkeit im Schuldienst, davon ein Jahr an bremischen Schulen |
Bildung | 1 und 2 | Für die Tätigkeit im pädagogischen Verwaltungsdienst geeignete erziehungswissenschaftliche oder pädagogische Studiengänge |
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Gesundheits- und soziale Dienste | 1 | Für eine Tätigkeit als Weinkontrolleurin oder Weinkontrolleur Studiengang Weinbau oder sonstige geeignete Studiengänge |
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Gesundheits- und soziale Dienste | 2 | Studiengänge mit überwiegend sozialwissenschaftlichen Inhalten, insbesondere Pädagogik, Erziehungswissenschaften, Sozialarbeit, Sozialwesen, Sozialpädagogik und soziale Arbeit sowie Psychologie, Theologie sowie berufsbegleitender Masterstudiengang Entscheidungsmanagement - EMMA (Professional Public Decision Making) an der Universität Bremen sowie Masterstudiengang Komplexes Entscheiden (Professional Public Decision Making) an der Universität Bremen |
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Gesundheits- und soziale Dienste | 2 | Studiengänge Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Pharmazie | Approbation, soweit diese zur Berufsausübung vorgeschrieben ist |
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Gesundheits- und soziale Dienste | 2 | Studiengänge Chemie, Lebensmittelchemie | Staatsprüfung für Lebensmittelchemiker, soweit diese zur Berufsausübung vorgeschrieben ist |
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Agrar- und umweltbezogene Dienste | 2 | Studiengänge Agraringenieurwissenschaften, Biologie, Landwirtschaft |
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Technische Dienste | 1 und 2 | Technisch geprägte Studiengänge, insbesondere Ingenieur-, Natur-, Geowissenschaften, Geoinformationswesen, Architektur, Facility Management, Gartenbau, Informatik, Digitale Forensik sowie andere Studiengänge mit informations- oder kommunikationstechnischem Schwerpunkt |
| Von der hauptberuflichen Tätigkeit muss mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst erfolgt sein |
Technische Dienste | 1 | Studiengänge der Fachrichtung Nautik | Befähigungszeugnis als Erster Offizier nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder Befähigungszeugnis zum Nautischen Offizier nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder vergleichbare Befähigung | Bei nachgewiesener Befähigung zum Ersten Offizier eine weitere mindestens einjährige hauptberufliche Tätigkeit in einem für die Verwendung förderlichen Beruf Bei nachgewiesener Befähigung zum Nautischen Offizier eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit im Hafendienst des Hafenamtes sowie Nachweis berufseinschlägiger Fortbildungen |
Technische Dienste | 2 | Auf Bachelorstudiengängen der Fachrichtung Nautik oder gleichwertigen Studiengängen der Fachrichtung Nautik aufbauende Studiengänge | Befähigungszeugnis zum Kapitän nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder vergleichbare Befähigung | Eine mindestens dreijährige Tätigkeit in einem für die Verwendung förderlichen Beruf, davon mindestens 18 Monate Fahrtzeit mit der geforderten Befähigung zum Kapitän |
Wissenschaftliche Dienste | 1 | Alle Studiengänge |
| Es kann gefordert werden, dass die berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise im öffentlichen Dienst geleistet wird |
Wissenschaftliche Dienste | 2 | Alle Studiengänge | Für Tätigkeiten im Museumsdienst: Promotion |
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Wissenschaftliche Dienste | 1 | Für die Tätigkeit als Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen: Alle Studiengänge |
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Allgemeine Dienste | 1 | Verwaltungs-, Wirtschafts-, Sozial-, Rechts- oder Politikwissenschaften, Verwaltungsinformatik, Informatik Andere geeignete Studiengänge mit diesen oder mit betriebswirtschaftlichem, gesundheitswirtschaftlichem, sozialversicherungsrechtlichem oder informations- oder kommunikationstechnischem Schwerpunkt Archivwesen |
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Allgemeine Dienste | 1 | Für die Verwendung im Landesamt für Verfassungsschutz: Studiengang Sicherheits- und Risikomanagement (B.A.) an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Bremen |
| Zweijährige hauptberufliche Tätigkeit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 BremLVO im Risiko- und Sicherheitsmanagement in Konzernen, Organisationen oder im Bereich des öffentlichen Dienstes; davon mindestens ein Jahr bei einer Sicherheitsbehörde des Bundes oder eines Landes |
Allgemeine Dienste | 2 | Verwaltungs-, Wirtschafts-, Sozial-, Rechts- oder Politikwissenschaften, Informatik Andere geeignete Studiengänge mit diesen oder mit betriebswirtschaftlichem, gesundheitswirtschaftlichem, sozialversicherungsrechtlichem oder informations- oder kommunikationstechnischem Schwerpunkt Berufsbegleitender Masterstudiengang Entscheidungsmanagement - EMMA (Professional Public Decision Making) an der Universität Bremen sowie |
|
|
(zu § 20)
Unmittelbar für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizierende berufliche Ausbildung und Fortbildung:
Fachrichtung | Einstiegsamt | Berufliche Aus- oder Fortbildung |
Justiz | 2 | Berufsausbildung zur oder zum Justizfachangestellten und Nachweis von Zusatzqualifikationen auf der Grundlage der vom Senator für Finanzen als zuständige Stelle erlassenen Regelung nach § 9 des Berufsbildungsgesetzes |
Technische Dienste | 2 | Für die Tätigkeit als Lebensmittelkontrolleurin oder als Lebensmittelkontrolleur mit einer Prüfung abgeschlossene Fortbildung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur nach Maßgabe der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236) in der jeweils geltenden Fassung |
Wissenschaftliche Dienste | 2 | Mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung zur oder zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste - alle Fachrichtungen |
Allgemeine Dienste | 2 | Berufsausbildung zur oder zum Verwaltungsfachangestellten und Nachweis von Zusatzqualifikationen auf der Grundlage der vom Senator für Finanzen als zuständige Stelle erlassenen Regelung nach § 9 des Berufsbildungsgesetzes |
Allgemeine Dienste | 2 | Mit einer Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung zur oder zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste - Fachrichtung Archiv |
Studiengänge, in denen ein abgeschlossenes Hochschulstudium unmittelbar für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 qualifiziert:
Fachrichtung | Einstiegsamt | Studiengang | Abschluss | Einführung in Laufbahnaufgaben | |
Gesundheits- und soziale Dienste | 1 | Studiengänge mit überwiegend sozialwissenschaftlichen Inhalten, insbesondere Pädagogik, Erziehungswissenschaft, Sozialwesen | Bachelorgrad, |
| |
Staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder -arbeiter und/oder Sozialpädagogin oder -pädagoge | |||||
Sozialarbeit, Sozialpädagogik | |||||
Wissenschaftliche Dienste | 1 | Bibliothekswesen oder Informationsmanagement mit Schwerpunkt „Wissenschaftliche Bibliotheken“ | Bachelorgrad |
| |
Allgemeine Dienste | 1 | Europäischer Studiengang Wirtschaft und Verwaltung an der Hochschule Bremen | Bachelorgrad | Einführungszeit im Umfang von sechs Monaten |