§ 1
(1) Für die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Krebsregistergesetzes vorzunehmenden Meldungen gelten die Anforderungen an die Form und die Struktur, die der einheitliche onkologische Basisdatensatz der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e.V. (ADT) und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e.V. (GEKID) und seine ergänzenden Module in der jeweils geltenden und veröffentlichten Fassung festlegen. Für die nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Krebsregistergesetzes vorzunehmenden Meldungen zusätzlicher Daten gelten die Anforderungen nach Satz 1 entsprechend.
(2) Für Meldungen, die aus Anlass der Feststellung einer nicht-melanotischen Hautkrebserkrankung vorgenommen werden, sowie für Meldungen, die aus Anlass der Feststellung einer Krebserkrankung bei einer nicht volljährigen Person vorgenommen werden, gelten die Anforderungen an die Form, die der in Absatz 1 näher bezeichnete Basisdatensatz und seine ergänzenden Module in seinen Merkmalen „Meldebegründung“, „Patienten Stammdaten“, „Melder Stammdaten“, „Diagnose“, „Histologie“, „TNM-Klassifikation“, „Weitere Klassifikationen“, „Fernmetastasen“ und „Anmerkung“ festlegen.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 können Meldungen bis zum 30. Juni 2017 in anderer Form, insbesondere durch Übermittlung ärztlicher Befundberichte, erfolgen, sofern sichergestellt ist, dass die wesentlichen Inhalte der Meldungen eindeutig feststellbar sind.