Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Auf Grund des § 87 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) verordnet der Senat:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
Die Migrationsbeauftragte des Landes Bremen ist zu Mitteilungen über einen Ausländer, der sich rechtmäßig im Bereich des Landes Bremen aufhält oder der sich bis zum Erlass eines die Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig im Bereich des Landes Bremen aufgehalten hat, nur nach § 87 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 14. Dezember 2004
Der Senat
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