Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1991 bis 31.12.2004
Aufgrund des § 76 Abs. 3 des Ausländergesetzes (Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1990, BGBl. I S. 1354) verordnet der Senat:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
Die Zentralstelle für die Integration zugewanderter Bürgerinnen und Bürger ist zu Mitteilungen über einen Ausländer, der sich rechtmäßig im Bereich des Landes Bremen aufhält, oder der sich bis zum Erlaß eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig im Bereich des Landes Bremen aufgehalten hat, nur nach § 76 Abs. 3 Satz 1 des Ausländergesetzes (Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1990, BGBl. I S. 1354) verpflichtet.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 10. Dezember 1990
Der Senat
Einzelansicht Seitenanfang