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(1) Die Kraftfahrzeugsteuer, die in den Fällen des § 11 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zu entrichten ist, ist durch die Zulassungsbehörde festzusetzen.
(2) Die Kraftfahrzeugsteuer ist in den Fällen des § 11 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes bei der Zulassungsbehörde einzuzahlen.
(3) Die Zulassungsbehörde darf den Fahrzeugschein erst aushändigen, wenn
im Fall der Steuerpflicht die fällige Kraftfahrzeugsteuer für den ersten Entrichtungszeitraum eingezahlt ist oder eine Ermächtigung zum Einzug vom Konto des Fahrzeugshalters bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder
im Fall der Steuerbefreiung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist.