Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer in der Fassung vom 16. Dezember 1991

Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer

Veröffentlichungsdatum:16.12.1991 Inkrafttreten01.09.1991
Fundstelle Brem.GBl. 1991, S. 404
Gliederungsnummer:61-h-1
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer in der Fassung vom 16. Dezember 1991 (Brem.GBl. 1991, S. 404)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: KFZStVerwMitwV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 61-h-1
juris-Abkürzung:KFZStVerwMitwV BR
Ausfertigungsdatum:16.12.1991
Gültig ab:01.09.1991
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1991, 404
Gliederungs-Nr:61-h-1
Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden
bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
in der Fassung vom 16. Dezember 1991
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 1

(1) Die Kraftfahrzeugsteuer, die in den Fällen des § 11 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zu entrichten ist, ist durch die Zulassungsbehörde festzusetzen.

(2) Die Kraftfahrzeugsteuer ist in den Fällen des § 11 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes bei der Zulassungsbehörde einzuzahlen.

(3) Die Zulassungsbehörde darf den Fahrzeugschein erst aushändigen, wenn

1.

im Fall der Steuerpflicht die fällige Kraftfahrzeugsteuer für den ersten Entrichtungszeitraum eingezahlt ist oder eine Ermächtigung zum Einzug vom Konto des Fahrzeugshalters bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder

2.

im Fall der Steuerbefreiung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist.


Einzelansicht Seitenanfang

§ 2
(inkrafttreten)

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.