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Auf Grund des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Meldegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1986 (Brem.GBl. S. 1, 69, 120 - 210-a-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 445), wird verordnet:
(1) Für die An- und Abmeldung nach § 13 Abs. 1 und 2 sowie für die amtliche Meldebestätigung nach § 17 Abs. 6 des Meldegesetzes sind Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 1 bis 3 zu verwenden.
(2) Die Ausfertigungen des Meldescheines sind vor unbefugter Einsichtnahme gesichert aufzubewahren und spätestens nach Ablauf des fünften auf die Meldung folgenden Kalenderjahres zu vernichten.
(1) Für die An- und Abmeldung nach § 22 Abs. 2 des Meldegesetzes sind Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 4 und 5 zu verwenden.
(2) Im Übrigen gilt § 1 Abs. 2.
Für die Meldungen nach § 26 Abs. 2 des Meldegesetzes sind Vordrucke nach dem Muster der Anlage 6 zu verwenden.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Muster der Meldescheine vom 23. November 2001 (Brem.GBl. S. 429 - 210-a-2), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 24 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457), außer Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Bremen, den 17. Januar 2007
Der Senator für Inneres und Sport