Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2002 bis 07.12.2006
V aufgeh. durch § 5 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 2007 (Brem.GBl. S. 55)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2006 (Brem.GBl. S. 457) |
Aufgrund des § 36 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Meldewesen (Meldegesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1986 (Brem.GBl. S. 1-210-a-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom. 30. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 347) wird verordnet:
§ 1
(1) Für die An- und Abmeldung nach § 13 Abs. 1 und 2 sowie für die amtliche Meldebestätigung nach § 17 Abs. 6 des Meldegesetzes sind Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 1 bis 3 zu verwenden.
(2) Die Ausfertigungen des Meldescheins sind vor unbefugter Einsichtnahme gesichert aufzubewahren und spätestens nach Ablauf des fünften auf die Meldung folgenden Kalenderjahres zu vernichten.
§ 2
(1) Für die An- und Abmeldung nach § 22 Abs. 2 des Meldegesetzes sind Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 4 und 5 zu verwenden.
(2) Im übrigen gilt § 1 Abs. 2.
§ 3
Für die Meldungen nach § 26 Abs. 2 des Meldegesetzes sind Vordrucke nach dem Muster der Anlage 6 zu verwenden.
§ 4
Die Meldebehörden sind verpflichtet, den Meldepflichtigen bei der Anmeldung ein Hinweisblatt auszuhändigen, das neben Informationen zur Meldepflicht den Hinweis auf die Möglichkeit der Eintragung von Datenübermittlungssperren und Auskunftssperren enthält.
§ 5
Diese Verordnung tritt in Kraft mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Meldegesetzes vom 30. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 347). Gieichzeitig tritt die Verordnung über die Muster der Meldescheine vom 4. Mai 1987 (Brem.GBl. S. 151 - 210-a2) außer Kraft.
Anlage 1


Anlage 2

Anlage 3


Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6
