|
|
Aufgrund des § 79 Abs. 3 des Bremischen Polizeigesetzes vom 21. März 1983 (Brem.GBl. S. 141 205-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 1987 (Brem.GBl. S. 235), verordnet der Senat:
Zuständige Behörde für die Durchführung des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2448), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1988 (BGBl. I S. 1050), und der auf dem Arzneimittelgesetz beruhenden Verordnungen sowie im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445) ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 64 Abs. 1 bis 3, § 67 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes ist, soweit diese Vorschriften die Überwachung des Einzelhandels mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken umfassen, die Ortspolizeibehörde. Die Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde nach Satz 1 erstreckt sich nicht auf Betriebe, die eine Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln nach § 13 des Arzneimittelgesetzes besitzen, auch wenn daneben Einzelhandel mit Arzneimitteln betrieben wird, und nicht auf tierärztliche Hausapotheken.
(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 64 Abs. 1 bis 3 und § 69 Abs. 2 a des Arzneimittelgesetzes ist, soweit diese Vorschriften die Überwachung von landwirtschaftlichen Betrieben betreffen, die zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel erwerben oder anwenden, das Staatliche Veterinäramt.