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Verordnung über die nach dem Arzneimittelgesetz zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:20.09.1988 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1988, S. 218
Gliederungsnummer:2121-i-1
Zitiervorschlag: "Verordnung über die nach dem Arzneimittelgesetz zuständigen Behörden vom 30. August 1988 (Brem.GBl. 1988, S. 218), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. October 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: AMGzustBehV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2121-i-1
juris-Abkürzung:AMGzustBehV BR
Ausfertigungsdatum:30.08.1988
Gültig ab:21.09.1988
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1988, 218
Gliederungs-Nr:2121-i-1
Verordnung über die nach dem Arzneimittelgesetz zuständigen Behörden
Vom 30. August 1988
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund des § 79 Abs. 3 des Bremischen Polizeigesetzes vom 21. März 1983 (Brem.GBl. S. 141 205-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 1987 (Brem.GBl. S. 235), verordnet der Senat:

§ 1

Zuständige Behörde für die Durchführung des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2448), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1988 (BGBl. I S. 1050), und der auf dem Arzneimittelgesetz beruhenden Verordnungen sowie im Sinne des Artikels 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445) ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, soweit im folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 2

(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 64 Abs. 1 bis 3, § 67 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes ist, soweit diese Vorschriften die Überwachung des Einzelhandels mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken umfassen, die Ortspolizeibehörde. Die Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde nach Satz 1 erstreckt sich nicht auf Betriebe, die eine Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln nach § 13 des Arzneimittelgesetzes besitzen, auch wenn daneben Einzelhandel mit Arzneimitteln betrieben wird, und nicht auf tierärztliche Hausapotheken.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 64 Abs. 1 bis 3 und § 69 Abs. 2 a des Arzneimittelgesetzes ist, soweit diese Vorschriften die Überwachung von landwirtschaftlichen Betrieben betreffen, die zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel erwerben oder anwenden, das Staatliche Veterinäramt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die nach dem Arzneimittelgesetz zuständigen Behörden vom 17. Juli 1978 (Brem.GBl. S. 184 2121-i-1) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 30. August 1988

Der Senat


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