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Verordnung über die nach dem Atomgesetz zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:28.04.1980 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1980, S. 88
Gliederungsnummer:752-a-2
Zitiervorschlag: "Verordnung über die nach dem Atomgesetz zuständigen Behörden vom 14. April 1980 (Brem.GBl. 1980, S. 88), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. October 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: AtGZustBehV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 752-a-2
juris-Abkürzung:AtGZustBehV BR
Ausfertigungsdatum:14.04.1980
Gültig ab:29.04.1980
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1980, 88
Gliederungs-Nr:752-a-2
Verordnung über die nach dem Atomgesetz zuständigen Behörden
Vom 14. April 1980
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat verordnet gemäß § 61 Abs. 3 des Polizeigesetzes vom 5. Juli 1960 (SaBremR 205-a-1), zuletzt geändert durch das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz vom 15. November 1976 (Brem.GBl. S. 243 - 202-a-3), und bestimmt:

§ 1

(1) Zuständig für die Erteilung von Genehmigungen

1.

zur Verwahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Gesetzes über die friedliche Verwendung von Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren - Atomgesetz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 - BGBl. I S. 3053 -, geändert durch Art. 9 Nr. 13 des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3. Dezember 1976 - BGBl. I S. 3281), soweit dieses Teil oder Vorbereitung einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit nach §§ 7 oder 9 des Atomgesetzes ist,

2.

zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen (§ 7 des Atomgesetzes),

3.

zur Erteilung von Vorbescheiden (§ 7 a des Atomgesetzes),

4.

zur Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen (§ 9 des Atomgesetzes),

5.

zur Errichtung und zum Betrieb von Landessammelstellen (§ 9 c des Atomgesetzes), soweit es einer Genehmigung nach § 9 des Atomgesetzes bedarf,

ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau. Er trifft seine Entscheidungen im Benehmen mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

(2) Die Durchführung von Planfeststellungsverfahren (§ 9 b des Atomgesetzes) obliegt der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau im Benehmen mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

§ 2

(1) Die Staatliche Aufsicht im Sinne von § 19 des Atomgesetzes über

1.

den Umgang und Verkehr mit Kernbrennstoffen,

2.

den Betrieb und Besitz von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes,

3.

den Umgang und Verkehr mit Anlagen, Geräten und Vorrichtungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Atomgesetzes, soweit sie Kernbrennstoffe enthalten,

obliegt für den Bereich des Bergwesens dem Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld, im übrigen der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

(2) Für die Aufsicht über die Errichtung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.

(3) Für die Aufsicht über

1.

Errichtung, Betrieb und Besitz von Anlagen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes,

2.

Umgang und Verkehr mit Anlagen, Geräten und Vorrichtungen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Atomgesetzes, soweit sie keine Kernbrennstoffe enthalten,

3.

Umgang und Verkehr mit sonstigen radioaktiven Stoffen

sind für den Bereich des Bergwesens das Bergamt der Freien Hansestadt Bremen Hannover, im übrigen die Gewerbeaufsichtsämter zuständig.

(4) Die staatliche Aufsicht im Sinne von § 19 des Atomgesetzes über die Beförderung von Stoffen, Anlagen, Geräten und Vorrichtungen, soweit die Beförderung nicht im Schienen- oder Schiffsverkehr der Deutschen Bundesbahn erfolgt, obliegt im Bereich der Häfen den Hafenbehörden, im übrigen den Gewerbeaufsichtsämtern.

(5) Bei der Beförderung von Stoffen, Anlagen, Geräten und Vorrichtungen dürfen die Polizeibeamten Transportfahrzeuge zu Wasser und zu Lande, ausgenommen Schienenfahrzeuge und Schiffe der Deutschen Bundesbahn, zum Zwecke der Kontrolle anhalten. Sie haben dabei die Befugnisse nach § 19 Abs. 1 und 2 des Atomgesetzes.

§ 3

(1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist zuständig für die Entgegennahme von Vorsorgenachweisen und die Festsetzung der Deckungsvorsorge nach § 4 b des Atomgesetzes.

(2) Für die Entgegennahme von Anzeigen und Mitteilungen sowie die Erteilung von Weisungen und Zustimmungen nach § 34 Abs. 2 des Atomgesetzes ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zuständig.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Bekanntmachung der nach dem Atomgesetz zuständigen Behörden vom 9. Oktober 1962 (SaBremR 752-a-2) mit Ausnahme der Nr. 3 und des letzten Absatzes außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 14. April 1980

Der Senat


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