|
|
Aufgrund des § 61 Abs. 3 des Polizeigesetzes vom 5. Juli 1960 (SaBremR 205-a-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und andere bundesgesetzliche Vorschriften vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 315), und aufgrund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verordnet der Senat
Genehmigungsbehörden und zuständige Behörden für alle übrigen Aufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, mit Ausnahme der Vorschriften über Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen nach § 38 BImSchG und der Vorschriften über Straßen und Schienenwege nach § 41 BImSchG, sind für Gaststätten und die auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten betriebenen Anlagen die Ortspolizeibehörden.
soweit es sich um die auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten betriebenen Anlagen handelt, dem Senator für Inneres,
soweit es sich um Gaststätten und um Anlagen des Bergwesens handelt, dem Senator für Wirtschaft und Außenhandel,
soweit es sich um die Aufgaben der Gewerbeaufsichtsämter handelt, dem Senator für Arbeit.