Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über die nach dem Einheitenrecht und dem Eichrecht zuständigen Behörden vom 17. Februar 1998

Verordnung über die nach dem Einheitenrecht und dem Eichrecht zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:16.03.1998 Inkrafttreten02.11.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.11.1999 bis 04.02.2008Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27.06.2000 (Brem.GBl. S. 237)
Fundstelle Brem.GBl. 1998, S. 88
Gliederungsnummer:715-a-1

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: EichRzustBehV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 715-a-1
juris-Abkürzung:EichRzustBehV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:715-a-1
Verordnung über die nach dem Einheitenrecht und dem Eichrecht
zuständigen Behörden
Vom 17. Februar 1998
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.11.1999 bis 04.02.2008

V aufgeh. durch Art. 2 der Verordnung vom 22. Januar 2008 (Brem.GBl. S. 11)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27.06.2000 (Brem.GBl. S. 237)

Aufgrund des § 79 Abs. 3 des Bremischen Polizeigesetzes vom 21. März 1983 (Brem.GBl. S. 141, 301- 205-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 16. Mai 1995 (Brem.GBl. S. 307) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1
Einheitenrecht

Zuständige Behörde im Sinne des § 5 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408) sind die Eichämter.

§ 2
Eichrecht

(1) Zuständige Behörde für die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen für Meßgeräte nach den §§ 47 bis 63 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 1994 (BGBl. I S. 1293) geändert worden ist, ist der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.

(2) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales ist ferner zuständig für die

1.

Anerkennung von Institutionen, die Vergleichsmessungen an Dosimetern nach § 2 Abs. 3 der Eichordnung im Sinne des Absatzes 1 veranstalten,

2.

Benennung von Stellen für die EG-Eichung und die Rücknahme der Befugnis einer benannten Stelle nach § 7g Abs. 1 und 3 der Eichordnung im Sinne des Absatzes 1,

3.

Genehmigung von Ausnahmen nach § 42 Abs. 5 der Eichordnung im Sinne des Absatzes 1,

4.

Erteilung der Befugnis an Betriebe, instandgesetzte Meßgeräte nach § 72 der Eichordnung im Sinne des Absatzes 1 durch ein Zeichen kenntlich zu machen, sowie Mitteilung über die Einstellung des Betriebes entgegenzunehmen,

5.

Erteilung der Befugnis, einen Wartungsdienst für Meßgeräte nach § 73 der Eichordnung im Sinne des Absatzes 1 zu betreiben.

(3) Eichaufsichtsbehörde im Sinne der Eichordnung im Sinne des Absatzes 1 ist der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.

§ 3
Schankgefäße

Werden Schankgefäße verwendet oder zur Verwendung bereitgehalten, obliegt die Überprüfung der Vorschriften über Schankgefäße nach § 46 der Eichordnung im Sinne von § 2 Abs. 1 den Ortspolizeibehörden.

§ 4
Übrige Zuständigkeiten

Soweit in den §§ 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, sind die Eichämter zuständige Behörden im Sinne

1.

des Eichgesetzes nach § 2 Abs. 1

2.

der Eichordnung nach § 2 Abs. 1 und

3.

der Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451, 1307), geändert durch Verordnung vom 21. August 1996 (BGBl. I S. 1333).


§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die nach dem Einheitenrecht und dem Eichrecht zuständigen Behörden vom 12. Oktober 1981 (Brem.GBl. S. 169 - 725-a-1) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 17. Februar 1998

Der Senat


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.