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Aufgrund des § 79 Abs. 3 des Bremischen Polizeigesetzes vom 21. März 1983 (Brem.GBl. S. 141, 301- 205-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 16. Mai 1995 (Brem.GBl. S. 307) geändert worden ist, verordnet der Senat:
(1) Zuständige Behörde für die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen für Meßgeräte nach den §§ 47 bis 63 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 1994 (BGBl. I S. 1293) geändert worden ist, ist der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.
(2) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales ist ferner zuständig für die
Anerkennung von Institutionen, die Vergleichsmessungen an Dosimetern nach § 2 Abs. 3 der Eichordnung im Sinne des Absatzes 1 veranstalten,
Benennung von Stellen für die EG-Eichung und die Rücknahme der Befugnis einer benannten Stelle nach § 7g Abs. 1 und 3 der Eichordnung im Sinne des Absatzes 1,
Genehmigung von Ausnahmen nach § 42 Abs. 5 der Eichordnung im Sinne des Absatzes 1,
Erteilung der Befugnis an Betriebe, instandgesetzte Meßgeräte nach § 72 der Eichordnung im Sinne des Absatzes 1 durch ein Zeichen kenntlich zu machen, sowie Mitteilung über die Einstellung des Betriebes entgegenzunehmen,
Erteilung der Befugnis, einen Wartungsdienst für Meßgeräte nach § 73 der Eichordnung im Sinne des Absatzes 1 zu betreiben.
(3) Eichaufsichtsbehörde im Sinne der Eichordnung im Sinne des Absatzes 1 ist der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.
Werden Schankgefäße verwendet oder zur Verwendung bereitgehalten, obliegt die Überprüfung der Vorschriften über Schankgefäße nach § 46 der Eichordnung im Sinne von § 2 Abs. 1 den Ortspolizeibehörden.
Soweit in den §§ 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, sind die Eichämter zuständige Behörden im Sinne
des Eichgesetzes nach § 2 Abs. 1
der Eichordnung nach § 2 Abs. 1 und
der Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451, 1307), geändert durch Verordnung vom 21. August 1996 (BGBl. I S. 1333).