|
|
(1) Aufsichtbehörden im Sinne von § 4 Abs. 1 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270) geändert worden ist, sind
der Polizeivollzugsdienst im Rahmen der Verkehrsüberwachung,
im Übrigen die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.
(2) Zuständige Behörden für die Einholung von Auskünften und Anforderung von Unterlagen im Sinne von § 4 Abs. 3 des Fahrpersonalgesetzes ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.
(3) Zuständige Behörden für die Entgegennahme von Anträgen auf Erteilung von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmenskarten im Sinne von § 4a des Fahrpersonalgesetzes sowie die Ausgabe und Einziehung dieser Karten sind
für die Fahrkarten die Fahrerlaubnisbehörden
für die Stadtgemeinde Bremen beim Stadtamt,
für die Stadtgemeinde Bremerhaven beim Magistrat der Stadt Bremerhaven
für die Werkstatt- oder Unternehmenskarten die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.
(4) Zuständige Behörde für die Untersagung der Fortsetzung der Fahrt und Einziehung von Unterlagen im Sinne von § 5 Abs. 1 des Fahrpersonalgesetzes ist der Polizeivollzugsdienst im Rahmen der Verkehrsüberwachung.