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Der Senat verordnet gemäß § 61 Abs. 3 des Polizeigesetzes vom 5. Juli 1960 (SaBremR 205-a-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und andere bundesrechtliche Vorschriften vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 351), und bestimmt:
(1) Zuständige Behörde im Sinne von § 27 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) (Verbot der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen durch bestimmte Personen) ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Sie trifft ihre Entscheidungen im Benehmen mit der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa. Soweit ihre Entscheidungen Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen, ist das Einvernehmen mit der Senatskommission für das Personalwesen erforderlich.
(2) Oberste Landesbehörde im Sinne des § 55 JArbSchG (Landesausschuß für Jugendarbeitsschutz) ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, der gleichzeitig die Fachaufsicht im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes ausübt.
(1) Aufsichtsbehörden im Sinne der Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten vom 3. April 1964 (BGBl. I S. 262), geändert durch das Jugendarbeitsschutzgesetz, sind die Gewerbeaufsichtsämter.
(2) Zuständig für die Bewilligung von Ausnahmen nach § 2 der Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten sind die Gewerbeaufsichtsämter nach Anhörung der Ortspolizeibehörden und der Jugendämter.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
die Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 8. November 1960 (SaBremR 8051-b-1), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1964 (Brem.GBl. 1965 S. 1),
die Bekanntmachung über die nach dem Gesetz zum Schutz gegen Baulärm zuständigen Behörden vom 2. August 1966 (Brem.ABl. S. 263 2127-f-1).
Beschlossen, Bremen, den 27. September 1976
Der Senat