Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über die nach dem Sprengstoffgesetz zuständigen Behörden vom 17. November 1998

Verordnung über die nach dem Sprengstoffgesetz zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:03.12.1998 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1998, S. 333
Gliederungsnummer:7101-g-1
Zitiervorschlag: "Verordnung über die nach dem Sprengstoffgesetz zuständigen Behörden vom 17. November 1998 (Brem.GBl. 1998, S. 333), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. October 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: SprengGzustBehV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7101-g-1
juris-Abkürzung:SprengGzustBehV BR
Ausfertigungsdatum:17.11.1998
Gültig ab:04.12.1998
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1998, 333
Gliederungs-Nr:7101-g-1
Verordnung über die nach dem Sprengstoffgesetz zuständigen Behörden
Vom 17. November 1998
Zum 20.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund des § 79 Abs. 3 des Bremischen Polizeigesetzes vom 21. März 1983 (Brem.GBl. S. 141,301-205-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 16. Mai 1995 (Brem.GBl. S. 307) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1
Zulassung und weitergehende Anforderungen

(1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist zuständig für weitergehende Anforderungen nach § 5 Abs. 4 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1530) geändert worden ist. Für den Bereich des Bergwesens liegt diese Zuständigkeit bei der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa.

(2) Bauartzulassungen nach § 17 Abs. 4 bis 6 des Sprengstoffgesetzes nach Absatz 1 erteilt die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

§ 2
Erlaubnisbehörden

(1) Für die Erteilung von Erlaubnissen für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Sprengstoffgesetz) sind für den Bereich des Bergwesens das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld und im übrigen die Gewerbeaufsichtsämter zuständig.

(2) Für die Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen (§ 15 Abs. 6 Sprengstoffgesetz) sind die Gewerbeaufsichtsämter zuständig.

(3) Lagergenehmigungen (§ 17 Abs. 1 bis 3 Sprengstoffgesetz) erteilten die Gewerbeaufsichtsämter.

(4) Erlaubnisse zum Erwerb und zum Umgang von explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich (§ 27 Sprengstoffgesetz) erteilen die Gewerbeaufsichtsämter.

§ 3
Aufgaben der Erlaubnisbehörden

Die in § 2 bestimmten Erlaubnisbehörden haben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches als Erlaubnisbehörden folgende Aufgaben:

1.

Abnahme von Prüfungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Sprengstoffgesetz),

2.

Erteilung von Fristverlängerungen (§ 11 Sprengstoffgesetz),

3.

Entgegennahme von Anzeigen über die Fortsetzung des Betriebes (§ 12 Abs. 1 Sprengstoffgesetz),

4.

Untersagung der Fortsetzung des Betriebes (§ 12 Abs. 2 Sprengstoffgesetz),

5.

Entgegennahme von Anzeigen über die Betriebsaufnahme und über Änderungen (§ 14 Sprengstoffgesetz),

6.

Erteilung von Befähigungsscheinen (§ 20 Sprengstoffgesetz),

7.

Entgegennahme von Anzeigen hinsichtlich verantwortlicher Personen (§ 21 Abs. 4 Sprengstoffgesetz),

8.

Erteilung von Ausnahmen für das Reisegewerbe (§ 22 Abs. 4 Sprengstoffgesetz),

9.

Erteilung von Ausnahmen von dem Alterserfordernis (§ 27 Abs. 5 Sprengstoffgesetz),

10.

Erlaß von Anordnungen (§ 32 Abs. 5 Sprengstoffgesetz),

11.

Maßnahmen nach § 32a Abs. 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes nach § 1 Abs. 1,

12.

Entgegennahme von Anzeigen über den Verlust von Erlaubnisbescheiden oder Befähigungsscheinen sowie deren Ungültigkeitserklärung (§ 35 Sprengstoffgesetz),

13.

Verlangen auf Änderung bereits errichteter oder genehmigter Lager (§ 48 Sprengstoffgesetz).


§ 4
Überwachungsbehörden

(1) Überwachungsbehörden (§ 30 Sprengstoffgesetz) sind

1.

für den Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen im Bereich des Bergwesens das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld, im übrigen die Gewerbeaufsichtsämter,

2.

für die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe im Hafengebiet im Sinne des Bremisches Hafenbetriebsgesetzes die Hafenbehörde, im übrigen die Gewerbeaufsichtsämter; § 7 Abs. 1 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes und § 41 Abs. 4 der Bremischen Hafenordnung bleiben unberührt.

(2) Bei dem Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe dürfen die Polizeibeamten Transportfahrzeuge zu Wasser und zu Lande zum Zwecke der Kontrolle anhalten. Sie haben dabei die Befugnisse nach § 31 des Sprengstoffgesetzes nach § 1 Abs. 1.

§ 5
Aufgaben der Überwachungsbehörden

Die in § 4 bestimmten Überwachungsbehörden haben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches als Überwachungsbehörden folgende Aufgaben:

1.

Entgegennahme von Anzeigen über das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen sowie über Unfälle mit diesen Stoffen (§ 26 Sprengstoffgesetz),

2.

Erlaß von Anordnungen (§ 32 Abs. 1 und 2 Sprengstoffgesetz),

3.

Erlaß von Verbotsverfügungen (§ 32 Abs. 3 und 4 Sprengstoffgesetz),

4.

Erlaß von Beschäftigungsverboten (§ 33 Sprengstoffgesetz).


§ 6
Fachaufsicht

Die Fachaufsicht übt für den Bereich des Bergwesens die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa und im übrigen die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz aus.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die nach dem Sprengstoffgesetz zuständigen Behörden vom 8. August 1977 (Brem.GBl. S. 280 - 7101-g-1) außer Kraft.

Beschlossen,

Bremen, den 17. November 1998

Der Senat


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.