|
|
Aufgrund des § 55 a Abs. 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210), verordnet der Senat im Benehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen:
Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht der Freien Hansestadt Bremen unterliegen, haben der Aufsichtsbehörde einen internen Bericht in einfacher Ausfertigung entsprechend den Vorschriften der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen einzureichen.
(1) Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 VAG, die der Aufsicht der Freien Hansestadt Bremen unterliegen und nicht gemäß § 157 a VAG von der laufenden Aufsicht freigestellt sind (Versicherungsvereine), haben der Aufsichtsbehörde den nach der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen aufzustellenden Jahresabschluß einzureichen. Daneben haben diese Versicherungsvereine die in § 8 BerVersV genannte Nachweisung 103, die in § 16 BerVersV genannten Erläuterungen nach Muster 2 bis 6 sowie die in § 18 BerVersV genannten formlosen Erläuterungen einzureichen. Zusätzlich haben Pensions- und Sterbekassen entsprechend § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BerVersV, Krankenversicherungsvereine entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Nr. 2 BerVersV und Schaden- und Unfallversicherungsvereine entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 28 Nr. 3 BerVersV formgebundene Erläuterungen vorzulegen.
(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 sowie eine vom Vorstand bescheinigte Abschrift der Niederschrift über die Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung sind in einfacher Ausfertigung zusammen mit den in § 21 Abs. 1 Nr. 2 a bis c, Nr. 3 und Abs. 2 BerVersV genannten sonstigen Rechnungsunterlagen einen Monat nach der Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung, spätestens jedoch neun Monate nach Schluß des Geschäftsjahres, der Aufsichtsbehörde einzureichen.
Die in dieser Verordnung genannten bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechnungslegung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen die für die Versicherungsaufsicht zuständige Landesbehörde tritt.
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft; sie ist erstmals für die Rechnungslegung über das nach dem 31. Dezember 1994 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
die Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht des Landes Bremen unterstehen, vom 29. November 1988 (Brem.GBl. S. 315, 1989 S. 76 - 763-d-1) und
die Bilanzrichtlinien für die unter der Aufsicht des Landes Bremen stehenden kleineren Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 12. Dezember 1988 (Brem.ABl. 1989 S. 103).
Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch auf die Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 1995 begonnen haben, weiterhin anzuwenden.
Beschlossen, Bremen, den 19. Dezember 1995
Der Senat