Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht des Landes Bremen unterstehen (RechV) vom 19. Dezember 1995

Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht des Landes Bremen unterstehen (RechV)

Veröffentlichungsdatum:27.12.1995 Inkrafttreten01.01.1995
Fundstelle Brem.GBl. 1995, S. 533
Gliederungsnummer:763-d-1
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht des Landes Bremen unterstehen (RechV) vom 19. Dezember 1995 (Brem.GBl. 1995, S. 533)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: RechV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 763-d-1
Amtliche Abkürzung:RechV
Ausfertigungsdatum:19.12.1995
Gültig ab:01.01.1995
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1995, 533
Gliederungs-Nr:763-d-1
Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht des Landes Bremen unterstehen
(RechV)
Vom 19. Dezember 1995
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 55 a Abs. 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210), verordnet der Senat im Benehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1
Interner Bericht öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen

Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht der Freien Hansestadt Bremen unterliegen, haben der Aufsichtsbehörde einen internen Bericht in einfacher Ausfertigung entsprechend den Vorschriften der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen einzureichen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2
Interner Bericht und Prüfung kleinerer
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

(1) Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 VAG, die der Aufsicht der Freien Hansestadt Bremen unterliegen und nicht gemäß § 157 a VAG von der laufenden Aufsicht freigestellt sind (Versicherungsvereine), haben der Aufsichtsbehörde den nach der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen aufzustellenden Jahresabschluß einzureichen. Daneben haben diese Versicherungsvereine die in § 8 BerVersV genannte Nachweisung 103, die in § 16 BerVersV genannten Erläuterungen nach Muster 2 bis 6 sowie die in § 18 BerVersV genannten formlosen Erläuterungen einzureichen. Zusätzlich haben Pensions- und Sterbekassen entsprechend § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BerVersV, Krankenversicherungsvereine entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Nr. 2 BerVersV und Schaden- und Unfallversicherungsvereine entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 in Verbindung mit § 28 Nr. 3 BerVersV formgebundene Erläuterungen vorzulegen.

(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 sowie eine vom Vorstand bescheinigte Abschrift der Niederschrift über die Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung sind in einfacher Ausfertigung zusammen mit den in § 21 Abs. 1 Nr. 2 a bis c, Nr. 3 und Abs. 2 BerVersV genannten sonstigen Rechnungsunterlagen einen Monat nach der Mitglieder- oder Mitgliedervertreterversammlung, spätestens jedoch neun Monate nach Schluß des Geschäftsjahres, der Aufsichtsbehörde einzureichen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 3
Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften

Die in dieser Verordnung genannten bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechnungslegung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen die für die Versicherungsaufsicht zuständige Landesbehörde tritt.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 4
Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist der Senator für Finanzen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 5
Schlußbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft; sie ist erstmals für die Rechnungslegung über das nach dem 31. Dezember 1994 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.

die Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht des Landes Bremen unterstehen, vom 29. November 1988 (Brem.GBl. S. 315, 1989 S. 76 - 763-d-1) und

2.

die Bilanzrichtlinien für die unter der Aufsicht des Landes Bremen stehenden kleineren Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 12. Dezember 1988 (Brem.ABl. 1989 S. 103).

Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch auf die Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 1995 begonnen haben, weiterhin anzuwenden.

Beschlossen, Bremen, den 19. Dezember 1995

Der Senat

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.