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(1) Gekörte Vatertiere (Hengste, Bullen, Eber, Schaf- und Ziegenböcke) dürfen nur mit Genehmigung des Senators für Ernährung und Landwirtschaft zur künstlichen Besamung verwendet werden.
(2) Das gleiche gilt für jegliche Abgabe von Sperma im Sinne des Absatzes 1.
(3) Die Verwendung der Vatertiere zur künstlichen Besamung darf nur in Einrichtungen erfolgen, die von dem Senator für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Senator für das Gesundheitswesen hierfür zugelassen sind. Die Zulassung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Einrichtung nicht die Gewähr einer ordnungsgemäßen Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben bietet.
(4) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 3 unterliegen der Überwachung durch den Senator für Ernährung und Landwirtschaft und den Senator für das Gesundheitswesen.
Die Besamung in der Pferde- und Rindviehzucht darf nur durch hierfür besonders ausgebildete Tierärzte erfolgen die von dem Senator für das Gesundheitswesen zugelassen sind. Für die Besamung in der Schweine-, Schaf- und Ziegenzucht können besonders ausgebildete Personen von dem Senator für das Gesundheitswesen zugelassen werden.
(1) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 3 finden keine Anwendung bei Besamungen,
die bei eigenen Tieren des Halters unter Verwendung eigener gekörter Vatertiere durchgeführt werden,
von Einzeltieren, die auf Grund eines tierärztlichen Gutachtens durch natürlichen Deckakt nicht tragend werden.
(2) Der Senator für Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Senator für das Gesundheitswesen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 1 und 2 bei Besamungen, die von wissenschaftlichen Instituten durchgeführt werden, zulassen.