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Wenn und soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Bremischen Reisekostengesetzes.
(1) Bei Bahnreisen können die Kosten für das Benutzen der ersten Klasse und von 1-Bett-Deluxe-Abteilen in Schlafwagen erstattet werden. Aus Gründen der Nachhaltigkeit und Umweltverträglichkeit soll Dienstreisenden die Nutzung der Bahn für Reisen ins Ausland immer ermöglicht werden, auch wenn dadurch Mehrkosten gegenüber der Flugzeugnutzung entstehen.
(2) Bei Schiffsreisen können neben dem Fahrpreis die Kosten für das Benutzen einer 1-Bett-Kabine im Zwischen- oder Oberdeck erstattet werden.
(3) Die Kosten für die Benutzung der Businessklasse oder einer vergleichbaren Klasse können erstattet werden, wenn der Flug ununterbrochen mindestens sieben Stunden dauert. Die Zeit einer Flugunterbrechung, die von der flugplanmäßigen Landung bis zum flugplanmäßigen Weiterflug bis zu zwei Stunden dauert, gilt als Flugzeit. Als Flugzeit gilt auch die Zeit, in der der Flug aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen bis zu einer Dauer von zwei Stunden unterbrochen wird. Bei einer längeren Flugunterbrechung oder bei einer Flugunterbrechung aus anderen als in Satz 3 genannten Gründen gilt jeder Flug als gesonderte Flugreise.
(1) Die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder werden für Auslandsdienstreisen mit einer Abwesenheit von 24 Stunden in Höhe der Beträge gezahlt, die durch allgemeine Verwaltungsvorschriften des Bundesministers des Innern zu § 3 Abs. 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt werden. In den Fällen des § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Bremischen Reisekostengesetzes beträgt das Auslandstagegeld jeweils 80 Prozent des Auslandstagegeldes nach Satz 1; bei mehreren Auslandsdienstreisen an einem Kalendertag werden die Abwesenheitszeiten an diesem Tag addiert. In begründeten Ausnahmefällen kann von Satz 1 hinsichtlich des Auslandsübernachtungsgeldes abgewichen werden, wenn die nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten das jeweilige Auslandsübernachtungsgeld übersteigen.
(2) Für die in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 nicht aufgeführten Übersee- und Außengebiete eines Landes sind die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder des Mutterlandes maßgebend. Für die in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 und in Satz 1 nicht erfassten Gebiete oder Länder sowie bei Schiffsreisen ist das Auslandstage- und -übernachtungsgeld für Luxemburg maßgebend. Absatz 1 gilt entsprechend.
(1) Das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld bestimmt sich nach dem Land, das der Auslandsdienstreisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. Wird bei Auslandsdienstreisen das Inland vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, wird Auslandstagegeld für das Land des letzten Geschäfts-, Dienst- oder Wohnortes im Ausland gezahlt.
(2) Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass durch sie Übernachtungen notwendig werden. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das Auslandstagegeld für Luxemburg maßgebend.
(3) Bei Schiffsreisen ist das Auslandstagegeld von Luxemburg für die Tage der Ein- und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Auslands- oder Inlandstagegeld maßgebend.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 auf das jeweilige Land bezogenen Vorschriften sind auch für Orte anzuwenden, für die besondere Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder nach § 3 Abs. 1 Satz 1 festgesetzt worden sind.
Dauert der Aufenthalt an demselben ausländischen Geschäftsort ohne Hin- und Rückreisetage länger als 14 Tage, ist das Auslandstagegeld nach § 3 Abs. 1 und 2 vom 15. Tage an um 10 vom Hundert zu ermäßigen. In begründeten Ausnahmefällen kann abweichend von Satz 1 von dieser Ermäßigung abgesehen werden.
Bei Auslandsdienstreisen mit einer Dauer von mindestens drei Monaten kann die oder der Dienstvorgesetzte in besonderen Fällen von den Einschränkungen des § 13 Absatz 1 Satz 3 des Bremischen Reisekostengesetzes absehen.
Für eine Auslandsdienstreise, die vor dem 1. September 2021 angetreten worden ist, gilt die Bremische Auslandsreisekostenverordnung in der am 31. August 2021 geltenden Fassung.