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Auf Grund des § 16 Abs. 6 des Bremischen Reisekostengesetzes vom 20. Dezember 1966 (Brem.GBl. S. 211) verordnet der Senat:
Erkrankt ein Dienstreisender und kann er nicht an seinen Wohnort zurückkehren, so wird ihm die Reisekostenvergütung weitergewährt. Wird er in ein Krankenhaus aufgenommen, so erhält er für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes an Stelle des Tage- und Übernachtungsgeldes, einer Aufwandsvergütung oder einer Pauschvergütung Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort und fünfundzwanzig vom Hundert des vollen Trennungstagegeldes nach § 4 Absatz 3 der Bremischen Trennungsgeldverordnung. Für eine Besuchsreise eines Angehörigen aus Anlaß einer durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Erkrankung des Beamten kann ihm eine Reisebeihilfe in sinngemäßer Anwendung des § 5 Absatz 6 Satz 4 und 5 der Bremischen Trennungsgeldverordnung gewährt werden. Die Kosten einer ärztlichen Behandlung, Krankenhauskosten, Auslagen für Arzneimittel und ähnliche Aufwendungen gehören nicht zu den Reisekosten.
(1) Wird eine Dienstreise mit einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise zeitlich verbunden, so wird die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Dienstreisende unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom Dienstort zum Geschäftsort und unmittelbar danach von diesem zum Dienstort gereist wäre. § 7 Absatz 2 des Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Hat die zuständige Behörde angeordnet oder genehmigt, daß eine Dienstreise vom Urlaubsort aus angetreten wird, so wird abweichend von Absatz 1 die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Dienstreisende unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom Urlaubsort zum Geschäftsort und unmittelbar danach von diesem zu demselben Urlaubsort gereist wäre. Ist die Dienstreise erst nach dem Ende des Urlaubs anzutreten, so wird die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Dienstreisende im Anschluß an den Urlaub vom Urlaubsort zum Geschäftsort und unmittelbar nach dem Dienstgeschäft vom Geschäftsort zum Dienstort gereist wäre; auf den danach zu gewährenden Fahrkostenersatz werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom letzten Urlaubsort zum Dienstort angerechnet. Muß der Urlaub wegen der Dienstreise vorzeitig beendet werden, so gilt Absatz 5.
(3) Hat die zuständige Behörde einen Dienstgang am Urlaubsort angeordnet oder genehmigt (§ 2 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes), so wird Reisekostenvergütung nach § 15 des Gesetzes gewährt. Ist der Dienstgang erst nach dem Ende des Urlaubs anzutreten, so wird die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Dienstreisende den Dienstgang im Anschluß an den Urlaub angetreten hätte und unmittelbar nach dem Dienstgeschäft an den Dienst zurückgekehrt wäre; auf den danach zu gewährenden Fahrkostenersatz werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom letzten Urlaubsort zum Dienstort angerechnet. Muß der Urlaub wegen des Dienstganges vorzeitig beendet werden, so gilt Absatz 5.
(4) Die Reisekostenvergütung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 darf die nach dem tatsächlichen Reiseverlauf bemessene Reisekostenvergütung nicht übersteigen. Für die Dauer der Unterbrechung einer Dienstreise durch einen Urlaub wird keine Reisekostenvergütung gewährt.
(5) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs angeordnet, so werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom Dienstort zu dem Urlaubsort, an dem die Anordnung den Bediensteten erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils des Urlaubs zum vorgesehenen Urlaub erstattet. Für die Rückreise vom letzten Urlaubsort zum Dienstort - gegebenenfalls über den Geschäftsort - wird Reisekostenvergütung gewährt (§ 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes).
(6) Aufwendungen des Bediensteten für ihn und ihn begleitende Personen, die durch die Unterbrechung oder die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs verursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang erstattet. Das gilt auch für Aufwendungen, die aus diesen Gründen nicht ausgenutzt werden konnten; dabei gilt für die Erstattung von Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt Absatz 5 Satz 1 sinngemäß.
(7) Will der Bedienstete die Dienstreise mit einem Urlaub verbinden, so hat er dies der Behörde, die für die Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise zuständig ist, mitzuteilen. Dauert der Urlaub länger als fünf Tage, so bedarf die Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes) der Zustimmung der obersten Dienstbehörde.
(1) Bezieht ein Dienstreisender Trennungsreisegeld nach § 4 der Bremischen Trennungsgeldverordnung, so wird das darin enthaltene Tagegeld auf das Tagegeld (§§ 9, 12, 13 des Gesetzes) angerechnet.
(2) Bezieht ein Dienstreisender Trennungstagegeld nach § 4 der Bremischen Trennungsgeldverordnung, so werden davon auf das Tage- und Übernachtungsgeld (§§ 9, 10, 12, 13 des Gesetzes) und auf die Vergütung nach § 11 des Gesetzes angerechnet:
bei einer Dienstreisedauer je Kalendertag von
mehr als fünf bis sieben Stunden | 20 vH, |
mehr als sieben bis zehn Stunden | 30 vH, |
mehr als zehn bis zwölf Stunden | 50 vH, |
mehr als zwölf Stunden | 65 vH. |
(3) Erhält ein Dienstreisender einen Verpflegungszuschuß nach § 6 der Bremischen Trennungsgeldverordnung, so wird dieser, wenn die Dienstreisedauer mehr als zwölf Stunden beträgt oder nach § 7 Abs. 2 Halbsatz 1 des Gesetzes berechnet wird, voll, im übrigen zur Hälfte auf das Tagegeld (§§ 9, 12, 13 des Gesetzes) angerechnet.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1967 in Kraft. § 2 ist auch auf Dienstreisen anzuwenden, die vor diesem Tage begonnen haben, aber erst an diesem Tage oder später beendet worden sind.
Beschlossen, Bremen, den 17. Januar 1967
Der Senat