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Verordnung über die Schiedsstelle nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX-SchV)

Veröffentlichungsdatum:28.08.2020 Inkrafttreten29.08.2020
Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 853
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Schiedsstelle nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX-SchV) vom 18. August 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 853)"

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juris-Abkürzung: SGB IX-SchV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:SGB IX-SchV
Ausfertigungsdatum:18.08.2020
Gültig ab:29.08.2020
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2020, 853
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über die Schiedsstelle nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB IX-SchV)
Vom 18. August 2020
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 133 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1
Bildung der Schiedsstelle

Für die Freie Hansestadt Bremen wird bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport eine Schiedsstelle nach § 133 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch gebildet. Für die Führung der Geschäfte der Schiedsstelle richtet die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport eine Geschäftsstelle ein.

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§ 2
Mitglieder, Zusammensetzung

(1) Die Schiedsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden sowie je fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Leistungserbringer und der Träger der Eingliederungshilfe.

(2) Die oder der Vorsitzende hat eine stellvertretende Person, die übrigen Mitglieder haben höchstens zwei stellvertretende Personen, die bei Verhinderung des Mitglieds dessen Rechte und Pflichten übernehmen.

(3) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine stellvertretende Person dürfen weder haupt- noch nebenberuflich und nicht in einer ehrenamtlichen Funktion bei einem Leistungserbringer oder einem Träger der Eingliederungshilfe tätig sein. Sie sollen die Befähigung zum Richteramt oder höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.

(4) Die Vorschriften für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und die übrigen Mitglieder gelten für die stellvertretenden Personen entsprechend.

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§ 3
Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Personen

(1) Die Mitglieder und stellvertretenden Personen werden von beteiligten Organisationen wie folgt bestellt:

1.

Von den Leistungserbringern:

a)

Von der Landesarbeitergemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände in Bremen vier Mitglieder und deren stellvertretende Personen und

b)

von den im Land Bremen vertretenen Vereinigungen der privat-gewerblichen Einrichtungsträger gemeinsam ein Mitglied und dessen stellvertretende Person.

2.

Von den Trägern der Eingliederungshilfe:

a)

Von der Freien Hansestadt Bremen als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe und der Stadtgemeinde Bremen als örtlicher Träger der Eingliederungshilfe gemeinsam vier Mitglieder und deren stellvertretende Personen und

b)

von der Stadtgemeinde Bremerhaven als örtlicher Träger der Eingliederungshilfe ein Mitglied und dessen stellvertretende Person.

(2) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine stellvertretende Person sind durch die beteiligten Organisationen für die Leistungserbringer und die Träger der Eingliederungshilfe gemeinsam zu bestellen. Kommt keine Einigung zustande, obwohl geeignete Kandidatinnen oder Kandidaten benannt worden sind, hat unverzüglich die Bestimmung durch Los nach § 133 Absatz 3 Satz 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch zu erfolgen.

(3) Soweit die beteiligten Organisationen nach Absatz 1 bis zum Beginn einer Amtsperiode oder binnen vier Wochen nach einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Amt keine Mitglieder und stellvertretende Personen bestellt haben, werden diese auf Antrag einer der beteiligten Organisationen durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport bestellt. Haben die beteiligten Organisationen bis zum Beginn einer Amtsperiode oder binnen vier Wochen nach einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Amt keine Vorsitzende oder keinen Vorsitzenden und deren oder dessen stellvertretende Person bestellt und auch keine Kandidatinnen oder Kandidaten für das Losverfahren benannt, so erfolgt auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Bestellung der Kandidatinnen oder Kandidaten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport.

(4) Für die erstmalige Besetzung der Schiedsstelle gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Bestellung der oder des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder und der stellvertretenden Personen auf Antrag einer der beteiligten Organisationen durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport erfolgt, soweit die Bestellung nicht bis spätestens sechs Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung durch die beteiligten Organisationen vorgenommen worden ist.

(5) Die Bestellung bedürfen des schriftlichen Einverständnisses der vorgeschlagenen Person.

(6) Bei der Bestellung der Mitglieder sollen Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden.

(7) Die Bestellung sind der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Sie werden mit Eingang bei der Geschäftsstelle wirksam. Diese unterrichtet hierüber die beteiligten Organisationen schriftlich.

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§ 4
Amtsperiode

(1) Die Amtsperiode der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt mit Wirkung vom 1. Januar 2020.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung für den Rest der Amtsperiode.

(3) Das Amt der Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. Sie führen die Geschäfte bis zu einer Neubestellung weiter.

(4) Eine erneute Bestellung ist möglich.

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§ 5
Abberufung und Amtsniederlegung

(1) Die oder der Vorsitzende kann aus wichtigem Grund von den beteiligten Organisationen nach § 3 Absatz 1 gemeinsam abberufen werden. Eine Abberufung aus wichtigem Grund kann auch auf Antrag einer der beteiligten Organisationen durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport erfolgen. Die oder der Vorsitzende ist vor der Abberufung anzuhören. Will die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport abberufen, sind auch die beteiligten Organisationen anzuhören.

(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle können von den Organisationen, für die sie bestellt worden sind, abberufen werden. Wurde das Mitglied von der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport nach § 3 Absatz 3 bestellt, so wird die Abberufung erst mit der Bestellung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers wirksam.

(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle können ihr Amt niederlegen.

(4) Die Abberufung und die Niederlegung sind der Geschäftsstelle schriftlich bekanntzugeben. Sie werden, sofern kein anderer Zeitpunkt bestimmt worden ist, mit dem Eingang in der Geschäftsstelle wirksam. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen über die Abberufung und Niederlegung schriftlich.

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§ 6
Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen

(1) Die Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen sind an den Verfahren der Schiedsstelle beratend zu beteiligen. Der wesentliche Inhalt ihrer Äußerungen ist in die Niederschrift nach § 10 Absatz 3 aufzunehmen.

(2) Der Landesteilhabebeirat der Freien Hansestadt Bremen bestimmt für die Amtsperiode der Schiedsstelle eine Vertreterin oder einen Vertreter sowie zwei Stellvertretungen (erste und zweite Stellvertretung) zur Interessenvertretung und benennt diese gegenüber der Geschäftsstelle. Der Vertreter oder die Vertreterin und die Stellvertretungen dürfen weder im Bereich der Leistungserbringer noch der Leistungsträger haupt- oder nebenberuflich oder ehrenamtlich tätig sein. Sie dürfen sich nicht in der Betreuung eines in der Schiedsstelle vertretenen Leistungserbringers oder eines sich am Verfahren beteiligten Leistungserbringers befinden. § 4, § 5 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 und § 7 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.

(3) Die Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung und deren stellvertretende Personen sowie gegebenenfalls begleitende Assistenzkräfte haben während und nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

(4) Die Vertreterin oder der Vertreter erhält eine Aufwandsentschädigung, die bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle geltend zu machen ist. Die §§ 1 und 2 der Aufwandsentschädigungsverordnung finden entsprechende Anwendung.

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§ 7
Amtsführung

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen. Sie führen ihr Amt als Ehrenamt und sind in dessen Ausübung an Weisungen nicht gebunden.

(2) Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied muss unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins eine seiner stellvertretenden Personen zur Teilnahme an der Sitzung auffordern und die Verhinderung sowie die stellvertretende Person der Geschäftsstelle mitteilen. In der Einladung soll auf diese Pflicht hingewiesen werden.

(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle und deren stellvertretende Personen haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

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§ 8
Antrag

(1) Das Schiedsverfahren beginnt mit dem schriftlichen Antrag einer Vertragspartei, über die Gegenstände zu entscheiden, über die keine Einigung erzielt werden konnte. Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung und per Mail bei der Geschäftsstelle einzureichen und von dieser mit dem Datum des Eingangs zu versehen.

(2) Der Antrag hat die Vertragsparteien zu benennen, den Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen und die Gegenstände aufzuführen, die streitig geblieben sind. Die oder der Vorsitzende der Schiedsstelle leitet der anderen Vertragspartei eine Ausfertigung des Antrags zu und fordert sie unter Fristsetzung auf, zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

(3) Auf Verlangen der oder des Vorsitzenden sind die Vertragsparteien verpflichtet, neben den Unterlagen, die in den vorausgegangenen Verhandlungen vorgelegen haben, auch zusätzliche Nachweise und Auskünfte, die für die Entscheidung der Schiedsstelle erforderlich sind, vorzulegen.

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§ 9
Vorbereitung und Leitung der Sitzungen

(1) Die oder der Vorsitzende legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest und veranlasst die Ladung der Vertragsparteien und der Mitglieder der Schiedsstelle über die Geschäftsstelle.

(2) Die Ladung muss spätestens vierzehn Tage vor dem festgesetzten Termin verschickt werden. Mit der Ladung, die Ort, Zeitpunkt und Gegenstand der Sitzung bekanntzugeben hat, werden zugleich die Unterlagen verschickt, die die Vertragsparteien eingereicht haben.

(3) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von der oder dem Vorsitzenden vorbereitet und geleitet.

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§ 10
Mündliche Verhandlung

(1) Die Schiedsstelle entscheidet unverzüglich über den Antrag aufgrund mündlicher Verhandlung. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Die stellvertretenden Personen der Mitglieder dürfen ohne Rede- und Stimmrecht als Zuhörer teilnehmen. Es kann auch in Abwesenheit der Vertragsparteien verhandelt werden, wenn in der Ladung darauf hingewiesen worden ist.

(2) Sachverständige und Zeuginnen oder Zeugen können auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen werden.

(3) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift nach Maßgabe des § 68 Absatz 4 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu fertigen.

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§ 11
Beratung und Beschlussfassung

(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden mindestens je drei der von den Leistungserbringern gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und den Trägern der Eingliederungshilfe gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 bestellten Mitgliedern anwesend sind. Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist eine neue Sitzung innerhalb von vierzehn Tagen durchzuführen. In der neuen Sitzung ist die Schiedsstelle unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(2) Beratung und Beschlussfassung erfolgen nicht öffentlich und in Abwesenheit der Vertragsparteien. Entschieden wird mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ergibt sich keine Mehrheit, so gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und zu begründen. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Vertragsparteien mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

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§ 12
Entschädigung

(1) Die oder der Vorsitzende erhält

1.

Reisekosten nach den für Beamtinnen oder Beamte des Landes geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften und Ersatz für sonstige Barauslagen sowie

2.

einen Pauschbetrag zur Abgeltung des Zeitaufwandes in Höhe von 300 Euro für jeden unter ihrem oder seinem Vorsitz abschließend behandelten Antrag.

(2) Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.

(3) Ansprüche auf Entschädigung nach den Absätzen 1 und 3 sind bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle geltend zu machen.

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§ 14
Kosten

(1) Für das Verfahren vor der Schiedsstelle hat die antragstellende Partei je Antrag

1.

eine Gebühr in Höhe von 750 Euro und

2.

die Auslagen für die Entschädigung oder Vergütung von zur mündlichen Verhandlung hinzugezogenen Zeuginnen oder Zeugen sowie Sachverständigen

zu tragen. Hierauf ist ein Vorschuss in Höhe von 400 Euro zu entrichten.

(2) Die Kosten für die von der Schiedsstelle veranlassten Sachverständigengutachten sind von der unterliegenden Vertragspartei zu tragen. Bei teilweisem Unterliegen entscheidet die oder der Vorsitzende der Schiedsstelle über die angemessene Kostenaufteilung zwischen den Vertragsparteien.

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§ 15
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 18. August 2020

Der Senat

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