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  • Verordnung über die Sekundarstufe I der Oberschule vom 26. Juni 2009

Verordnung über die Sekundarstufe I der Oberschule

Veröffentlichungsdatum:09.07.2009 Inkrafttreten01.08.2015 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 251
Gliederungsnummer:223-a-18
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Sekundarstufe I der Oberschule vom 26. Juni 2009 (Brem.GBl. 2009, S. 251), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02. August 2016 (Brem.GBl. S. 434)"

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juris-Abkürzung: OSchulSekIV BR 2009
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-a-18
juris-Abkürzung:OSchulSekIV BR 2009
Ausfertigungsdatum:26.06.2009
Gültig ab:01.08.2009
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2009, 251
Gliederungs-Nr:223-a-18
Verordnung über die Sekundarstufe I der Oberschule
Vom 26. Juni 2009
Zum 20.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Aufgrund des § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 2, des § 45 in Verbindung mit § 42 sowie jeweils in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 - 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 237) geändert worden ist, wird verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

Die Oberschule umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 13. Dies kann als eine Schule, im Verbund, mit anderen Schulen oder durch Zuordnung organisiert sein. Diese Verordnung gilt für die Sekundarstufe I der Oberschule.

§ 2
Ziele und Auftrag

(1) Die Oberschule setzt die Bildungs- und Erziehungsziele des Bremischen Schulgesetzes um, sie erfüllt die Grundsätze zur Gestaltung des Schullebens. Schwerpunkte der Arbeit in der Oberschule sind individualisiertes Lernen, das Fördern und Fordern aller Begabungen, der für alle Abschlüsse offene individuelle Verlauf des Kompetenzerwerbs und. das Ermöglichen unterschiedlicher Lernzeiten. Der Unterricht in der Oberschule wird auf unterschiedlichen Anforderungsniveaus gestaltet. Er vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine grundlegende, erweiterte und vertiefte allgemeine Bildung.

(2) In der Oberschule findet der Unterricht in der Regel für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsam statt. Den Interessen, Begabungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler wird vor allem durch individuelles Fördern und Fordern, durch differenzierenden Unterricht sowie Wahlpflicht- und Wahlunterricht entsprochen.

(3) Die Standards, die Schülerinnen und Schüler am Ende der Jahrgangsstufen 6, 8 und 10 erreichen sollen, sind in den Bildungsplänen für die Oberschule festgelegt. Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind bei zieldifferenter Unterrichtung die entsprechenden curricularen Vorgaben heranzuziehen.

(4) Die Arbeit der Oberschule zielt auf die Entwicklung der gesamten Persönlichkeit. Die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Einübung eines partnerschaftlichen Verhältnisses sind dabei grundlegend. Die Oberschule fördert die kognitive Entwicklung der Schülerinnen und Schüler und zugleich ihre sozialen, emotionalen, kreativen und praktischen Fähigkeiten. Weiter werden die Schülerinnen und Schüler auf die Arbeitswelt vorbereitet. Die Arbeits- und Berufsorientierung ist integraler Bestandteil des Unterrichts.

(5) In. der Sekundarstufe I der Oberschule erwerben die Schülerinnen und Schüler die Qualifikationen, mit denen sie ihren Bildungsweg in berufs- oder studienbezogenen Bildungsgängen der Sekundarstufe II fortsetzen können.

§ 3
Bildungsgänge, Abschlüsse und Organisation

(1) Die Bildungsgänge der Oberschule führen zum Abitur, zum Mittleren Schulabschluss und zur Erweiterten Berufsbildungsreife. Die Bildungsgänge, die zum Abitur oder zum Mittleren Schulabschluss führen, können als bilinguale Profile gestaltet sein. In der Oberschule können die folgenden Abschlüsse und Berechtigungen erworben werden:

1.

Abitur am Ende der Jahrgangsstufe 12 oder 13,

2.

Mittlerer Schulabschluss am Ende der Jahrgangsstufe 10,

3.

Erweiterte Berufsbildungsreife am Ende der Jahrgangsstufe 10,

4.

Einfache Berufsbildungsreife am Ende der Jahrgangsstufe 9 oder 10.

Am Ende der Sekundarstufe I kann die Berechtigung zum Besuch der Gymnasialen Oberstufe erworben werden. Bei Schülerinnen und Schülern mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf gelten bei zieldifferenter Unterrichtung die Bestimmungen der Sonderpädagogikverordnung.

(2) Die Bildungsgänge in der Oberschule, die zum Abitur führen, entsprechen von den Anforderungen her dem des Gymnasiums. Die Belegung einer zweiten Fremdsprache in der Sekundarstufe I ab der Jahrgangsstufe 6 ist in dem Bildungsgang, der nach acht Jahren zum Abitur führt, verbindlich.

(3) An Oberschulen kann ein Bildungsgang eingerichtet werden, der nach acht Jahren zum Abitur führt. Über seine Einrichtung entscheidet auf Antrag der Schule in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.

(4) Die Klassen eines Jahrgangs bilden eine pädagogische Einheit. Die Zusammenarbeit der Lehrerinnen und Lehrer in einem Jahrgang wird in Jahrgangsteams organisiert, das Jahrgangsteam begleitet die Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I. Die Leitung des Jahrgangsteams kann mit der Organisation des Jahrgangs beauftragt werden.

Abschnitt 2
Bestimmungen für den Unterricht

§ 4
Unterrichtsangebot

(1) Die Schule hat ein Gesamtkonzept von Unterricht, das das individuelle Fördern und Fordern von Schülerinnen und. Schülern ermöglicht und Festlegungen über die Leistungsbeurteilung, -dokumentation und -rückmeldung trifft. Dabei nutzt die Schule vielfältige und fachangemessene Lehr- und Lernarrangements. Das Konzept zielt insbesondere darauf ab, dass alle Schülerinnen und Schüler einen Abschluss erreichen.

(2) Der Unterricht in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 besteht aus Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht nach Stundentafel. Die Stundentafel gibt die Stundenkontingente an, die in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 in den. Fächern und Lernbereichen mindestens unterrichtet werden müssen (Anlage 1). Die Stundentafel enthält darüber hinaus für die Profilbildung in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 ein Stundenkontingent.

(3) Unterrichtsformen wie Freiarbeit, Wochen- und Arbeitsplan sowie Projektunterricht dienen der fachübergreifenden Arbeit. Die dafür erforderlichen Unterrichtsstunden entstammen in der Regel dem Bereich des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts. Die Lernangebote sollen sich dabei auf die hierfür in Anspruch genommenen Fächer beziehen. Die Fächer können zu Lernbereichen gebündelt werden und bei Ausweisung der Fachanteile integriert unterrichtet, epochal oder in Projekten organisiert werden. In den Jahrgangsstufen 5 bis 9 werden für das selbstständige Lernen mindestens sechs Wochenstunden zur Vertiefung in den Fächern Deutsch und Mathematik verwendet, die in der Stundentafel ausgewiesen sind.

(4) Die erste Fremdsprache ist Englisch.

(5) In den Jahrgangsstufen 6 bis 10 wird Wahlpflichtunterricht angeboten, der nach den Möglichkeiten der Schule gestaltet wird. Im Wahlpflichtunterricht wird ab Jahrgangsstufe 6 eine zweite Fremdsprache angeboten. Sie wird bis zum Ende der Sekundarstufe I unterrichtet. Die Schule kann in der Sekundarstufe I eine dritte Fremdsprache anbieten. Der Unterricht im Wahlpflichtbereich kann fach- und jahrgangsübergreifend erteilt werden.

(6) In den Jahrgangsstufen 5 bis 8 wird das Fach Naturwissenschaft ausgewiesen, die drei naturwissenschaftlichen Fächer werden integriert unterrichtet. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 sind die Stundenkontingente in den naturwissenschaftlichen Fächern, ausgewiesen. In den Jahrgangsstufen 5 und 6 wird der Lernbereich Gesellschaft und Politik integriert unterrichtet.

(7) Medienbildung ist Bestandteil des Unterrichts. Sie ist nicht als gesonderter Lernbereich ausgewiesen und wird als integraler Bestandteil der Fächer oder in eigenständigen Modulen unterrichtet.

(8) Die Schule führt bis Ende der Jahrgangsstufe 10 ein mehrwöchiges Betriebspraktikum in einem Betrieb oder einer entsprechenden Einrichtung durch. Ab Jahrgangsstufe 7 werden Praktika durchgeführt, die die sozialen, kreativen und praktischen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler stärken.

§ 4a
Projektarbeit

(1) Die Schülerinnen und Schüler legen eine Projektarbeit ab. Die Projektarbeit findet in der Regel im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 10 als Einzel- oder Gruppenarbeit statt und besteht aus:

1.

den Ergebnissen eines fachübergreifenden Projekts,

2.

der Präsentation der Projektergebnisse,

3.

einem anschließenden Gespräch über die Ergebnisse.

Die Präsentation und das Gespräch werden von zwei Lehrkräften bewertet.

(2) Die Projektarbeit ist fachübergreifend angelegt und wird einem Fach zugeordnet. Wird die Projektarbeit dem Fach Sport zugeordnet, sind Theorieanteile angemessen zu berücksichtigen. Die Themen haben einen Bezug zu den Unterrichtsgegenständen der Jahrgangsstufen 9 und 10. Für das fachübergreifende Projekt weist die Schule in Jahrgangsstufe 10 eine Jahreswochenstunde als Projektstunde aus.

(3) Die Note der Projektarbeit fließt in die Note des Faches ein, dem sie nach Absatz 2 zugeordnet ist.

(4) Die Projektarbeit wird mit Thema und Note im Abschlusszeugnis vermerkt. Sie wird mit Thema und Note im Zwischenzeugnis der 10. Jahrgangsstufe vermerkt, sofern sie am Ende des ersten Schulhalbjahres abgeschlossen ist.

§ 5
Unterricht und Erziehung

(1) Die gemeinsame pädagogische Verantwortung für die Gestaltung des Unterrichts sowie für die den Jahrgang betreffende Gestaltung des Schullebens wird durch die im Jahrgang unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer wahrgenommen.

(2) Lehrerinnen und Lehrer arbeiten in Fachkonferenzen oder Fachbereichskonferenzen in der Gestaltung und der Qualitätsentwicklung des Faches oder des Fachbereiches zusammen, insbesondere erarbeiten sie für das Fach oder den Fachbereich ein schulinternes Curriculum.

(3) Die Schule führt Parallelarbeiten mit einheitlicher Aufgabenstellung durch; sie dienen der Sicherung der Standards in den Lerngruppen einer Jahrgangsstufe. In der Jahrgangsstufe 6 wird jeweils eine Parallelarbeit in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch durchgeführt.

(4) Schülerinnen und Schüler werden an der Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung sowie der Gestaltung des Schullebens beteiligt. Die Schule fördert die Schülerinnen und Schüler in der Entwicklung ihrer Selbstständigkeit und unterstützt sie in ihrer Fähigkeit zu Kooperation und Mitbestimmung.

(5) Übersteigt die Unterrichtsverpflichtung für die Schülerinnen und Schüler 31 Wochenstunden, so ist der Unterricht zusätzlich zum Vormittagsunterricht auch als Nachmittagsunterricht durchzuführen. Zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht ist eine Mittagspause vorzuhalten. Bei der Organisation des Unterrichts auch als Nachmittagsunterricht muss der besonderen zeitlichen Belastung der Schülerinnen und. Schüler beim Erteilen der Hausaufgaben Rechnung getragen werden. Der zeitliche Aufwand der Schülerinnen, und Schüler für die Bearbeitung der Hausaufgaben darf pro Schultag 90 Minuten nicht übersteigen. Dabei ist die durchschnittliche Leistungsfähigkeit der Lerngruppe als maßgebend zugrunde zu legen.

§ 6
Auslandsaufenthalt

(1) Die Schülerinnen und Schüler können mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters einen Auslandsaufenthalt von halbjähriger Dauer in Verbindung mit dem Besuch einer ausländischen Schule durchführen. Die Schülerinnen und Schüler setzen ihre schulische Ausbildung anschließend ohne zeitliche Verzögerung fort.

(2) Bei einem Auslandsaufenthalt im letzten Halbjahr vor dem Übergang in die Gymnasiale Oberstufe kann eine Versetzung in die Gymnasiale Oberstufe nicht ausgesprochen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Versetzungskonferenz. Bei einem Auslandsaufenthalt im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 kann die Prüfung zum Erwerb eines Abschlusses der Sekundarstufe I nicht abgelegt werden.

§ 7
Bilinguales Unterrichtsangebot

(1) An Oberschulen kann ein bilinguales Profil eingerichtet werden. Dieses baut auf der ersten Fremdsprache auf. Der Unterricht wird in der ersten Fremdsprache in Ergänzungskursen erweitert. In den Jahrgangsstufen. 5 und 6 wird zum bilingualen Unterricht in Sachfächern hingeführt. Ab Jahrgangsstufe 7 wird der Unterricht in mindestens einem Ergänzungskurs oder in einem niveaudifferenzierten Fach in der Fremdsprache als Unterrichtssprache erteilt. Die Einrichtung eines bilingualen Profils bedarf in der Stadtgemeinde Bremen der Zustimmung der Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Zustimmung des Magistrats.

(2) Bilinguale Unterrichtsangebote können auch außerhalb eines bilingualen Profils eingerichtet werden. Dazu gehören ein bilingualer Sachunterricht über einen begrenzten Zeitraum, bilinguale Unterrichtseinheiten oder die Verwendung fremdsprachlich verfasster Texte im Unterricht.

Abschnitt 3
Differenzieren und Fördern

§ 8
Grundlagen der Differenzierung und Förderung

(1) Differenzierungsmaßnahmen dienen der individuellen Förderung aller Schülerinnen und Schüler. Durch eine Differenzierung in den Anforderungen, in der methodischen Gestaltung der Lernprozesse, in der zur Verfügung gestellten Zeit sowie der Wahl, von Schwerpunkten, Aufgaben, Methoden und Medien wird den unterschiedlichen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler Rechnung getragen. Die Differenzierung berücksichtigt in den höheren Jahrgangsstufen auch die von den Schülerinnen und Schülern angestrebten Abschlüsse.

(2) Innere Differenzierung ist in allen Fächern wegen der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und Leistungsfähigkeiten der Schülerinnen und Schüler Unterrichtsprinzip beim Unterricht in den Klassen und Kursen.

(3) Die Schule differenziert im Übrigen durch

1.

Fachleistungsdifferenzierung,

2.

Wahlpflichtunterricht,

3.

Wahlunterricht,

4.

Förderunterricht.

Nach § 3 Absatz 3 kann die Schule einen Bildungsgang anbieten, der nach acht Jahren zum Abitur führt.

§ 9
Fachleistungsdifferenzierung

(1) In Deutsch, Englisch, Mathematik sowie Chemie oder Physik wird der Unterricht auf zwei Niveaus durchgeführt:

1.

Niveau  mit  grundlegenden Anforderungen (G-Niveau),

2.

Niveau  mit  erweiterten Anforderungen (E-Niveau).

Die Anforderungen für beide Niveaus werden in den Bildungsplänen vorgegeben.

(2) Der Unterricht auf zwei Niveaus beginnt in Englisch und Mathematik mit der Jahrgangsstufe 7, in Deutsch in der Regel mit der Jahrgangsstufe 8, spätestens in Jahrgangsstufe 9 und in mindestens einem der naturwissenschaftlichen Fächer Physik oder Chemie mit Jahrgangsstufe 9. Ein davon abweichendes Differenzierungskonzept bedarf in der Stadtgemeinde Bremen der Genehmigung durch die Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Genehmigung durch den Magistrat. Die zweite Fremdsprache wird auf E-Niveau unterrichtet.

(3) Über die Ersteinstufung der Schülerinnen und Schüler bei der Fachleistungsdifferenzierung entscheiden die Erziehungsberechtigten unter Berücksichtigung der Empfehlung der Schule. Bei Umstufungen von Schülerinnen und Schülern zum Ende eines Schulhalbjahres durch die Zeugniskonferenz sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig und umfassend zu informieren. Bei dauerhaft nicht erfolgreicher Teilnahme am Unterricht der zweiten Fremdsprache wählt die Schülerin oder der Schüler einen anderen Wahlpflichtunterricht. Die Regelungen nach Satz 1 und Satz 2 gelten entsprechend.

(4) Sind die Leistungen der Schülerin oder des Schülers deutlich oberhalb der in den Bildungsplänen beschriebenen Standards für das grundlegende Anforderungsniveau, erfolgt eine Umstufung auf das erweiterte Niveau. Sind die Leistungen der Schülerin oder des Schülers im erweiterten Anforderungsniveau deutlich unterhalb der in den Bildungsplänen festgelegten Standards für das erweiterte Anforderungsniveau, erfolgt eine Umstufung auf das grundlegende Niveau. Die Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers sowie der angestrebte Abschluss sind zu berücksichtigen.

§ 10
Wahlpflicht- und Wahlunterricht

(1) Neben dem Pflichtunterricht wird Wahlpflichtunterricht angeboten, mit dem den Schülerinnen und Schülern die Wahl von Lernschwerpunkten ermöglicht wird. Kurse im Wahlpflichtunterricht umfassen mindestens zwei Wochenstunden und werden für mindestens zwei Schuljahre belegt.

(2) Der Wahlunterricht berücksichtigt die Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler. In Zusammenarbeit von Lehrerinnen und Lehrern, sozialpädagogischen Fachkräften, Schülerinnen, und Schülern und Erziehungsberechtigten wird ein möglichst ausgewogenes Angebot an fachbezogenen und Fächer übergreifenden Arbeitsgemeinschaften zusammengestellt. Arbeitsgemeinschaften können klassen- und jahrgangsübergreifend durchgeführt werden.

§ 11
Förderunterricht

(1) Über das mit dem individualisierten Lernen verbundene Fördern im Unterricht hinaus bietet die Schule im Rahmen der auf der Grundlage eines Förderkonzeptes zugewiesenen Ressourcen Förderunterricht an, der seinen Schwerpunkt in der Sicherung der Anforderungen der Bildungspläne sowie in der Unterstützung der individuellen Bildungs- und Erziehungsprozesse der Schülerinnen und Schüler hat. Die Schule kann auch Förderunterricht für Schülerinnen und Schüler anbieten, die über besondere Leistungsfähigkeiten verfügen.

(2) Lässt die Leistungsentwicklung einer Schülerin oder eines Schülers erkennen, dass sie oder er nicht erfolgreich im Unterricht der einzelnen Fächer mitarbeiten kann, ist sie oder er zu fördern. Die Fördermaßnahmen werden im Jahrgangsteam sowie mit den Erziehungsberechtigten beraten und sind zu dokumentieren.

(3) Bis einschließlich Jahrgangsstufe 8 können außerschulisch erbrachte Leistungen im Zeugnis mit einer Note oder im Lernentwicklungsbericht mit einer Kompetenzbeschreibung ausgewiesen werden. Voraussetzung sind eine Lernvereinbarung, die Präsentation der außerschulisch erbrachten Leistungen und ein anschließendes Gespräch. Die Präsentation und das Gespräch werden von zwei Lehrerinnen oder Lehrern bewertet.

§ 12
Achtjähriger Bildungsgang zum Abitur

(1) Die Schule stellt im Rahmen ihres Gesamtkonzepts von Unterricht dar, wie sie in den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik, Naturwissenschaften sowie Politik und Gesellschaft den Unterricht für Schülerinnen und Schüler, die am achtjährigen Bildungsgang zum Abitur teilnehmen, organisatorisch, didaktisch-methodisch und unter Berücksichtigung der in den Bildungsplänen des Gymnasiums beschriebenen Anforderungen gestaltet.

(2) Schülerinnen und Schüler, die nach der Jahrgangsstufe 6 am achtjährigen Bildungsgang zum Abitur teilnehmen und am Ende der Jahrgangsstufe 9 in die Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe wechseln, erhalten im Verlauf der Jahrgangsstufen 7 bis 9 in den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Naturwissenschaften, Politik und Gesellschaft sowie Mathematik zusätzlichen Unterricht. Nach Beratung durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer entscheiden die Erziehungsberechtigten über die Teilnahme am achtjährigen Bildungsgang ab der Jahrgangsstufe 7. Bedingung für die Teilnahme und den Verbleib im Bildungsgang ist die Belegung von Kursen auf Niveau mit erweiterten Anforderungen (E-Niveau) in den leistungsdifferenzierten Fächern nach § 9 Absatz 1 und die erfolgreiche Teilnahme am zusätzlichen Angebot nach Satz 1.

Abschnitt 4
Abschlüsse und Versetzung

§ 13
Erwerb der Einfachen Berufsbildungsreife

(1) Die Einfache Berufsbildungsreife wird frühestens am Ende der Jahrgangsstufe 9 erworben, wenn in einem Zeugnis am Ende des Schuljahres oder im Zwischenzeugnis zum Schulhalbjahr in allen Fächern bis auf ein Fach mindestens ausreichende Leistungen im Bereich grundlegender Anforderungen erbracht werden. Die Leistungen in einer zweiten und einer dritten Fremdsprache und die Noten der Prüfungsleistung im Rahmen einer Abschlussprüfung nach § 14 Absatz 1 oder 2 bleiben unberücksichtigt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann eine mindestens befriedigende Leistung in einer Projektarbeit nach § 4a eine mangelhafte Leistung in einem Fach ausgleichen, das nicht Gegenstand einer schriftlichen Abschlussprüfung nach § 14 Absatz 1 oder Absatz 2 ist.

(3) Schülerinnen und Schüler, die die Einfache Berufsbildungsreife bislang nicht nach Absatz 1 erworben haben, können sie am Ende der Jahrgangsstufe 10 durch eine Prüfung erwerben, wenn zu erwarten ist, dass sie sie auch am Ende der Jahrgangsstufe 10 nicht nach Absatz 1 durch ihre unterrichtlichen Leistungen erwerben werden. Über die Möglichkeit der Teilnahme entscheidet die Zeugniskonferenz am Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 10. Die Erziehungsberechtigten werden rechtzeitig und umfassend informiert.

§ 14
Erwerb der Abschlüsse durch Prüfungen

(1) Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsweg nicht mit dem Ziel Abitur fortsetzen, nehmen an der Prüfung zum Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife oder des Mittleren Schulabschlusses teil. Auf Grundlage der erfolgreichen Prüfung wird der Abschluss erworben.

(2) Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsweg mit dem Ziel Abitur fortsetzen, sollen an der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses teilnehmen. Auf Grundlage der erfolgreichen Prüfung wird der Abschluss erworben.

(3) Der Prüfung, die Grundlage für die Abschlüsse nach Absatz 1 und 2 ist, liegen folgende Leistungen zugrunde:

1.

die in der Jahrgangsstufe 10 erbrachten Noten in den Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfungen sind.

2.

die Gesamtnoten in den Fächern der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung. Die Gesamtnote ergibt sich zu zwei Drittel aus der Note der in der Jahrgangsstufe 10 erbrachten unterrichtlichen Leistung sowie zu einem Drittel aus der Note der Prüfungsleistung. Die Gesamtnote wird bis auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet. Die erste Stelle nach dem Komma ist von null bis vier abzurunden und von fünf bis neun aufzurunden. Der Vermerk „nicht beurteilbar“ wird wie die Note „mangelhaft“ behandelt.


§ 15
Erweiterte Berufsbildungsreife

(1) Die Erweiterte Berufsbildungsreife wird am Ende der Jahrgangsstufe 10 erworben, sofern nicht nach Maßgabe der §§ 16 und 17 höherwertigere Berechtigungen erworben werden und folgende Leistungen erbracht sind:

1.

in allen Fächern bis auf ein Fach mindestens ausreichende Leistungen im Bereich grundlegender Anforderungen und

2.

nicht mehr als eine Note der Prüfungsleistung mangelhaft und keine Note der Prüfungsleistung ungenügend.

Abweichend von Nummer 2 kann der Abschluss auch erworben werden, wenn die Note ungenügend aufgrund einer Täuschung im leichteren Fall gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über die Prüfungen zu den Abschlüssen der Sekundarstufe I festgestellt wurde.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 gelten mangelhafte Leistungen in einem Fach, in dem die Schülerin oder der Schüler am Unterricht mit erweiterten Anforderungen teilgenommen hat, als ausreichend für den Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann eine mindestens befriedigende Leistung in einer Projektarbeit nach § 4a eine mangelhafte Leistung in einem Fach ausgleichen, das nicht Gegenstand der Abschlussprüfung ist.

§ 16
Mittlerer Schulabschluss

(1) Der Mittlere Schulabschluss wird am Ende der Jahrgangsstufe 10 erworben, wenn folgende Leistungen erbracht sind:

1.

Teilnahme in zwei Fächern am Unterricht mit erweiterten Anforderungen,

2.

mindestens ausreichende Leistungen in den Fächern mit erweiterten Anforderungen und mindestens befriedigende Leistungen in den Fächern mit grundlegenden Anforderungen,

3.

mindestens befriedigende Leistungen in zwei Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung,

4.

mindestens ausreichende Leistungen in den übrigen Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung und

5.

nicht mehr als eine Note der Prüfungsleistung mangelhaft und keine Note der Prüfungsleistung ungenügend.

Eine der geforderten Noten darf um eine Stufe unterschritten sein.

Abweichend von Nummer 5 kann der Abschluss auch erworben werden, wenn die Note ungenügend aufgrund einer Täuschung im leichteren Fall gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über die Prüfungen zu den Abschlüssen der Sekundarstufe I festgestellt wurde.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Projektarbeit nach § 4a ein Fach nach Nummer 2 bis Nummer 4 ausgleichen, das nicht Gegenstand der Abschlussprüfung ist. Der Ausgleich ist gegeben, wenn die nach Absatz 1 geforderte Note erreicht würde, wenn die Note des Fachs mit der Note der Projektarbeit im Verhältnis 1:1 verrechnet würde, im Falle eines nicht ganzzahligen Mittelwerts unter Aufrundung.

§ 17
Versetzung in die Gymnasiale Oberstufe

(1) Die Entscheidung über die Zuweisung ist eine pädagogische Maßnahme. Die Lehrerinnen und Lehrer urteilen dabei nicht allein aufgrund der Lernentwicklung in ihrem Fach, sondern unter Berücksichtigung der gesamten Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers. Grundlage für diese Entscheidung sind die im gesamten Schuljahr erbrachten Leistungen; darüber hinaus sind auch die Umstände, die auf die Lernentwicklung Einfluss genommen haben, zu berücksichtigen.

(2) Am Ende der Jahrgangsstufe 10 wird eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der den neunjährigen Bildungsgang zum Abitur besucht, in die Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe zugewiesen, wenn zu erwarten ist, dass sie oder er in der Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Auf Nichtversetzung kann nur entschieden werden, wenn die folgenden Leistungen unterschritten sind:

1.

Teilnahme in drei Fächern am Unterricht mit erweiterten Anforderungen, darunter zwei der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik, mit im Durchschnitt befriedigenden Leistungen,

2.

im Durchschnitt ausreichende Leistungen in den restlichen Fächern mit erweiterten Anforderungen,

3.

im Durchschnitt gute Leistungen in den Fächern mit grundlegenden Anforderungen und

4.

im Durchschnitt befriedigende Leistungen in den Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung.

Der Vermerk „nicht beurteilbar“ wird wie die Note „mangelhaft“ behandelt.

(3) Am Ende der Jahrgangsstufe 9 wird eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der den achtjährigen Bildungsgang zum Abitur besucht, in die Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe zugewiesen, wenn zu erwarten ist, dass sie oder er in der Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Auf Nichtversetzung kann nur entschieden werden, wenn die folgenden Leistungen unterschritten sind:

1.

ausreichende Leistungen in den leistungsdifferenzierten Fächern,

2.

ausreichende Leistungen im zusätzlichen Unterricht nach § 12 Absatz 2,

3.

im Durchschnitt befriedigende Leistungen in den Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung.


§ 18
Versetzungskonferenz

(1) Über die Zuweisung entscheiden die den Schüler oder die Schülerin unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer als Versetzungskonferenz am Schuljahresende aufgrund der im gesamten Schuljahr erbrachten Leistungen. Die Entscheidung lautet „versetzt“ oder „nicht versetzt“.

(2) Vorsitzende oder Vorsitzender der Versetzungskonferenz ist die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrerin oder ein beauftragter Lehrer. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Die Klassenelternsprecherinnen und -sprecher oder eine Jahrgangselternsprecherin oder ein -sprecher sowie die Klassenschülersprecherinnen und -sprecher oder zwei Jahrgangsschülersprecherinnen oder -sprecher haben das Recht, mit beratender Stimme an der Versetzungskonferenz teilzunehmen. Die oder der Vorsitzende hat einzelne oder alle Personen, die nur mit beratender Stimme anwesend sind, von der Beratung auszuschließen, wenn dies zum Schutze der Persönlichkeit einer Schülerin oder eines Schülers oder ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten geboten erscheint. Von der Beratung der Versetzungskonferenz ausgeschlossen ist die Elternsprecherin oder der Elternsprecher, soweit über deren oder dessen Kind beraten wird, sowie die Schülersprecherin und der Schülersprecher, soweit über sie oder ihn beraten wird.

(4) Kann eine Lehrerin oder ein Lehrer aus zwingenden Gründen an der Versetzungskonferenz nicht teilnehmen, so leitet sie oder er der oder dem Vorsitzenden oder der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer ihre oder seine Beurteilung mit Erläuterungen rechtzeitig zu. Ist die Lehrerin oder der Lehrer nicht in der Lage, rechtzeitig eine Beurteilung vorzulegen, so berücksichtigt die Konferenz bei ihrer Entscheidung die ihr zugänglichen Unterlagen.

(5) Lautet die Entscheidung der Versetzungskonferenz „nicht versetzt“, wird die Entscheidung unverzüglich den Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen oder Schülern diesen selbst, schriftlich mitgeteilt.

Abschnitt 5
Weitere Bestimmungen

§ 19
Zusammenarbeit mit anderen Schulen

(1) Die enge Zusammenarbeit zwischen der Oberschule und den Grundschulen in ihrem. Einzugsbereich ist Voraussetzung für einen kontinuierlichen Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers. Zur Abstimmung und Koordinierung des Übergangs von. der Grundschule in die Oberschule führen die Schulen gemeinsame Dienstbesprechungen durch.

(2) Oberschule und Gymnasiale Oberstufe, die einander zugeordnet sind oder einen Verbund bilden, geben sich eine Geschäftsordnung, die die Zusammenarbeit der Schulen regelt. Die Zusammenarbeit bezieht sich insbesondere auf die curriculare Abstimmung der Fächer und auf den stufenübergreifenden Einsatz der Lehrkräfte.

§ 20
Übergangsbestimmungen

(1) Die Verordnung gilt erstmalig für die Schülerinnen und Schüler, die zum 1. August 2009 in die Oberschule eintreten oder später in diesen Jahrgang eintreten.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Schülerinnen und Schüler, die eine Schule bereits vor ihrer Umwandlung in eine Oberschule besuchen. Schülerinnen und Schüler, die in einem Schulzentrum den Jahrgang besuchen, der der Jahrgangsstufe einer Oberschule unmittelbar vorausgeht, werden bei einer Wiederholung dem unmittelbar nachfolgenden Jahrgang der Oberschule zugewiesen. Sie besuchen die Kurse, die von ihrem Niveau der Schulart entsprechen, aus der die Schülerinnen und Schüler in die Oberschule eintreten.

§ 21
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.

Bremen, den 26. Juni 2009

Die Senatorin für
Bildung und Wissenschaft

Anlage 1

 

Kontingentstundentafel für die Oberschule

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stundensumme
Jahrgangsstufe
5 bis 10 - Mindestsumme

 

Fächer / Lernbereiche

 

 

 

Sprache

 

 

 

Deutsch

22

 

 

Englisch

22

 

 

Wahlpflicht

 

 

 

Wahlpflichtunterricht

16

 

 

(2. Fremdsprache und weitere Lernbereiche)

 

 

 

Gesellschaft und Politik

 

 

 

Geografie, Geschichte, Politik

17

 

 

Wirtschaft, Arbeit, Technik (WAT)

7

 

 

 

 

 

 

Religion, Philosophie

6

 

 

Mathematik

 

 

 

Mathematik

22

 

 

 

 

 

 

Naturwissenschaften

 

 

 

Naturwissenschaft

12

 

 

Chemie

2

 

 

Physik

4

 

 

Biologie

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kunst/Musik/Darst. Spiel

12

 

 

Sport

18

 

 

 

 

 

 

Profil und Ergänzung

14

 

 

 

 

 

 

Wahlunterricht

4

 

 

selbstständiges Lernen - Vertiefung

6

 

 

Gesamtsumme 5 bis 10 :

188

 

 

 

 

 


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