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Verordnung über die Sekundarstufe I des Gymnasiums

Veröffentlichungsdatum:09.07.2009 Inkrafttreten01.08.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2009 bis 13.06.2013Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19.12.2014 (Nds. GVBl. 2015 S. 5)
Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 256
Gliederungsnummer:223-a-19

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juris-Abkürzung: GymSekIV BR 2009
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-a-19
juris-Abkürzung:GymSekIV BR 2009
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-a-19
Verordnung über die Sekundarstufe I des Gymnasiums
Vom 26. Juni 2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2009 bis 13.06.2013
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19.12.2014 (Nds. GVBl. 2015 S. 5)

Aufgrund des § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 2, des § 45 in Verbindung mit § 42 sowie jeweils in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 - 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 237) geändert worden ist, wird verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

Das Gymnasium umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 12. Diese Verordnung gilt für die Jahrgangsstufen 5 bis 9 des Gymnasiums.

§ 2
Ziele und Auftrag

(1) Das Gymnasium setzt die Bildungs- und Erziehungsziele des Bremischen Schulgesetzes um, es erfüllt die Grundsätze zur Gestaltung des Schullebens. Das Gymnasium führt in einem achtjährigen Bildungsgang zum Abitur; die drei letzten Jahrgangsstufen des Bildungsganges sind der Gymnasialen Oberstufe zugeordnet. Das Gymnasium vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung; in der Sekundarstufe I bereitet es auf die Gymnasiale Oberstufe vor.

(2) Die Standards, die die Schülerinnen und Schüler am Ende der Jahrgangsstufen 6, 8 und 10 erreichen sollen, sind in den Bildungsplänen für das Gymnasium festgelegt.

(3) Die Arbeit des Gymnasiums zielt auf die Entwicklung der gesamten Persönlichkeit. Die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Einübung eines partnerschaftlichen Verhältnisses sind dabei grundlegend. Sie fördert die kognitive Entwicklung der Schülerinnen und Schüler und zugleich ihre sozialen, emotionalen, kreativen und praktischen Fähigkeiten. Weiter werden die Schülerinnen und Schüler auf die Arbeitswelt vorbereitet.

§ 3
Bildungsgänge, Abschlüsse und Organisation

(1) Das Gymnasium führt in einem achtjährigen Bildungsgang zum Abitur. Der Bildungsgang kann als bilinguales Profil gestaltet sein.

(2) Es können die folgenden Abschlüsse erreicht werden:

1.

Abitur am Ende der Jahrgangsstufe 12,

2.

Mittlerer Schulabschluss am Ende der Jahrgangsstufe 10,

3.

Erweiterte Berufsbildungsreife am Ende der Jahrgangsstufe 10,

4.

Einfache Berufsbildungsreife am Ende der Jahrgangsstufe 9.

(3) Die Zusammenarbeit der Lehrerinnen und Lehrer in einem Jahrgang kann in Jahrgangsteams organisiert werden; das Jahrgangsteam begleitet die Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I. Die Leitung des Jahrgangsteams kann mit der Organisation des Jahrgangs beauftragt werden.

Abschnitt 2
Bestimmungen für den Unterricht

§ 4
Unterrichtsangebot

(1) Die Schule hat ein Gesamtkonzept von Unterricht, das das individuelle Fördern und Fordern von Schülerinnen und Schülern ermöglicht und Festlegungen über die Leistungsbeurteilung, -dokumentation und -rückmeldung trifft. Dabei nutzt die Schule vielfältige und fachangemessene Lehr- und Lernarrangements.

(2) Die fachliche Struktur des Unterrichtsangebots ist in der Kontingentstundentafel (Anlage 1) festgelegt. Sie gibt die Stundenkontingente an, die in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 in den Fächern und Lernbereichen mindestens unterrichtet werden müssen. Die Stundentafel enthält darüber hinaus für die Profilbildung in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 ein Stundenkontingent.

(3) Der Unterricht ist im Klassenverband organisiert, er wird ergänzt um Wahlpflicht- und Wahlunterricht. Die Fächer können zu Lernbereichen gebündelt werden und bei Ausweisung der Fachanteile integriert unterrichtet, epochal oder in Projekten organisiert werden. Neben dem Lehrgangsunterricht sind Unterrichtsformen wie Freiarbeit, Wochen- und Arbeitsplan sowie Projektunterricht feste Bestandteile der Unterrichtsplanung, um selbstständige Lernformen zu stärken. In den Jahrgangsstufen 5 bis 7 werden für das selbstständige Lernen mindestens vier Wochenstunden zur Vertiefung in den Fächern Deutsch und Mathematik verwendet, die in der Stundentafel ausgewiesen sind.

(4) Die erste Fremdsprache ist Englisch. In der Jahrgangsstufe 6 setzt der Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ein. Der Unterricht in der zweiten Fremdsprache ist bis zum Ende der Jahrgangsstufe 9 verbindlich. Die Fremdsprache wird im Rahmen des Angebots und der für die einzelnen Fremdsprachen vorhandenen Kapazität an der Schule gewählt.

(5) In den Jahrgangsstufen 8 und 9 findet Wahlpflichtunterricht statt. Wird im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts eine weitere Fremdsprache gewählt, muss diese in der Jahrgangsstufe 9 fortgeführt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Das Fremdsprachenangebot kann klassenübergreifend organisiert werden.

(6) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 wird das Fach Naturwissenschaft ausgewiesen, die drei naturwissenschaftlichen Fächer werden integriert unterrichtet. In den Jahrgangsstufen 7 und 8 können die naturwissenschaftlichen Fächer integriert unterrichtet werden. Entsprechend der fachlichen Schwerpunkte werden die Stundenwerte den Fächern zugeordnet. In den Jahrgangsstufen 5 und 6 wird der Lernbereich Gesellschaft und Politik integriert unterrichtet.

(7) Medienbildung ist Bestandteil des Unterrichts. Sie ist nicht als gesonderter Lernbereich ausgewiesen und wird als integraler Bestandteil der Fächer oder in eigenständigen Modulen unterrichtet.

(8) Die Schule führt bis Ende der Jahrgangstufe 9 ein mehrwöchiges Betriebspraktikum in einem Betrieb oder einer entsprechenden Einrichtung durch. Das Praktikum kann in die Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe verlegt werden. Ab Jahrgangsstufe 7 können Schulen Praktika durchführen, die die sozialen, kreativen und praktischen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler stärken.

§ 5
Unterricht und Erziehung

(1) Die Lehrerinnen und Lehrer einer Jahrgangsstufe arbeiten eng zusammen; die Zusammenarbeit bezieht sich insbesondere auf die Gestaltung des Unterrichts und auf unterrichtliche und schulische Aktivitäten, die den ganzen Jahrgang betreffen.

(2) Lehrerinnen und Lehrer arbeiten in Fachkonferenzen oder Fachbereichskonferenzen in der Gestaltung und der Qualitätsentwicklung des Faches oder des Fachbereiches zusammen, insbesondere erarbeiten sie für das Fach oder den Fachbereich ein schulinternes Curriculum.

(3) Die Schule führt Parallelarbeiten mit einheitlicher Aufgabenstellung durch; sie dienen der Sicherung der Standards in den Lerngruppen einer Jahrgangsstufe. In der Jahrgangsstufe 6 wird jeweils eine Parallelarbeit in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch durchgeführt.

(4) Schülerinnen und Schüler werden an der Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung sowie der Gestaltung des Schullebens beteiligt. Die Schule fördert die Schülerinnen und Schüler in der Entwicklung ihrer Selbstständigkeit und unterstützt sie in ihrer Fähigkeit zu Kooperation und Mitbestimmung.

(5) Übersteigt die Unterrichtsverpflichtung für die Schülerinnen und Schüler 31 Wochenstunden, so ist der Unterricht zusätzlich zum Vormittagsunterricht auch als Nachmittagsunterricht durchzuführen. Zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht ist eine Mittagspause vorzuhalten. Bei der Organisation des Unterrichts auch als Nachmittagsunterricht muss der besonderen zeitlichen Belastung der Schülerinnen und Schüler beim Erteilen der Hausaufgaben Rechnung getragen werden. Der zeitliche Aufwand der Schülerinnen und Schüler für die Bearbeitung der Hausaufgaben darf pro Schultag 90 Minuten nicht übersteigen. Dabei ist die durchschnittliche Leistungsfähigkeit der Lerngruppe als maßgebend zugrunde zu legen.

§ 6
Auslandsaufenthalt

(1) Die Schülerinnen und Schüler können mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters einen Auslandsaufenthalt von halbjähriger Dauer in Verbindung mit dem Besuch einer ausländischen Schule durchführen. Die Schülerinnen und Schüler setzen ihre schulische Ausbildung anschließend ohne zeitliche Verzögerung fort.

(2) Bei einem Auslandsaufenthalt im zweiten Halbjahr der 9. Jahrgangsstufe kann eine Versetzung in die Gymnasiale Oberstufe nicht ausgesprochen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Versetzungskonferenz.

§ 7
Bilinguales Unterrichtsangebot

(1) An Gymnasien kann ein bilinguales Profil eingerichtet werden. Dieses baut auf einer in Jahrgangsstufe 5 betriebenen Fremdsprache auf. In den Jahrgangsstufen 5 und 6 wird zum bilingualen Unterricht in Sachfächern hingeführt. Dazu kann der Unterricht in der Fremdsprache um bis zu zwei Wochenstunden im Rahmen der Stundentafel erweitert werden. Ab Jahrgangsstufe 7 wird der Unterricht in mindestens einem Fach in der Fremdsprache als Unterrichtssprache erteilt. Die Einrichtung eines bilingualen Profils bedarf in der Stadtgemeinde Bremen der Zustimmung der Senatorin für Bildung und Wissenschaft, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Zustimmung des Magistrats.

(2) Bilinguale Unterrichtsangebote können auch außerhalb eines bilingualen Profils eingerichtet werden. Dazu gehören ein bilingualer Sachfachunterricht über einen begrenzten Zeitraum, bilinguale Unterrichtseinheiten oder die Verwendung fremdsprachlich verfasster Texte im Unterricht.

§ 8
Wahlpflicht- und Wahlfächer

(1) In den Jahrgangsstufen 8 und 9 wird Wahlpflichtunterricht von. den Schulen gestaltet. Es kann eine dritte Fremdsprache angeboten werden oder die weiteren Lernbereiche können verstärkt werden. Die dritte Fremdsprache wird mit mindestens drei Wochenstunden angeboten, die Kurse in den übrigen Lernbereichen mit mindestens zwei Wochenstunden. Die Kurse im Wahlpflichtunterricht werden für zwei Jahrgangsstufen belegt.

(2) Nach den Möglichkeiten der Schule wird Wahlunterricht angeboten. Wird Wahlunterricht angeboten, müssen die Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I einen Kurs aus diesem Angebot im Umfang einer Jahreswochenstunde belegen. Der Wahlunterricht kann epochal organisiert sein.

§ 9
Förderunterricht

Über das mit dem individualisierten Lernen verbundene Fördern im Unterricht hinaus bietet die Schule im Rahmen der auf der Grundlage eines Förderkonzeptes zugewiesenen Ressourcen Förderunterricht an, der seinen Schwerpunkt in der Sicherung der Anforderungen der Bildungspläne sowie in der Unterstützung der individuellen Bildungs- und Erziehungsprozesse der Schülerinnen und Schüler hat. Die Schule kann auch Förderunterricht für Schülerinnen und Schüler anbieten, die über besondere Leistungsfähigkeiten verfügen.

Abschnitt 3
Versetzung und Abschluss

§ 10
Versetzung und Abschluss

(1) Die Einfache Berufsbildungsreife wird mit der Versetzung in die Gymnasiale Oberstufe erworben. Führen die Leistungen in der zweiten oder einer weiteren Fremdsprache zu einer Nichtversetzung, wird, abweichend von Satz 1 die Einfache Berufsbildungsreife erworben.

(2) Am Ende der Sekundarstufe I wird eine Schülerin oder ein Schüler in die Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe versetzt, wenn zu erwarten ist, dass sie oder er in der Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann.

§ 11
Wiederholung

Wird eine Schülerin oder ein Schüler nicht in die Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe versetzt, kann sie oder er die Jahrgangsstufe 9 wiederholen. Wird sie oder er auch nach der Wiederholung nicht versetzt, muss sie oder er den Bildungsgang verlassen.

Abschnitt 4
Weitere Bestimmungen

§ 12
Übergangsbestimmung

Die Verordnung gilt erstmalig für die Schülerinnen und Schüler, die zum 1. August 2010 in die 5. Jahrgangsstufe des Gymnasiums eintreten oder später in diesen Jahrgang eintreten.

§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 2016.

Bremen, den 26. Juni 2009

Die Senatorin für
Bildung und Wissenschaft

Anlage 1

 

Kontingentstundentafel für das Gymnasium

 

 

 

 

 

Stundensumme Jahrgangsstufe
5 bis 9 - Mindestsumme

 

Fächer / Lernbereiche

 

 

 

 

Sprache

 

 

 

 

Deutsch

19

 

 

 

Englisch

19

 

 

 

2. Fremdsprache

14

 

 

 

Wahlpflicht

 

 

 

 

Wahlpflichtunterricht

6

 

 

 

(3. Fremdsprache und weitere Lernbereiche)

 

 

 

 

Gesellschaft und Politik

 

 

 

 

Gesellschaft - Politik

15

 

 

 

Geografie

 

 

 

 

Geschichte

 

 

 

 

Politik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wirtschaft, Arbeit, Technik (WAT)

4

 

 

 

 

 

 

 

 

Biblische Geschichte, Islamkunde, Philosophie

5

 

 

 

Mathematik

 

 

 

 

Mathematik

19

 

 

 

 

 

 

 

 

Naturwissenschaften

 

 

 

 

Naturwissenschaft

6

 

 

 

Chemie

4

 

 

 

Physik

5

 

 

 

Biologie

5

 

 

 

 

 

 

 

 

Kunst/Musik/Darst. Spiel

10

 

 

 

Sport

15

 

 

 

 

 

 

 

 

Profil und Ergänzung

11

 

 

 

 

 

 

 

 

selbstständiges Lernen - Vertiefung

4

 

 

 

Gesamtsumme 5 bis 9 :

161

 

 

 

 

 

 

 


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