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Verordnung über die Sekundarstufe I des Gymnasiums

Veröffentlichungsdatum:09.07.2009 Inkrafttreten09.01.2015 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19.12.2014 (Nds. GVBl. 2015 S. 5)
Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 256
Gliederungsnummer:223-a-19
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Sekundarstufe I des Gymnasiums vom 26. Juni 2009 (Brem.GBl. 2009, S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. December 2014 (Nds. GVBl. 2015 S. 5)"

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juris-Abkürzung: GymSekIV BR 2009
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-a-19
juris-Abkürzung:GymSekIV BR 2009
Ausfertigungsdatum:26.06.2009
Gültig ab:01.08.2009
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2009, 256
Gliederungs-Nr:223-a-19
Verordnung über die Sekundarstufe I des Gymnasiums
Vom 26. Juni 2009
Zum 20.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19.12.2014 (Nds. GVBl. 2015 S. 5)

Aufgrund des § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 2, des § 45 in Verbindung mit § 42 sowie jeweils in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 - 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 237) geändert worden ist, wird verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

Das Gymnasium umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 12. Diese Verordnung gilt für die Jahrgangsstufen 5 bis 9 des Gymnasiums.

§ 2
Ziele und Auftrag

(1) Das Gymnasium setzt die Bildungs- und Erziehungsziele des Bremischen Schulgesetzes um, es erfüllt die Grundsätze zur Gestaltung des Schullebens. Das Gymnasium führt in einem achtjährigen Bildungsgang zum Abitur; die drei letzten Jahrgangsstufen des Bildungsganges sind der Gymnasialen Oberstufe zugeordnet. Das Gymnasium vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung; in der Sekundarstufe I bereitet es auf die Gymnasiale Oberstufe vor.

(2) Die Standards, die die Schülerinnen und Schüler am Ende der Jahrgangsstufen 6, 8 und 10 erreichen sollen, sind in den Bildungsplänen für das Gymnasium festgelegt.

(3) Die Arbeit des Gymnasiums zielt auf die Entwicklung der gesamten Persönlichkeit. Die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Einübung eines partnerschaftlichen Verhältnisses sind dabei grundlegend. Sie fördert die kognitive Entwicklung der Schülerinnen und Schüler und zugleich ihre sozialen, emotionalen, kreativen und praktischen Fähigkeiten. Weiter werden die Schülerinnen und Schüler auf die Arbeitswelt vorbereitet.

§ 3
Bildungsgänge, Abschlüsse und Organisation

(1) Das Gymnasium führt in einem achtjährigen Bildungsgang zum Abitur. Der Bildungsgang kann als bilinguales Profil gestaltet sein.

(2) Es können die folgenden Abschlüsse erreicht werden:

1.

Abitur am Ende der Jahrgangsstufe 12,

2.

Mittlerer Schulabschluss am Ende der Jahrgangsstufe 10,

3.

Erweiterte Berufsbildungsreife am Ende der Jahrgangsstufe 10,

4.

Einfache Berufsbildungsreife am Ende der Jahrgangsstufe 9.

(3) Die Zusammenarbeit der Lehrerinnen und Lehrer in einem Jahrgang kann in Jahrgangsteams organisiert werden; das Jahrgangsteam begleitet die Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I. Die Leitung des Jahrgangsteams kann mit der Organisation des Jahrgangs beauftragt werden.

Abschnitt 2
Bestimmungen für den Unterricht

§ 4
Unterrichtsangebot

(1) Die Schule hat ein Gesamtkonzept von Unterricht, das das individuelle Fördern und Fordern von Schülerinnen und Schülern ermöglicht und Festlegungen über die Leistungsbeurteilung, -dokumentation und -rückmeldung trifft. Dabei nutzt die Schule vielfältige und fachangemessene Lehr- und Lernarrangements.

(2) Die fachliche Struktur des Unterrichtsangebots ist in der Kontingentstundentafel (Anlage 1) festgelegt. Sie gibt die Stundenkontingente an, die in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 in den Fächern und Lernbereichen mindestens unterrichtet werden müssen. Die Stundentafel enthält darüber hinaus für die Profilbildung in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 ein Stundenkontingent.

(3) Der Unterricht ist im Klassenverband organisiert, er wird ergänzt um Wahlpflicht- und Wahlunterricht. Die Fächer können zu Lernbereichen gebündelt werden und bei Ausweisung der Fachanteile integriert unterrichtet, epochal oder in Projekten organisiert werden. Neben dem Lehrgangsunterricht sind Unterrichtsformen wie Freiarbeit, Wochen- und Arbeitsplan sowie Projektunterricht feste Bestandteile der Unterrichtsplanung, um selbstständige Lernformen zu stärken. In den Jahrgangsstufen 5 bis 7 werden für das selbstständige Lernen mindestens vier Wochenstunden zur Vertiefung in den Fächern Deutsch und Mathematik verwendet, die in der Stundentafel ausgewiesen sind.

(4) Die erste Fremdsprache ist Englisch. In der Jahrgangsstufe 6 setzt der Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ein. Der Unterricht in der zweiten Fremdsprache ist bis zum Ende der Jahrgangsstufe 9 verbindlich. Die Fremdsprache wird im Rahmen des Angebots und der für die einzelnen Fremdsprachen vorhandenen Kapazität an der Schule gewählt.

(5) In den Jahrgangsstufen 8 und 9 findet Wahlpflichtunterricht statt. Wird im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts eine weitere Fremdsprache gewählt, muss diese in der Jahrgangsstufe 9 fortgeführt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Das Fremdsprachenangebot kann klassenübergreifend organisiert werden.

(6) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 wird das Fach Naturwissenschaft ausgewiesen, die drei naturwissenschaftlichen Fächer werden integriert unterrichtet. In den Jahrgangsstufen 7 und 8 können die naturwissenschaftlichen Fächer integriert unterrichtet werden. Entsprechend der fachlichen Schwerpunkte werden die Stundenwerte den Fächern zugeordnet. In den Jahrgangsstufen 5 und 6 wird der Lernbereich Gesellschaft und Politik integriert unterrichtet.

(7) Medienbildung ist Bestandteil des Unterrichts. Sie ist nicht als gesonderter Lernbereich ausgewiesen und wird als integraler Bestandteil der Fächer oder in eigenständigen Modulen unterrichtet.

(8) Die Schule führt bis Ende der Jahrgangstufe 9 ein mehrwöchiges Betriebspraktikum in einem Betrieb oder einer entsprechenden Einrichtung durch. Das Praktikum kann in die Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe verlegt werden. Ab Jahrgangsstufe 7 können Schulen Praktika durchführen, die die sozialen, kreativen und praktischen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler stärken.

§ 5
Unterricht und Erziehung

(1) Die Lehrerinnen und Lehrer einer Jahrgangsstufe arbeiten eng zusammen; die Zusammenarbeit bezieht sich insbesondere auf die Gestaltung des Unterrichts und auf unterrichtliche und schulische Aktivitäten, die den ganzen Jahrgang betreffen.

(2) Lehrerinnen und Lehrer arbeiten in Fachkonferenzen oder Fachbereichskonferenzen in der Gestaltung und der Qualitätsentwicklung des Faches oder des Fachbereiches zusammen, insbesondere erarbeiten sie für das Fach oder den Fachbereich ein schulinternes Curriculum.

(3) Die Schule führt Parallelarbeiten mit einheitlicher Aufgabenstellung durch; sie dienen der Sicherung der Standards in den Lerngruppen einer Jahrgangsstufe. In der Jahrgangsstufe 6 wird jeweils eine Parallelarbeit in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch durchgeführt.

(4) Schülerinnen und Schüler werden an der Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung sowie der Gestaltung des Schullebens beteiligt. Die Schule fördert die Schülerinnen und Schüler in der Entwicklung ihrer Selbstständigkeit und unterstützt sie in ihrer Fähigkeit zu Kooperation und Mitbestimmung.

(5) Übersteigt die Unterrichtsverpflichtung für die Schülerinnen und Schüler 31 Wochenstunden, so ist der Unterricht zusätzlich zum Vormittagsunterricht auch als Nachmittagsunterricht durchzuführen. Zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht ist eine Mittagspause vorzuhalten. Bei der Organisation des Unterrichts auch als Nachmittagsunterricht muss der besonderen zeitlichen Belastung der Schülerinnen und Schüler beim Erteilen der Hausaufgaben Rechnung getragen werden. Der zeitliche Aufwand der Schülerinnen und Schüler für die Bearbeitung der Hausaufgaben darf pro Schultag 90 Minuten nicht übersteigen. Dabei ist die durchschnittliche Leistungsfähigkeit der Lerngruppe als maßgebend zugrunde zu legen.

§ 6
Auslandsaufenthalt

(1) Die Schülerinnen und Schüler können mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters einen Auslandsaufenthalt von halbjähriger Dauer in Verbindung mit dem Besuch einer ausländischen Schule durchführen. Die Schülerinnen und Schüler setzen ihre schulische Ausbildung anschließend ohne zeitliche Verzögerung fort.

(2) Bei einem Auslandsaufenthalt im zweiten Halbjahr der 9. Jahrgangsstufe kann eine Versetzung in die Gymnasiale Oberstufe nicht ausgesprochen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Versetzungskonferenz.

§ 7
Bilinguales Unterrichtsangebot

(1) An Gymnasien kann ein bilinguales Profil eingerichtet werden. Dieses baut auf einer in Jahrgangsstufe 5 betriebenen Fremdsprache auf. In den Jahrgangsstufen 5 und 6 wird zum bilingualen Unterricht in Sachfächern hingeführt. Dazu kann der Unterricht in der Fremdsprache um bis zu zwei Wochenstunden im Rahmen der Stundentafel erweitert werden. Ab Jahrgangsstufe 7 wird der Unterricht in mindestens einem Fach in der Fremdsprache als Unterrichtssprache erteilt. Die Einrichtung eines bilingualen Profils bedarf in der Stadtgemeinde Bremen der Zustimmung der Senatorin für Bildung und Wissenschaft, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Zustimmung des Magistrats.

(2) Bilinguale Unterrichtsangebote können auch außerhalb eines bilingualen Profils eingerichtet werden. Dazu gehören ein bilingualer Sachfachunterricht über einen begrenzten Zeitraum, bilinguale Unterrichtseinheiten oder die Verwendung fremdsprachlich verfasster Texte im Unterricht.

§ 8
Wahlpflicht- und Wahlfächer

(1) In den Jahrgangsstufen 8 und 9 wird Wahlpflichtunterricht von. den Schulen gestaltet. Es kann eine dritte Fremdsprache angeboten werden oder die weiteren Lernbereiche können verstärkt werden. Die dritte Fremdsprache wird mit mindestens drei Wochenstunden angeboten, die Kurse in den übrigen Lernbereichen mit mindestens zwei Wochenstunden. Die Kurse im Wahlpflichtunterricht werden für zwei Jahrgangsstufen belegt.

(2) Nach den Möglichkeiten der Schule wird Wahlunterricht angeboten. Wird Wahlunterricht angeboten, müssen die Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I einen Kurs aus diesem Angebot im Umfang einer Jahreswochenstunde belegen. Der Wahlunterricht kann epochal organisiert sein.

§ 9
Förderunterricht

(1) Über das mit dem individualisierten Lernen verbundene Fördern im Unterricht hinaus bietet die Schule im Rahmen der auf der Grundlage eines Förderkonzeptes zugewiesenen Ressourcen Förderunterricht an, der seinen Schwerpunkt in der Sicherung der Anforderungen der Bildungspläne sowie in der Unterstützung der individuellen Bildungs- und Erziehungsprozesse der Schülerinnen und Schüler hat. Die Schule kann auch Förderunterricht für Schülerinnen und Schüler anbieten, die über besondere Leistungsfähigkeiten verfügen.

(2) Lässt die Leistungsentwicklung einer Schülerin oder eines Schülers erkennen, dass sie oder er nicht erfolgreich im Unterricht der einzelnen Fächer mitarbeiten kann, ist sie oder er zu fördern. Die Fördermaßnahmen sind mit den Erziehungsberechtigten zu beraten und zu dokumentieren.

(3) Bis einschließlich Jahrgangsstufe 8 können außerschulisch erbrachte Leistungen im Zeugnis mit einer Note oder im Lernentwicklungsbericht mit einer Kompetenzbeschreibung ausgewiesen werden. Voraussetzung sind eine Lernvereinbarung, die Präsentation der außerschulisch erbrachten Leistungen und ein anschließendes Gespräch. Die Präsentation und das Gespräch werden von zwei Lehrerinnen oder Lehrern bewertet.

Abschnitt 3
Versetzung und Abschlüsse

§ 10
Versetzung in die Gymnasiale Oberstufe

(1) Die Entscheidung über die Zuweisung ist eine pädagogische Maßnahme. Die Lehrerinnen und Lehrer urteilen dabei nicht allein aufgrund der Lernentwicklung in ihrem Fach, sondern unter Berücksichtigung der gesamten Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers. Grundlage für diese Entscheidung sind die im gesamten Schuljahr erbrachten Leistungen; darüber hinaus sind auch die Umstände, die auf die Lernentwicklung Einfluss genommen haben, zu berücksichtigen.

(2) Am Ende der Jahrgangsstufe 9 wird eine Schülerin oder ein Schüler in die Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe zugewiesen, wenn zu erwarten ist, dass sie oder er in der Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Auf Nichtversetzung kann nur entschieden werden, wenn die Lernfortschritte der Schülerin oder des Schülers nicht den Anforderungen an ihre oder seine Klasse oder Lerngruppe entsprechen und zu erwarten ist, dass ein weiterer Verbleib in der Klasse oder Lerngruppe die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers beeinträchtigt.

(3) Die Entscheidung für eine Nichtversetzung einer Schülerin oder eines Schülers setzt folgende Notenbilder voraus:

1.

die Note „ungenügend“ in einem Kernfach (Deutsch, Mathematik oder Englisch),

2.

die Note „ungenügend“ in einem der übrigen Fächer in Kombination mit der Note „mangelhaft“ in einem weiteren Fach,

3.

die Note „ungenügend“ ohne Ausgleich,

4.

die Note „mangelhaft“ in zwei der drei Kernfächer (Deutsch, Mathematik, Englisch),

5.

die Note „mangelhaft“ in zwei Fächern ohne Ausgleich für beide Fächer oder

6.

die Note „mangelhaft“ in drei oder mehr Fächern.

(4) Es gelten folgende Ausgleichsregelungen:

Die Note „mangelhaft“ in einem Kernfach kann ausgeglichen werden durch mindestens die Note „gut“ in einem anderen Kernfach oder durch mindestens „befriedigend“ in den beiden anderen Kernfächern.

Die Note „mangelhaft“ in einem der übrigen Fächer kann ausgeglichen werden durch mindestens die Note „befriedigend“ in einem anderen Fach.

Die Note „ungenügend“ kann nur ausgeglichen werden in Fächern, die nicht Kernfächer sind. Voraussetzung ist, dass mindestens die Note „gut“ in einem anderen Fach vorliegt oder mindestens die Note „befriedigend“ in zwei oder mehr Fächern.

(5) Der Vermerk „nicht beurteilbar“ wird bei der Versetzungsentscheidung wie die Note „mangelhaft“ behandelt.

§ 11
Beratung und Information bei Versetzungsgefährdung

(1) Vor den Osterferien berät die Klassenkonferenz die Lernentwicklung der einzelnen Schülerinnen und Schüler der 9. Jahrgangsstufe.

(2) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer muss schriftlich begründen, wenn die Versetzung in die Einführungsphase wegen mangelhafter oder ungenügender Leistungen gefährdet ist. Dabei muss die Fachlehrerin oder der Fachlehrer die konkreten Leistungen der einzelnen Schülerin oder des Schülers im Hinblick auf die im Bildungsplan vorgesehenen Teilbereiche spezifizieren. Die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler sowie die Erziehungsberechtigten sind schriftlich zu informieren.

§ 12
Versetzungskonferenz

(1) Über die Zuweisung entscheiden die den Schüler oder die Schülerin unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer als Versetzungskonferenz am Schuljahresende aufgrund der im gesamten Schuljahr erbrachten Leistungen. Die Entscheidung lautet „versetzt“ oder „nicht versetzt“.

(2) Vorsitzende oder Vorsitzender der Versetzungskonferenz ist die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrerin oder beauftragter Lehrer. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Die Klassenelternsprecherinnen und -sprecher sowie die Klassenschülersprecherinnen und -sprecher haben das Recht, mit beratender Stimme an der Versetzungskonferenz teilzunehmen. Die oder der Vorsitzende hat einzelne oder alle Personen, die nur mit beratender Stimme anwesend sind, von der Beratung auszuschließen, wenn dies zum Schutze der Persönlichkeit einer Schülerin oder eines Schülers oder ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten geboten erscheint. Von der Beratung der Versetzungskonferenz ausgeschlossen ist die Elternsprecherin oder der Elternsprecher, soweit über deren oder dessen Kind beraten wird, sowie die Schülersprecherin oder der Schülersprecher, soweit über sie oder ihn beraten wird.

(4) Kann eine Lehrerin oder ein Lehrer aus zwingenden Gründen an der Versetzungskonferenz nicht teilnehmen, so leitet sie oder er der oder dem Vorsitzenden oder der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer ihre oder seine Beurteilung mit Erläuterungen rechtzeitig zu. Ist die Lehrerin oder der Lehrer nicht in der Lage, rechtzeitig eine Beurteilung vorzulegen, so berücksichtigt die Konferenz bei ihrer Entscheidung die ihr zugänglichen Unterlagen.

(5) Lautet die Entscheidung der Versetzungskonferenz „nicht versetzt“, wird das Zeugnis der Schülerin oder des Schülers unverzüglich ausgestellt und die Entscheidung den Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen oder Schülern diesen selbst, schriftlich mitgeteilt.

§ 13
Wiederholung bei Nichtversetzung

Wird eine Schülerin oder ein Schüler nicht in die Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe zugewiesen, kann sie oder er die Jahrgangsstufe 9 wiederholen. Wird sie oder er auch nach der Wiederholung nicht zugewiesen, muss sie oder er den Bildungsgang verlassen.

§ 14
Abschlüsse

(1) Die Einfache Berufsbildungsreife wird mit der Versetzung in die Gymnasiale Oberstufe erworben. Führen die Leistungen in der zweiten oder einer weiteren Fremdsprache zu einer Nichtversetzung, wird, abweichend von Satz 1 die Einfache Berufsbildungsreife erworben.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Einfache Berufsbildungsreife am Ende der Jahrgangsstufe 9 durch eine Prüfung erworben werden, wenn die Schülerin oder der Schüler bereits die Pflicht zum Besuch einer allgemeinbildenden Schule erfüllt hat. Die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig und umfassend zu informieren.

(3) Die Erweiterte Berufsbildungsreife kann am Ende der Jahrgangsstufe 9 durch eine Prüfung erworben werden, wenn die Schülerin oder der Schüler sich in der Wiederholung der Jahrgangsstufe 9 befindet. Die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig und umfassend zu informieren.

Abschnitt 4
Weitere Bestimmungen

§ 15
Übergangsbestimmung

Die Verordnung gilt erstmalig für die Schülerinnen und Schüler, die zum 1. August 2010 in die 5. Jahrgangsstufe des Gymnasiums eintreten oder später in diesen Jahrgang eintreten. Die §§ 10 bis 14 gelten auch für Schülerinnen und Schüler, die bis zum 31. Juli 2010 in die 5. Jahrgangsstufe des Gymnasiums eingetreten sind.

§ 16
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.

Bremen, den 26. Juni 2009

Die Senatorin für
Bildung und Wissenschaft

Anlage 1

 

Kontingentstundentafel für das Gymnasium

 

 

 

 

 

Stundensumme Jahrgangsstufe
5 bis 9 - Mindestsumme

 

Fächer / Lernbereiche

 

 

 

 

Sprache

 

 

 

 

Deutsch

19

 

 

 

Englisch

19

 

 

 

2. Fremdsprache

14

 

 

 

Wahlpflicht

 

 

 

 

Wahlpflichtunterricht

6

 

 

 

(3. Fremdsprache und weitere Lernbereiche)

 

 

 

 

Gesellschaft und Politik

 

 

 

 

Gesellschaft - Politik

15

 

 

 

Geografie

 

 

 

 

Geschichte

 

 

 

 

Politik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wirtschaft, Arbeit, Technik (WAT)

4

 

 

 

 

 

 

 

 

Religion, Philosophie

5

 

 

 

Mathematik

 

 

 

 

Mathematik

19

 

 

 

 

 

 

 

 

Naturwissenschaften

 

 

 

 

Naturwissenschaft

6

 

 

 

Chemie

4

 

 

 

Physik

5

 

 

 

Biologie

5

 

 

 

 

 

 

 

 

Kunst/Musik/Darst. Spiel

10

 

 

 

Sport

15

 

 

 

 

 

 

 

 

Profil und Ergänzung

11

 

 

 

 

 

 

 

 

selbstständiges Lernen - Vertiefung

4

 

 

 

Gesamtsumme 5 bis 9 :

161

 

 

 

 

 

 

 


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