Sie sind hier:
  • Verordnung über die Selbstbewirtschaftung von Haushaltsmitteln durch Schulen vom 20. Dezember 1995

Verordnung über die Selbstbewirtschaftung von Haushaltsmitteln durch Schulen

Veröffentlichungsdatum:16.01.1996 Inkrafttreten17.01.1996
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.01.1996 bis 31.07.2006Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2006 (Brem.GBl. S. 457)
Fundstelle Brem.GBl. 1996, S. 9
Gliederungsnummer:223-b-16

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: SchulHMSelbstBewV BR 1996
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-b-16
juris-Abkürzung:SchulHMSelbstBewV BR 1996
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-b-16
Verordnung über die Selbstbewirtschaftung von Haushaltsmitteln durch Schulen
Vom 20. Dezember 1995
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.01.1996 bis 31.07.2006

V aufgeh. durch § 13 der Verordnung vom 20. Dezember 1995 (Brem.GBl. 1996 S. 9)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2006 (Brem.GBl. S. 457)

Aufgrund des § 5 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 327, 342, 1995 S. 129 - 223-b-1) wird in Abstimmung mit dem Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt das Nähere zur Selbstbewirtschaftung der den einzelnen Schulen in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven nach § 4 Abs. 4 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

§ 2
Begriffsbestimmung

Selbstbewirtschaftung ist die unmittelbare Verfügung über die nach § 3 zur Verfügung stehenden Mittel. Die Schulen sind danach berechtigt, selbständig Aufträge zu erteilen, Einnahmen zu erheben und Ausgaben zu tätigen, nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung und der jeweiligen Haushaltsgesetze. Dies bedeutet nicht die Selbstbewirtschaftung nach § 15 der Landeshaushaltsordnung.

§ 3
Verfahren

(1) Die Selbstbewirtschaftung der Schulen umfaßt die den Schulen im Einzelfall aus den Haushalten zur Verfügung gestellten Mittel der Hauptgruppen 5 und 6 sowie einzelner Titel der Hauptgruppen 7 und 8 und der Einnahmen nach § 8. Näheres und die Verteilung der Mittel erfolgt durch die zuständigen Behörden.

(2) Die Befugnis zur Selbstbewirtschaftung kann durch die zuständigen Behörden entzogen werden, wenn gesetzliche Auflagen nicht erfüllt werden.

§ 4
Umfang der zur Verfügung stehenden Mittel

Die Zuweisung der zur Selbstbewirtschaftung beantragten Mittel an die Schulen erfolgt durch die Stadtgemeinde im Rahmen des jeweiligen Gesamtanschlages.

§ 5
Mittelverteilung

Die Verteilung der Mittel der einzelnen Ausgabenarten hat nach § 4 Abs. 3 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes nach nachvollziehbaren Kriterien durch die Stadtgemeinde zu erfolgen. Dabei ist unter anderem ein Ausgleich für soziale Belastungen einzelner Schulen einzubeziehen und der bauliche Zustand der Schulgebäude zu berücksichtigen. Das weitere Verfahren wird durch die zuständigen Behörden bestimmt.

§ 6
Deckungsfähigkeit

Die den Schulen jeweils zugewiesenen Ausgabemittel nach § 3 sind mit der Einschränkung gegenseitig deckungsfähig, daß zugunsten der Ausgaben für Investitionen nur eine einseitige Deckungsfähigkeit aus den konsumtiven Sachausgaben besteht.

§ 7
Rücklagenbildung

Die am Ende des Haushaltsjahres von den Schulen nicht verausgabten Mittel (Minderausgaben) werden nicht zur Gesamtdeckung des Haushaltes herangezogen, sondern einer Rücklage zugeführt. Das Nähere regeln die Stadtgemeinden.

§ 8
Verwendung von Einnahmen

Die im Rahmen der Verfügungsberechtigung nach § 21 Abs. 1 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes durch die Schulen erzielten Einnahmen nach Abzug der zurechenbaren Kosten werden in der Regel zu 100 v. H. den in § 3 genannten Ausgaben wieder zugeführt. Bei besonderen Rahmenbedingungen können 50 v. H. dem allgemeinen Haushalt des Senators für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport zugeführt werden. Besondere Rahmenbedingungen liegen unter anderem vor, wenn die Einnahmen überwiegend unter Nutzung von kommunalen Sachressourcen oder wenn sie unter Inanspruchnahme von Arbeitszeit des nichtunterrichtenden Personals erzielt worden sind. Näheres zu Satz 2 und 3 regeln die Stadtgemeinden.

§ 9
Verwendung der Mittel

(1) Die Schulen sind nach § 7 der Landeshaushaltsordnung verpflichtet, die ihnen für die Selbstbewirtschaftung zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen des Auftrages der Schule sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Für die Vergabe von Leistungen gelten die Vorschriften der Verdingungsordnung für Leistungen.

(2) Die Kassen dürfen Einzahlungen und Auszahlungen nur aufgrund schriftlicher oder elektronischer Anordnungen erheben oder leisten.

§ 10
Verantwortlichkeit und Haushaltsüberwachung

(1) Verantwortlich im Sinne von § 9 der Landeshaushaltsordnung für die haushaltsrechtliche Mittelbewirtschaftung ist der von der Schule nach § 21 Abs. 1 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes zu bestellende Beauftragte für den Haushalt.

(2) Auf der von der Schule zu erstellenden Kassenanordnung ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit der für die Zahlung maßgebenden Angaben festzustellen und zu bescheinigen. Zur Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit sind befugt der Schulleiter oder die Schulleiterin, der von der Schule bestellte Beauftragte für den Haushalt oder andere Bedienstete, denen diese Befugnis für ihren Verantwortungsbereich schriftlich übertragen worden ist. Form und Inhalt der Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit richten sich nach den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen vom 4. Oktober 1976 (Brem.ABl. S. 413) und vom 22. November 1977 (Brem.ABl. S. 619) Nrn. 11 bis 19 zu § 70 der Landeshaushaltsordnung.

(3) Die Kassenanordnung muß von einem zur Ausübung der Anordnungsbefugnis berechtigten Beamten oder Angestellten unterschrieben werden; dies ist in der Regel der Schulleiter oder die Schulleiterin oder der von der Schule bestellte Beauftragte für den Haushalt. Der Anordnungsbefugte darf auf der Kassenanordnung die rechnerische Richtigkeit nicht bescheinigen. Die Namen und Unterschriftsproben der Anordnungsbefugten sind in Bremen über den Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport der Landeshauptkasse und in Bremerhaven über den Magistrat der Stadtkasse mitzuteilen; für die Unterschriften der Anordnungsbefugten sind im übrigen die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen vom 4. Oktober 1976 (Brem.ABl. S. 413) und vom 22. November 1977 (Brem.ABl. S. 619) Nr. 20 zu § 70 der Landeshaushaltsordnung zu beachten.

(4) Zur Haushaltsüberwachung ist von den Schulen eine der Landeshaushaltsordnung entsprechende Haushaltsüberwachungsliste für Einnahmen und für alle von ihr bewirtschafteten Ausgabenarten zu führen.

§ 11
Controlling

(1) Zur Durchführung der Selbstbewirtschaftung ist von den Stadtgemeinden ein verantwortliches Controlling einzuführen.

§ 12
Befristete Regelungen

Die Regelung der Verwendung von Einnahmen nach § 8 ist befristet bis zum Ende des Haushaltsjahres 1996.

§ 13
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 2. Januar 1996
Der Senator für Finanzen


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.