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Verordnung über die statistische Erhebung über die Nutzung und den Bekanntheitsgrad der Bremer Volkshochschule

Veröffentlichungsdatum:03.01.2007 Inkrafttreten04.01.2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.01.2007 bis 31.12.2008Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2007, S. 1
Gliederungsnummer:280-a-4

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juris-Abkürzung: VHSBRStatErhV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 280-a-4
juris-Abkürzung:VHSBRStatErhV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:280-a-4
Verordnung über die statistische Erhebung über die Nutzung
und den Bekanntheitsgrad der Bremer Volkshochschule
Vom 19. Dezember 2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.01.2007 bis 31.12.2008

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Landesstatistikgesetzes vom 11. Juli 1989 (Brem.GBl. 277 - 280-a-1), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1
Zusatzbefragung zum Mikrozensus in der Stadt Bremen

(1) Zur Angebotsverbesserung der Bremer Volkshochschule wird im Rahmen des Mikrozensus eine Zusatzbefragung zur Nutzung und zum Bekanntheitsgrad der Bremer Volkshochschule durchgeführt.

(2) Die Zusatzbefragung wird mit dem Mikrozensus 2007 durchgeführt.

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§ 2
Inhalt und Umfang der Zusatzbefragung

Die Zusatzbefragung umfasst Fragen, die sich mit den Gründen der Nutzung und Nichtnutzung, dem Grad der Zufriedenheit der Nutzer und dem Bekanntheitsgrad der Bremer Volkshochschule befassen. Inhalt und Umfang ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Fragebogen.

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§ 3
Freiwilligkeit der Zusatzbefragung

Die Teilnahme an der Zusatzbefragung ist freiwillig. Alle Angaben im Fragebogen sind anonym.

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§ 4
Auswertung der Zusatzbefragung

Die Zusatzbefragung wird von der Volkshochschule mit Unterstützung des Statistischen Landesamtes anonymisiert ausgewertet.

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§ 5
Aufwandsentschädigung

Für die Durchführung der Zusatzbefragung werden den Personen, die ehrenamtlich mit der Hilfe für die Befragten beim Ausfüllen der Fragebogen betraut werden, 2 Euro je vollständig ausgefülltem Fragebogen gezahlt. Fragebögen, in denen nur Frage Q 1 und der Fragenblock A ausgefüllt werden können, werden mit 0,50 Euro je Fragebogen vergütet.

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§ 6
Vernichtung der Erhebungsunterlagen

Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung und Auswertung der Erhebung zu vernichten.

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§ 7
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 19. Dezember 2006

Der Senat

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