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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Landesstatistikgesetzes vom 11. Juli 1989 (Brem.GBl. 277 - 280-a-1), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393) geändert worden ist, verordnet der Senat:
(1) Zur Angebotsverbesserung der Bremer Volkshochschule wird im Rahmen des Mikrozensus eine Zusatzbefragung zur Nutzung und zum Bekanntheitsgrad der Bremer Volkshochschule durchgeführt.
(2) Die Zusatzbefragung wird mit dem Mikrozensus 2007 durchgeführt.
Die Zusatzbefragung umfasst Fragen, die sich mit den Gründen der Nutzung und Nichtnutzung, dem Grad der Zufriedenheit der Nutzer und dem Bekanntheitsgrad der Bremer Volkshochschule befassen. Inhalt und Umfang ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Fragebogen.
Für die Durchführung der Zusatzbefragung werden den Personen, die ehrenamtlich mit der Hilfe für die Befragten beim Ausfüllen der Fragebogen betraut werden, 2 Euro je vollständig ausgefülltem Fragebogen gezahlt. Fragebögen, in denen nur Frage Q 1 und der Fragenblock A ausgefüllt werden können, werden mit 0,50 Euro je Fragebogen vergütet.