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Aufgrund des § 17 Abs. 4 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 327, 342, 1995 S. 129 - 223-b-1) wird im Einvernehmen mit dem Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport verordnet:
Schülerinnen und Schüler der Grundstufe der Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluß, des Berufsgrundbildungsjahres und der ausbildungsvorbereitenden Bildungsgänge in Vollzeitform nach § 30 des Bremischen Schulgesetzes sind verpflichtet, an einer ärztlichen Untersuchung durch den Schulärztlichen Dienst des zuständigen Gesundheitsamtes teilzunehmen, es sei denn, sie weisen bei Beginn des Schuljahres eine Bescheinigung über eine Jugendarbeitsschutz-Untersuchung vor, die nicht älter als 14 Monate ist. Die Untersuchung entfällt auch für Schülerinnen und Schüler, die bereits an einer Untersuchung nach § 1 teilgenommen haben.
Schülerinnen und Schüler der Werkschule sind verpflichtet, an einer ärztlichen Untersuchung durch den Schulärztlichen Dienst des zuständigen Gesundheitsamtes teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 der Sekundarschule, sofern sie den Schwerpunkt zur Erlangung der Berufsbildungsreife besuchen, und für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 der Förderzentren.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Teilnahmeverpflichtung an ärztlichen Untersuchungen für Schüler und Schülerinnen an beruflichen Schulen und in der jahrgangsübergreifenden Klasse der Hauptschule im Lande Bremen vom 6. Juni 1990 (Brem.GBl. S. 157 - 223-b-9) außer Kraft.
Bremen, den 18. Juli 1997
Der Senator für Frauen, Gesundheit,
Jugend, Soziales und Umweltschutz