Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.11.2002 bis 15.12.2006
Aufgrund des § 22c Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Gesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2914) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
Der Senat überträgt auf den Senator für Justiz und Verfassung die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für mehrere Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt wird oder ein Amtsgericht Geschäfte des Bereitschaftsdienstes ganz oder teilweise wahrnimmt, wenn dies zur Sicherstellung einer gleichmäßigeren Belastung der Richter mit Bereitschaftsdiensten angezeigt ist.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 22. Oktober 2002
Der Senat
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