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Aufgrund des § 16 Abs. 1 und des § 21 Abs. 6 des Gesetzes über die Ausbildung in der Altenpflege vom 17. Dezember 1996 (Brem. GBI. S. 379-2163-a-1) wird im Benehmen mit dem Senator für Finanzen verordnet:
Die Ausbildungsvergütung umfasst die dem Schüler oder der Schülerin für die gesamte Dauer der Ausbildung gezahlte Vergütung nach § 16 des Gesetzes über die Ausbildung in der Altenpflege.
Zum 1. Oktober eines Jahres haben stationäre Einrichtungen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, teilstationäre Einrichtungen und ambulante Pflegedienste dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales die Anzahl des im Jahresdurchschnitt eingesetzten Pflegepersonals des vorangegangenen Kalenderjahres, umgerechnet in Vollzeitstellen, die ambulanten Pflegedienste zusätzlich den Jahresanteil der Leistungsstunden nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, mitzuteilen.
(1) Die Altenpflegeschulen, die Ausbildungsverträge abgeschlossen haben, teilen dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales bis zum 1. Oktober eines Jahres folgende Angaben für das laufende Jahr mit:
Anzahl der abgeschlossenen Ausbildungsverträge unterteilt nach Ausbildungsgängen,
den Gesamtbetrag der Ausbildungsvergütungen, unterteilt nach der Höhe der Vergütungen und
den Gesamtbetrag der Arbeitgeberpflichtanteile an den Beträgen für die Sozialversicherung.
(2) Die Altenpflegeschulen teilen bis zum 1. Oktober eines Jahres außerdem mit, wie viele Anmeldungen von leistungsberechtigten und nichtleistungsberechtigten Bewerberinnen und Bewerbern um einen Ausbildungsplatz vorliegen.
(1) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales ist die zuständige Stelle für das Umlageverfahren. Die Berechnung, Erhebung und Verwaltung der Umlage kann Dritten übertragen werden.
(2) Der Gesamtbetrag der Umlage, der sich aus den Ausbildungsvergütungen nach § 1 ergibt, wird jeweils zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales vorläufig festgelegt. Er basiert auf der bereits feststehenden Anzahl anspruchsberechtigter Altenpflegeschülerinnen und -schüler und aus der in Anpassung an den Bedarf geplanten Anzahl der Ausbildungsplätze für die im Jahresablauf beginnende Ausbildung.
(3) Schließt ein Ausbildungsträger über die durch die Umlage festgelegten Ausbildungsplätze hinaus zusätzliche Ausbildungsverträge ab, sind die dafür fälligen Ausbildungsvergütungen in der Umlage nicht zu berücksichtigen, sondern für die gesamte Dauer der Ausbildung vom Ausbildungsträger sicherzustellen. Der Ausbildungsträger hat dieses gegenüber dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales verbindlich vor Abschluss des Ausbildungsvertrages zu erklären.
(4) Die Umlage der einzelnen Verpflichteten wird aufgrund
des im Jahresdurchschnitt eingesetzten Pflegepersonals, umgerechnet auf Vollzeitstellen, des vorangegangenen Kalenderjahres und
eines Fachkraftanteils
von 50% in stationären Einrichtungen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen und teilstätionären Einrichtungen, oder
von 25% in ambulanten Pflegediensten
ermittelt.
(5) Der Umlageanteil ist von den verpflichteten Einrichtungen und Diensten quartalsweise zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober zu entrichten. Die Umlage wird im Verhältnis zu den entstehenden Ausbildungskosten an die Ausbildungsträger weitergeleitet.
(6) Die endgültige Festsetzung der Umlage erfolgt spätestens bis zum 31. März des Folgejahres. Über- oder Unterzahlungen werden dabei berücksichtigt.
(7) Die Umlageanteile von Pflegediensten und Einrichtungen, die im laufenden Kalenderjahr den Betrieb neu aufnehmen, werden geschätzt. Die Schätzung orientiert sich an der Höhe der Umlage vergleichbarer Einrichtungen.
(8) Die Umlageanteile von den zur Umlage Verpflichteten, die die erforderlichen Angaben nicht fristgerecht machen, werden ebenfalls geschätzt. Der geschätzte Umlageanteil ist für das Folgejahr verbindlich.
(1) Die Anzahl und Art der Ausbildungsplätze wird jeweils nach Anhörung des Landespflegeausschusses für das folgende Ausbildungsjahr durch den Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales festgelegt.
(2) Die Ermittlung des Ausbildungsbedarfes erfolgt unter Berücksichtigung folgender Bedarfsindikatoren:
Fluktuationsrate des Pflegepersonals,
gesetzliche Rahmenvorgaben,
Arbeitslosenrate der Altenpflegefachkräfte,
Anzahl der in den Pflegebereichen von stationären und teilstationären Einrichtungen befindlichen Vollzeitstellen, gewichtet nach Fachkraftquoten oder
Anzahl der in ambulanten Pflegediensten, im Anteil der Leistungsstunden nach dem Elften Buches Sozialgesetzbuch, befindlichen Vollzeitstellen, gewichtet nach der Fachkraftquote.
Die Höhe der Ausbildungsvergütung nach § 16 des Gesetzes über die Ausbildung in der Altenpflege entspricht der tariflichen Regelung der Krankenpflegeausbildung von 1997. Sollen die tarifrechtliche Änderungen aus der Krankenpflegeausbildung auf die Altenpflegeausbildung angewandt werden, bedarf es der Zustimmung des Landespflegausschusses.
(1) Für das Jahr 2001 teilen die zur Umlage verpflichteten Einrichtungen und Dienste die in § 3 genannten Daten zum 15. November dem Senator für Arbeit, Frauen, Jugend und Soziales mit.
(2) Die auf der Grundlage der Verordnung vom 4. Juli 1997 erfolgten Abrechnungen für die Jahre 1997 und 1998 werden auf der Grundlage dieser Verordnung im Januar 2002 neu festgesetzt.