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Aufgrund des § 3 Absatz 1 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 19. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 541) wird verordnet:
Diese Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der Besitzer toter Heimtiere im Sinne des § 3 Absatz 2 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz bei der unschädlichen Beseitigung von Heimtierkörpern. Besitzer im Sinne dieser Verordnung ist jede natürliche Person, die die tatsächliche Herrschaft über ein totes Heimtier hat.
Besitzer toter Heimtiere sind verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften an der unschädlichen Beseitigung der Heimtierkörper mitzuwirken und die beseitigungspflichtige Stelle zu unterstützen. Beseitigungspflichtige Stelle im Sinne dieser Verordnung ist der Betreiber der Tierkörperbeseitigungsanstalt in Mulmshorn, Niedersachsen.
(1) Der Besitzer eines toten Heimtiers kann den Heimtierkörper durch die beseitigungspflichtige Stelle auf eigene Kosten unschädlich beseitigen lassen. Er ist zu diesem Zweck verpflichtet, die beseitigungspflichtige Stelle unverzüglich nach dem Tod des Heimtieres zu unterrichten und diese mit der Beseitigung zu beauftragen. Bei der Abholung des toten Heimtieres durch die beseitigungspflichtige Stelle ist er verpflichtet, dieses herauszugeben.
(2) Macht der Besitzer eines toten Heimtieres von der Möglichkeit zur Beseitigung nach Absatz 1 keinen Gebrauch, ist er verpflichtet, den Heimtierkörper unverzüglich bei einer der folgenden Stellen abzuliefern oder durch einen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14. November 2009, S. 1, L 348 vom 4. Dezember 2014, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 86) geändert worden ist, für diesen Zweck registrierten Transportbetrieb abliefern zu lassen, soweit Bundesrecht dem nicht entgegensteht:
der beseitigungspflichtigen Stelle nach § 2,
einem nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für diesen Zweck zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb,
dem Betreiber eines nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten Tierfriedhofs oder
einem nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Tierkrematorium.
(3) Die anderweitige Beseitigung eines Heimtierkörpers, insbesondere das Vergraben außerhalb eines registrierten Tierfriedhofs, ist unzulässig.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die unschädliche Beseitigung von Kleintierkörpern vom 3. Dezember 1981 (Brem.GBl. S. 272 - 7831-k-2), die zuletzt durch Artikel 1 Absatz 109 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 349) geändert worden ist, außer Kraft.
Bremen, den 1. Dezember 2015
Die Senatorin für Wissenschaft,
Gesundheit und Verbraucherschutz