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Kleintierkörper im Sinne dieser Verordnung sind einzelne Körper von Hunden, Katzen, Ferkeln, Kaninchen, unter vier Wochen alter Schaf- und Ziegenlämmern, wildlebenden Edelpelztieren, soweit sie nicht dem Jagdrecht unterliegen, sowie einzelne Körper von Geflügel oder in Tierhandlungen gehaltenen Kleintieren und Vögeln.
(1) Kleintierkörper sind von dem Besitzer auf seine Kosten unverzüglich zur unschädlichen Beseitigung in eine der folgenden Sammelstellen zu verbringen:
Stadtgemeinde Bremen
Bennigsenstraße 28
Aumunder Feldstraße 45
Stadtgemeinde Bremerhaven einschließlich Stadtbremisches Überseehafengebiet
Wurster Straße 220 (Tierheim)
(2) Der Tierhalter kann einen Kleintierkörper auch auf seine Kosten von der Tierkörperbeseitigungsanstalt Mulmshorn/Kreis Rotenburg abholen lassen. Er hat diese unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Jede andere Beseitigung, insbesondere das Vergraben oder das Einwerfen in Gewässer, ist verboten. Abweichend von Satz 1 ist das Verbrennen von Kleintierkörpern in zugelassenen Tierkrematorien oder das Verbringen auf zugelassene Tierfriedhöfe möglich.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Verpflichtung zur unschädlichen Beseitigung von Kleintierkörpern nach § 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1 500 Euro geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist die Ortspolizeibehörde.