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Verordnung über die Unterschutzstellung von Kulturdenkmälern und das Eintragungs- und Löschungsverfahren

Veröffentlichungsdatum:19.09.2019 Inkrafttreten20.09.2019
Fundstelle Brem.GBl. 2019, S. 582
Gliederungsnummer:2131-a-4
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Unterschutzstellung von Kulturdenkmälern und das Eintragungs- und Löschungsverfahren vom 30. April 2019 (Brem.GBl. 2019, S. 582)"

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juris-Abkürzung: DSchEintrV BR 2019
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2131-a-4
juris-Abkürzung:DSchEintrV BR 2019
Ausfertigungsdatum:30.04.2019
Gültig ab:20.09.2019
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2019, 582
Gliederungs-Nr:2131-a-4
Verordnung über die Unterschutzstellung von Kulturdenkmälern
und das Eintragungs- und Löschungsverfahren
Vom 30. April 2019
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 7 Absatz 2 Satz 5 des Bremischen Gesetzes zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Bremisches Denkmalschutzgesetz - BremDSchG) vom 18. Dezember 2018 (Brem.GBl. S. 631) verordnet der Senator für Kultur als Obere Denkmalschutzbehörde:

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§ 1
Schutzwirkung; Zuständigkeit

(1) Kulturdenkmäler im Sinne des § 2 des Denkmalschutzgesetzes werden durch Bescheid (§ 7 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes) oder durch Rechtsverordnung (§ 7 Absatz 3 des Denkmalschutzgesetzes) unter Denkmalschutz gestellt und anschließend in die Denkmalliste eingetragen. Die Rechtswirkungen der Unterschutzstellung werden durch den Bescheid (Unterschutzstellungsbescheid) oder die Rechtsverordnung (Unterschutzstellungsverordnung) begründet, soweit sie nicht nach § 3 Absatz 2 oder § 8 des Denkmalschutzgesetzes schon vorher eingetreten sind.

(2) Für die Durchführung des Unterschutzstellungsverfahrens sind die Denkmalfachbehörden zuständig. Sie betreiben das Verfahren von Amts wegen.

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§ 2
Unterschutzstellung durch Bescheid

(1) Vor Erlass des Unterschutzstellungsbescheides prüft die Denkmalfachbehörde, ob ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 des Denkmalschutzgesetzes vorliegt. Sie hört hierzu den Eigentümer und nach Möglichkeit die sonstigen Verfügungsberechtigten, ferner das örtlich zuständige Ortsamt oder den Magistrat der Stadt Bremerhaven und, bei unbeweglichen Kulturdenkmälern, die für das Bauwesen zuständige senatorische Behörde an.

(2) Mit der Bekanntgabe des Unterschutzstellungsbescheides nach § 7 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes weist die Denkmalfachbehörde den Eigentümer oder sonstig Verfügungsberechtigten nach § 9 Absatz 2 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes auf ihre Rechte und Pflichten einschließlich ihrer Verpflichtung hin, geeignete Vorkehrungen gegen eigenmächtige Veränderungen durch Dritte zu treffen und die jeweiligen Besitzer des Kulturdenkmals von der Tatsache des Denkmalschutzes zu unterrichten. Die Denkmalfachbehörde bietet fachliche Beratung an.

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§ 3
Unterschutzstellung durch Verordnung

(1) Sollen Ensembles unbeweglicher Kulturdenkmäler nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Denkmalschutzgesetzes durch Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 des Denkmalschutzgesetzes unter Denkmalschutz gestellt werden, so hört die Denkmalfachbehörde zur Frage der Denkmaleigenschaft nach § 2 des Denkmalschutzgesetzes zunächst das zuständige Ortsamt oder den Magistrat der Stadt Bremerhaven, ferner die für das Bauwesen zuständige senatorische Behörde und den Denkmalrat.

(2) Die Denkmalfachbehörde legt den unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Anhörungen gefertigten Entwurf einer Unterschutzstellungsverordnung nebst Begründung einen Monat lang öffentlich zur Einsichtnahme aus.

(3) Die Denkmalfachbehörde kündigt die Auslegung mindestens eine Woche vor ihrem Beginn unter Nutzung für eine möglichst breite Kenntnisnahme geeigneter Medien öffentlich an. In der Bekanntmachung weist sie darauf hin,

1.

wo und wie lange der Entwurf der Verordnung ausgelegt ist,

2.

dass etwaige Einwendungen der Eigentümer oder der sonstigen

Verfügungsberechtigten nach § 9 Absatz 2 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes gegen die Bestimmungen der Denkmaleigenschaft nach § 2 des Denkmalschutzgesetzes während der Auslegung bei der zuständigen Denkmalfachbehörde vorzubringen sind.

(4) Nach Ablauf der Einwendungsfrist leitet die Denkmalfachbehörde den anhand der eingegangenen Einwendungen überarbeiteten Entwurf der Unterschutzstellungsverordnung zusammen mit den nicht berücksichtigten, von ihr mit einer Stellungnahme versehenen Einwendungen der oberen Denkmalschutzbehörde zu. Diese entscheidet über das weitere Verfahren und die Art der Erledigung der unberücksichtigten Einwendungen.

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§ 4
Änderung, Aufhebung

Für die Änderung oder Aufhebung der Unterschutzstellungsverordnung gelten die §§ 2 und 3 entsprechend.

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§ 5
Eintragung in die Denkmalliste

(1) Die nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 3 des Denkmalschutzgesetzes unter Denkmalschutz gestellten Kulturdenkmäler werden nachrichtlich in die Denkmallisten eingetragen und über das Internet öffentlich gemacht, sobald die Unterschutzstellung rechtsbeständig ist.

(2) Der Eigentümer oder sonstig Verfügungsberechtigte nach § 9 Absatz 2 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes wird über die Eintragung unter Mitteilung ihres Inhalts und der Fundstelle in geeigneter Form informiert.

Die Denkmalfachbehörde teilt die Eintragung eines unbeweglichen Kulturdenkmals unter Hinweis auf § 7 Absatz 4 des Denkmalschutzgesetzes die für das Bauwesen zuständige senatorische Behörde mit.

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§ 6
Anlage der Denkmallisten

(1) Für jedes geschützte Kulturdenkmal ist ein Blatt anzulegen, das folgende Eintragungen enthalten soll:

1.

die Kennzeichnung des Kulturdenkmals mit einer Darstellung seiner wesentlichen charakteristischen Merkmale unter Verwendung von Fotografien,

2.

die Anschrift der Stelle, an der sich das Kulturdenkmal befindet,

3.

bei unbeweglichen Kulturdenkmälern den Grundbuchauszug und einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster,

4.

Name und Anschrift des Eigentümers und nach Möglichkeit der sonstigen Verfügungsberechtigten nach § 9 Absatz 2 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes.

(2) Den Denkmallisten sind Katasterpläne im Maßstab 1:1000 beizufügen, auf denen die unbeweglichen Kulturdenkmäler kenntlich gemacht sind.

(3) Die Veröffentlichung der Denkmalliste im Internet enthält nicht die Eintragungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4.

(4) Die Einsichtnahme in die Denkmallisten umfasst nicht die Eintragungen nach Absatz 1 Nummer 3 und den Grundbuchauszug nach Absatz 1 Nummer 4.

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§ 7
Löschung der Eintragung

Nach Aufhebung der Unterschutzstellung wird die Eintragung gelöscht. Die Löschung der Eintragung wird in gleicher Weise wie die Eintragung selbst dem Eigentümer sowie den sonstigen Verfügungsberechtigten bekannt gegeben.

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§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Verfahren der Eintragung und Löschung von Kulturdenkmälern in den Denkmallisten vom 28. März 1991 (Brem.GBl. S. 133) außer Kraft.

Bremen, den 30. April 2019

Der Senator für Kultur

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