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Aufgrund des § 33 Abs. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 27. März 1995 (Brem.GBl. S. 175, 366 - 2120-f-1) wird verordnet:
(1) Personenbezogene Daten, die zur Erfüllung unterschiedlicher Aufgaben nach dem Gesundheitsdienstgesetz erhoben werden, sind in Akten oder auf sonstigen Datenträgern aufgabenbereichsbezogen zu speichern und zu verwenden. Die Daten dürfen nur zusammengeführt werden, soweit die jeweilige Zweckänderung nach § 32 Abs. 2 des Gesundheitsdienstgesetzes oder nach § 47 Abs. 1 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten zulässig ist.
(2) Soweit die Sozialpsychiatrischen Dienste der Gesundheitsämter Daten eines Betroffenen bei einer freiwilligen Inanspruchnahme von Beratungsangeboten nach § 31 Abs. 2 Satz 7 des Gesundheitsdienstgesetzes, bei der Gewährung von Hilfen oder bei einer Behandlung erheben, sind diese in Akten oder auf sonstigen Datenträgern von den Daten des Betroffenen getrennt zu speichern, die bei Schutzmaßnahmen nach Teil 2 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten oder bei der Erstellung eines Zeugnisses, insbesondere im Unterbringungsverfahren nach § 14 dieses Gesetzes, erhoben werden. Die Daten dürfen nur zusammengeführt werden, soweit die jeweilige Zweckänderung nach § 47 Abs. 1 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten zulässig ist.
(1) Wenn und soweit personenbezogene Daten in einer Dokumentation gespeichert und hierfür Suchdateien angelegt werden, sollen in den Suchdateien nur Identitätsdaten mit den erforderlichen Ordnungsdaten festgehalten werden, die das Auffinden der Dokumentation ermöglichen.
(2) Als Identitätsdaten gelten die Namen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort und die Anschrift.
(3) Als Ordnungsdaten gelten der Aufgabenbereich, der Auftraggeber, Kalenderdaten und der Untersuchungsanlass.
(4) Werden weitere personenbezogene Daten in einer Suchdatei gespeichert, ist die Zugriffsberechtigung auf diese Suchdatei entsprechend zur Falldokumentation zu regeln.
(5) Die Einrichtung einer zentralen Suchdatei ist unzulässig.
(6) In der Falldokumentation dürfen als Gesundheitsdaten nur Angaben über den Anlass des Tätigwerdens, die erfolgte Aufklärung, die Anamnese, den Befund, die Diagnose, die Behandlung, über weitere Maßnahmen sowie über ärztliche Stellungnahmen, Zeugnisse und Gutachten gespeichert werden.
Auf Wunsch des Betroffenen ist die Beratung ohne die Offenbarung personenbezogener Daten durchzuführen. In diesem Fall können die Daten mit Vereinbarung eines vom Betroffenen genehmigten geheimen Passwortes erhoben und gespeichert werden, so dass die Anonymität des Betroffenen gewährleistet ist.
(1) Für die Löschung personenbezogener Daten nach § 33 Abs. 2 Satz 1 des Gesundheitsdienstgesetzes gilt, dass personenbezogene Daten, die in einer Falldokumentation oder in einer Suchdatei nach § 2 gespeichert werden, spätestens zehn Jahre nach der letzten Erhebung zu löschen sind, soweit nicht eine andere Aufbewahrungsfrist durch andere Rechtsvorschriften oder nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt ist.
(2) Es gelten folgende besondere Löschungsfristen:
Personenbezogene Daten, die nicht von Absatz 1 erfasst werden, sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen.
Personenbezogene Daten, die in den Bereichen der Humangenetik nach § 15 des Gesundheitsdienstgesetzes oder der Infektionshygiene nach § 22 des Gesundheitsdienstgesetzes verarbeitet werden, sind spätestes nach 30 Jahren zu löschen.
Im Bereich der amts- und vertrauensärztlichen Aufgaben sind die Daten von Angehörigen des Öffentlichen Dienstes spätestens mit Vollendung des siebzigsten Lebensjahres der betroffenen Person zu löschen.
Personenbezogene Daten sind spätestens zwei Jahre nach dem Tode der Person zu löschen. In den Fällen, in denen die Meldebehörden den Tod nicht mitteilen können, sind die Daten spätestens hundert Jahre nach dem Geburtstermin zu löschen.
(3) Für die Sperrung personenbezogener Daten ist § 22 Abs. 2 des Bremischen Datenschutzgesetzes zu beachten. Die Gründe für die Sperrung sind zu dokumentieren. Gesperrte Daten sind spätestens zwanzig Jahre nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Fristen zu löschen.
(1) Für die Gesundheitsberichterstattung und Gesundheitsplanung dürfen Daten nur auf anonymisierter Basis erhoben und gespeichert werden.
(2) Soweit nach § 11 des Gesundheitsdienstgesetzes Daten übermittelt werden, dürfen diese nur so zusammengeführt oder gespeichert werden, dass Einzelpersonen nicht bestimmbar sind.