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Aufgrund des § 44 a des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1988 (Brem.GBl. 1989, S. 25 - 221-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 § 6 des Gesetzes vom 18. Februar 1992 (Brem.GBl. S. 31) geändert worden ist, wird verordnet:
(1) Die Bewerber und Bewerberinnen um ein Studium, die Studenten und Studentinnen und die Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen an den Hochschulen im Lande Bremen, auf die das Bremischen Hochschulgesetz Anwendung findet, sind verpflichtet, der jeweiligen Hochschule und dem jeweilige Prüfungsamt die in der Anlage festgelegten personenbezogenen Daten zu den dort genannten Zwecken anzugeben.
(2) In folgenden Fällen sind die jeweils genannten Daten für die jeweils angegebenen Zwecke anzugeben:
Bei der Bewerbung um eine künstlerische Aufnahmeprüfung nach § 33 Abs. 2 Bremisches Hochschulgesetz die Daten nach den Nummern 1 bis 7, 9, 10 und 18 der Anlage sowie gegebenenfalls das gewünschte Musikinstrument;
Bei der Bewerbung um die Einstufungsprüfung nach § 33 Abs. 5 Nr. 1 Bremisches Hochschulgesetz die Daten nach den Nummern 1 bis 7, 16 und 18 der Anlage sowie
Art und Ende der Schulausbildung,
Art, Beginn und Ende der Berufsausbildung, Berufsfachschule oder Fachschule,
Art, Beginn und Ende der Berufstätigkeit,
Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und
Dauer der selbständigen Führung eines Familienhaushalts mit mindestens einer erziehungs- oder fürsorgebedürftigen Person,
Dauer einer vom Arbeitsamt bescheinigten Arbeitslosigkeit,
Dauer der Hauptwohnung in Bremen oder angrenzenden Kreisen;
Bei der Bewerbung um ein Kontaktstudium nach § 33 Abs. 5 Nr. 2 Bremisches Hochschulgesetz die Daten nach den Nummern 1 bis 7, 16 und 18 der Anlage sowie die Daten nach der Nummer 2 dieses Absatzes außer Buchstabe e;
Bei der Bewerbung um ein Probestudium nach § 35 Abs. 2 Bremisches Hochschulgesetz die Daten nach den Nummern 1 bis 7, 12 und 18 der Anlage sowie
Fortbildung zum Meister oder Meisterin, staatlich geprüften Techniker oder Technikerin oder staatlich geprüften Betriebswirt oder Betriebswirtin oder
vergleichbare Prüfungen sowie
Dauer der Hauptwohnung in Bremen oder angrenzenden Kreisen;
Bei der Bewerbung als Gasthörer oder Gasthörerin Daten nach den Nummern 1 bis 7 und 18 der Anlage sowie die gewünschte Lehrveranstaltung;
Bei der Bewerbung als Nebenhörer oder Nebenhörerin die Daten nach Nummer 5 dieses Absatzes sowie die Hochschule, an der sie als ordentliche Studenten immatrikuliert sind;
Bei der Bewerbung als Doktorand Daten nach den Nummern 1 bis 7 und 13 der Anlage;
Für die Beurlaubung Daten nach den Nummern 1 bis 7 der Anlage sowie Urlaubsgrund, Semester und Dauer der Beurlaubung;
Für die Exmatrikulation Daten nach den Nummern 1 bis 7 der Anlage sowie der Grund für die Exmatrikulation.
(3) Die Studenten und Studentinnen sind verpflichtet, Namens- und Anschriftenänderungen der Hochschule unverzüglich mitzuteilen.
(1) Die Hochschulen erheben die personenbezogenen Daten nach § 1 und verarbeiten sie im jeweils erforderlichen Umfang für die in den Spalten 2 bis 4 der Anlage und in § 1 Abs. 2 genannten Zwecke weiter. Für die in Spalte 5 der Anlage genannten Zwecke sind die Daten in anonymisierter Form weiter zu verarbeiten.
(2) In zulassungsbeschränkten Studiengängen erheben die Hochschulen die Daten nach Spalte 2 der Anlage; soweit die Bewerberinnen und Bewerber nicht immatrikuliert werden, verarbeiten die Hochschulen lediglich Land und Kreis bzw. Nationalitätskennzeichen der Heimatwohnung sowie den gewünschten Studiengang; im übrigen löschen sie die Daten.
(3) Soweit personenbezogene Daten zur Erfüllung der rechtmäßigen Aufgaben der Studentenschaft und des Studentenwerkes benötigt werden, sind diese von der jeweiligen Hochschule je nach Zweck der Aufgabe im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Satz 1 betrifft insbesondere die Durchführung von Wahlen in der Studentenschaft sowie Mitteilungen über die Exmatrikulation von Studenten an das Studentenwerk.
(4) Die durch andere Rechtsvorschriften begründete Weiterverarbeitung der nach § 1 erhobenen Daten für andere Zwecke wird durch diese Verordnung nicht berührt.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1992 in Kraft; sie ist erstmals für die zum Wintersemester 1992/93 zu erhebenden Daten anzuwenden. Sie tritt für die jeweilige Hochschule mit dem In-Kraft-Treten der Satzung nach § 11 Abs. 4 des Bremischen Hochschulgesetzes, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2008 außer Kraft. Der Tag nach Satz 2 ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.
Bremen, den 16. Dezember 1992
| Der Senator für Bildung |
| DATEN | ZWECK | ||||||||
Lfd. Nr. |
| Studienplatzvergabe (NC-Fächer) | Immatrikulation/ Rückmeldung1) | Vor- und Abschlußprüfung | Hochschulplanung und Gesetzgebung | |||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |||||
1. | Namen, ggf. auch früheren Namen | X | X | X |
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2. | Vornamen | X | X | X |
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3. | Geburtsdatum | X | X | X | X2) | |||||
4. | Geburtsort | X | X | X | X | |||||
5. | Geschlecht | X | X | X | X | |||||
6. | Heimatanschrift (Nationalitätskennzeichen, Land, Kreis, Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer) | X | X | X | X3) | |||||
7. | Semesteranschrift (Land, Kreis, Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer) | X | X | X |
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8. | Staatsangehörigkeit |
X | X | X | X | |||||
9. | Art, Datum, Ort (Land/ Kreis) der Hochschulzugangsberechtigung | X | X | X | X | |||||
10. | Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung | X |
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11. | Art und Dauer eines abgelegten Praktikums oder einer fachpraktischen Ausbildung, soweit es/sie Studienvoraussetzung ist | X | X | X | X | |||||
12. | Art und Dauer einer Berufstätigkeit bzw. Berufsausbildung | X | X |
| X | |||||
13. | Art, Fach, Ort (Land), Semester, Hochschulbezeichnung, Datum, Gesamtnote und Ergebnis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums oder einer Vor- oder Zwischenprüfung | X | X | X | X | |||||
14. | Gründe für ein Zweitstudium | X |
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15. | Art, Fächer, Studiengang, Dauer und Daten von Stuzeiten/ Studienleistungen an anderen ggf. auch gleichzeitig besuchten Hochschulen, Name und Ort der Hochschule | X | X | X | X | |||||
16. | Art, Dauer und Abschluß eines Dienstes nach Artikel 12.a Abs. 1 oder 2 GG, als Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshilfegesetz oder eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres | X |
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17. | Angabe, ob und wie lange ein Kind unter 18 Jahren oder ein pflegebedürftiger Angehöriger betreut oder gepflegt wurde | X |
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18. | Gewünschter Studiengang/ Studienfächer, Art des Studiums | X | X |
| X | |||||
19. | Art, Hochschule- (Ort) und Ergebnis einer künstlerischen Aufnahmeprüfung sofern Zulassungsvoraussetzung | X | X |
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20. | Einstufung der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung | X | X |
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21. | Bei einer Einstufung, die die Feststellungsprüfung erfordert: Datum, Fachrichtung, Ort, Ergebnis (Note), Semesterzahl einer Prüfung zur Feststellung der Hochschulreife ausländischer Studierender | X | X |
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22. | Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse bei Ausländern |
| X |
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23. | Status (Erst-, Zweitstudent, Doktorand, Gast-, Nebenhörer, Student mit kleiner Matrikel, Probe-, Kontaktstudent, Student im Praxissemester, Student im Vorbereitungs-Studium) |
| X |
| X | |||||
24. | Anzahl der Fachsemester, |
| X | X | X | |||||
25. | Anzahl der Hochschulsemester |
| X | X | X | |||||
26. | Anzahl der Praxissemester, soweit vorgeschrieben |
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| X | X | |||||
27. | Studiengangs- und Fachbereichszugehörigkeit |
| X |
| X | |||||
28. | Studienunterbrechung nach Art und Dauer |
| X |
| X | |||||
29. | Nachweis der Krankenversicherung oder der Befreiung von der Krankenversicherung |
| X |
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30. | Nachweis der Zahlung des Studentenwerks- und Studentenschaftsbeitrages |
| X |
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31. | Immatrikulationshindernisse (Immatrikulation an anderer Hochschule, endgültiges Nichtbestehen einer Prüfung im gleichen Studiengang, Widerruf der Immatrikulation nach § 37 Abs. 1 Nr. 4 BremHG , Bestellung eines Betreuers gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 3 BremHG ) |
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