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Verordnung über die Vergütung von Nebentätigkeiten der Beamten im bremischen öffentlichen Dienst

Veröffentlichungsdatum:15.07.1983 Inkrafttreten01.09.1986
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.1986 bis 31.12.1992Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 5 geändert sowie § 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Februar 2019 (Brem.GBl. S. 15)
Fundstelle Brem.GBl. 1983, S. 443
Gliederungsnummer:2040-b-2

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juris-Abkürzung: NTVergV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-b-2
juris-Abkürzung:NTVergV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-b-2
Verordnung über die Vergütung von Nebentätigkeiten
der Beamten im bremischen öffentlichen Dienst
Vom 28. Juni 1983
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.1986 bis 31.12.1992
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert sowie § 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Februar 2019 (Brem.GBl. S. 15)
Übersicht
§ 1Geltungsbereich
§ 2Lehrtätigkeit
§ 3Prüfungstätigkeit
§ 4Sozialpädagogische und -therapeutische, aufsichtführende und beratende Tätigkeit
§ 5Tätigkeiten im ärztlichen Bereich
§ 6Reisekosten
§ 7Verfahren
§ 8Übergangsregelung
§ 9Inkrafttreten

Aufgrund des § 68 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1978 (Brem.GBl. S. 1072040-a-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 22. März 1982 (Brem.GBl. S. 77), verordnet der Senat:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Nebentätigkeiten, die Beamte für das Land Bremen, die Stadtgemeinde Bremen oder die Stadtgemeinde Bremerhaven ausüben. Sie gilt nicht, soweit eine Entlastung im Hauptamt gewährt wird oder wenn die Tätigkeiten dem Hauptamt zugeordnet werden.

§ 2
Lehrtätigkeit

(1) Für die Lehrtätigkeit an den folgenden Schulen und Bildungseinrichtungen werden je Unterrichtsstunde gewährt:

1.

Öffentliche Schulen

 

1.1

Primarbereich/Sekundarbereich I

DM 21,-1)

1.2

Sekundarbereich II

DM 25,-1)

1.3

Sonderschulen

DM 25,-

2.

Ausbildungseinrichtungen der öffentlichen Verwaltung

 

2.1

Ausbildung des mittleren Dienstes (Verwaltungsschule; Landesfinanzschule; Landespolizeischule (statt dessen ab 1. September 1983: Bereitschaftspolizei); Landesfeuerwehrschule3); Justizvollzugsamt; Erziehungsdienst; Ausbildung zur Bürogehilfin

DM 23,-

2.2

Ausbildung des gehobenen Dienstes einschließlich der Sozialarbeiter/Sozialpädagogen außerhalb einer Hochschule

DM 25,-

2.3

Pädagogische Begleitung in der Praxisstelle des Erziehungsdienstes sowie bei der Ausbildung der Sozialarbeiter und Sozialpädagogen

DM 10,-

2.4

Ausbildungs- und Prüfungsamt für die einstufige Juristenausbildung; Hanseatisches Oberlandesgericht (Referendarausbildung)

DM 25,-1)

2.5

Wissenschaftliches Institut für Schulpraxis

DM 25,-1)

2.6

Studienkolleg für ausländische Studienbewerber

DM 25,-

3.

Schulen und Lehranstalten für nichtärztliche Heilberufe

DM 23,-

4.

Hochschulen

 

4.1

Universität

 

4.1.1

Lehrbeauftragte mit Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben

DM 21,-

4.1.2

Lehrbeauftragte mit Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben und abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule oder entsprechenden Qualifikation in der Regel

DM 28,-

4.1.3

Lehrbeauftragte, die ein Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule abgeschlossen haben und Lehraufgaben wie Professoren wahrnehmen

bis zu DM 48,-

4.1.4

Lehrbeauftragte, die in Einzelfällen für Lehraufgaben wie Professoren in Lehrveranstaltungen von besonders herausgehobener Bedeutung oder mit einer außergewöhnlichen Belastung gewonnen werden müssen

bis zu DM 68,-2)

4.1.5

Kursleiter im allgemeinen Hochschulsport

DM 15,-

4.1.6

Studentische Hilfskräfte

DM 11,50

4.2

Fachhochschulen

 

4.2.1

Lehrbeauftragte mit den Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Regel

DM 21,-

4.2.2

Lehrbeauftragte mit Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben und abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule oder entsprechender Qualifikation in der Regel

DM 28,-

4.2.3

Lehrbeauftragte, die ein Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule abgeschlossen haben und Lehraufgaben wie Professoren wahrnehmen

bis zu DM 38,-

4.2.4

Lehrbeauftragte, die in Einzelfällen für Lehraufgaben wie Professoren in Lehrveranstaltungen von besonders herausgehobener Bedeutung oder mit einer außergewöhnlichen Belastung gewonnen werden müssen

bis zu DM 48,2)

4.2.5

Studentische Hilfskräfte

DM 7,50

5.

Einrichtungen der Weiterbildung

 

5.1

Volkshochschulen

 

5.1.1

im Programmbereich „Allgemeine Weiterbildung“ (Programmkapitel 2 bis 10) und „Grundbildung und Vorbereitung auf Schulabschlüsse“ (Programmkapitel 1)

 

5.1.1.1

in Veranstaltungen, die der Vermittlung musischer, wirtschaftlicher oder technischer Fertigkeiten dienen

DM 20,-3)

5.1.1.2

in den übrigen Veranstaltungen, außer Kursen der Zertifikatsstufe und Spezialkursen

DM 23,-3)

5.1.2

im Programmbereich „Weiterbildung für Zielgruppen“ Programmkapitel 11 bis 29) und in Kursen der Zertifikatsstufe sowie in Spezialkursen

DM 25,-3)1)

5.1.3

für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit in besonderen Fällen

 

5.1.3.1

Weiterbildungsberatung

DM 15,-

5.1.3.2

pädagogische Koordination

DM   5,-

5.1.3.3

sozialpädagogische Betreuung

DM 15,-

5.2

Museumspädagogischer Dienst

 

5.2.1

Unterricht in Museen

DM 21,-

5.2.2

Erarbeitung von Unterrichtsprojekten und allgemeinen museumspädagogischen Projekten

DM 15,-

5.2.3

Pädagogische Koordination

DM   5,-

5.3

Jugend- und Volksmusikschule

DM 25,-

5.4

Einführungsfortbildung für Richter

DM 25,-1)

5.5

Landeszentrale für politische Bildung

 

5.5.1

Leitung von Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern (Wochen- oder Wochenendseminare), pro Tag (mindestens 8 Stunden) bei freier Verpflegung und Unterkunft

DM 120,-

5.5.2

Mitarbeit bei Veranstaltungen, die von Nr. 5.5.1 erfaßt sind, pro Tag

DM 60,-

5.5.3

für Veranstaltungen bis zur Dauer von einem Tag pro Unterrichtsstunde

DM 23,-

5.6

Fortbildung im öffentlichen Dienst

 

5.6.1

Fortbildungsprogramm der Senatskommission für das Personalwesen, der Oberfinanzdirektion, des Justizvollzugsamtes, der Landesfeuerwehrschule, Polizeivollzugsdienst und im Bereich des Senators für Soziales, Jugend und Sport

DM 25,-3)

5.6.2

Weiterbildungsprogramm der Zentralstelle der Universität

DM 25,-3)

5.6.3

Pädagogische Arbeitsstelle/Lehrerfortbildungsinstitut der Stadt Bremerhaven und Lehrerfortbildung am WIS

DM 25,-3)

6.

Einrichtungen der außerschulischen Jugend- und Familienbildung

 

6.1

Jugend- und Familienbildungsberatung

DM 15,-

6.2

Vermittlung musischer, wirtschaftlicher und technischer Fähigkeiten

DM 20,-3)

6.3

Vermittlung politischer, sozialer und kultureller Bildung in Verbindung mit anderen Erfahrungsbereichen

DM 23,-3)

6.4

Seminarmäßige Vermittlung von Lern- und Erfahrungsprozessen in der Arbeit mit besonderen Zielgruppen

DM 25,-3)

7.

Landesbildstelle
(nur für pädagogische Fachberatung)

DM 25,-

(2) Die mit der Lehrtätigkeit zusammenhängenden Tätigkeiten wie Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, individuelle Anleitung, Korrekturen, Teilnahme an Konferenzen und dergleichen sind mit der Vergütung abgegolten.

(3) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Unterrichtsstunde in vollem Umfang durchgeführt worden ist. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 5.5.1 und 5.5.2 wird bei kürzerer Tätigkeit die Tagesvergütung anteilig gekürzt.

(4) Die Unterrichtsstunde dauert im Regefall 45 Minuten. Die mittelbewirtschaftende Stelle kann die Unterrichtsstunde auf 60 Minuten festsetzen.

Fußnoten

1)

In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann mit vorheriger Zustimmung der Senatskommission für das Personalwesen und des Senators für Finanzen die Vergütung erhöht werden.

1)

In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann mit vorheriger Zustimmung der Senatskommission für das Personalwesen und des Senators für Finanzen die Vergütung erhöht werden.

1)

In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann mit vorheriger Zustimmung der Senatskommission für das Personalwesen und des Senators für Finanzen die Vergütung erhöht werden.

1)

In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann mit vorheriger Zustimmung der Senatskommission für das Personalwesen und des Senators für Finanzen die Vergütung erhöht werden.

1)

In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann mit vorheriger Zustimmung der Senatskommission für das Personalwesen und des Senators für Finanzen die Vergütung erhöht werden.

1)

In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann mit vorheriger Zustimmung der Senatskommission für das Personalwesen und des Senators für Finanzen die Vergütung erhöht werden.

2)

Die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung ist vom Rektor zu treffen und dem Senator für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen.

2)

Die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung ist vom Rektor zu treffen und dem Senator für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen.

3)

Bei mehrtägigen Veranstaltungen gelten die Tagessätze des § 2 Abs. 1 Nrn. 5.5.1 und 5.5.2 entsprechend. § 2 Abs. 3 Satz 2 ist zu beachten. Wird die Veranstaltung unter der Geltung des Weiterbildungsgesetzes abgehalten oder mit Drittmitteln gefördert, sind die jeweiligen Richtlinien zugrunde zu legen.

3)

Bei mehrtägigen Veranstaltungen gelten die Tagessätze des § 2 Abs. 1 Nrn. 5.5.1 und 5.5.2 entsprechend. § 2 Abs. 3 Satz 2 ist zu beachten. Wird die Veranstaltung unter der Geltung des Weiterbildungsgesetzes abgehalten oder mit Drittmitteln gefördert, sind die jeweiligen Richtlinien zugrunde zu legen.

3)

Bei mehrtägigen Veranstaltungen gelten die Tagessätze des § 2 Abs. 1 Nrn. 5.5.1 und 5.5.2 entsprechend. § 2 Abs. 3 Satz 2 ist zu beachten. Wird die Veranstaltung unter der Geltung des Weiterbildungsgesetzes abgehalten oder mit Drittmitteln gefördert, sind die jeweiligen Richtlinien zugrunde zu legen.

3)

Bei mehrtägigen Veranstaltungen gelten die Tagessätze des § 2 Abs. 1 Nrn. 5.5.1 und 5.5.2 entsprechend. § 2 Abs. 3 Satz 2 ist zu beachten. Wird die Veranstaltung unter der Geltung des Weiterbildungsgesetzes abgehalten oder mit Drittmitteln gefördert, sind die jeweiligen Richtlinien zugrunde zu legen.

3)

Bei mehrtägigen Veranstaltungen gelten die Tagessätze des § 2 Abs. 1 Nrn. 5.5.1 und 5.5.2 entsprechend. § 2 Abs. 3 Satz 2 ist zu beachten. Wird die Veranstaltung unter der Geltung des Weiterbildungsgesetzes abgehalten oder mit Drittmitteln gefördert, sind die jeweiligen Richtlinien zugrunde zu legen.

3)

Bei mehrtägigen Veranstaltungen gelten die Tagessätze des § 2 Abs. 1 Nrn. 5.5.1 und 5.5.2 entsprechend. § 2 Abs. 3 Satz 2 ist zu beachten. Wird die Veranstaltung unter der Geltung des Weiterbildungsgesetzes abgehalten oder mit Drittmitteln gefördert, sind die jeweiligen Richtlinien zugrunde zu legen.

3)

Bei mehrtägigen Veranstaltungen gelten die Tagessätze des § 2 Abs. 1 Nrn. 5.5.1 und 5.5.2 entsprechend. § 2 Abs. 3 Satz 2 ist zu beachten. Wird die Veranstaltung unter der Geltung des Weiterbildungsgesetzes abgehalten oder mit Drittmitteln gefördert, sind die jeweiligen Richtlinien zugrunde zu legen.

3)

Bei mehrtägigen Veranstaltungen gelten die Tagessätze des § Abs. 1 Nrn. 5.5.1 und 5.5.22 entsprechend. § 2 Abs. 3 Satz 2 ist zu beachten. Wird die Veranstaltung unter der Geltung des Weiterbildungsgesetzes abgehalten oder mit Drittmitteln gefördert, sind die jeweiligen Richtlinien zugrunde zu legen.

3)

Bei mehrtägigen Veranstaltungen gelten die Tagessätze des § Abs. 1 Nrn. 5.5.1 und 5.5.22 entsprechend. § 2 Abs. 3 Satz 2 ist zu beachten. Wird die Veranstaltung unter der Geltung des Weiterbildungsgesetzes abgehalten oder mit Drittmitteln gefördert, sind die jeweiligen Richtlinien zugrunde zu legen.

3)

Bei mehrtägigen Veranstaltungen gelten die Tagessätze des § Abs. 1 Nrn. 5.5.1 und 5.5.22 entsprechend. § 2 Abs. 3 Satz 2 ist zu beachten. Wird die Veranstaltung unter der Geltung des Weiterbildungsgesetzes abgehalten oder mit Drittmitteln gefördert, sind die jeweiligen Richtlinien zugrunde zu legen.

§ 3
Prüfungstätigkeit

(1) Für folgende Prüfungstätigkeiten wird gewährt:

1.

Korrektur von schriftlichen Prüfungsarbeiten (außer Diktaten und Hausarbeiten) je Arbeit

 

1.1

mit einem erforderlichen Zeitaufwand
bis zu 1 Stunde

 

1.1.1

für den ersten Referenten

DM   4,-

1.1.2

für den zweiten Referenten

DM   2,-

1.2

mit einem erforderlichen Zeitaufwand
von über 1 Stunde

 

1.2.1

für den ersten Referenten

DM   6,-

1.2.2

für den zweiten Referenten

DM   3,-

1.3

mit einem erforderlichen Zeitaufwand
von über 2 Stunden

 

1.3.1

für den ersten Referenten

DM   8,-

1.3.2

für den zweiten Referenten

DM   4,-

1.4

mit einem erforderlichen Zeitaufwand von über 3 Stunden je weitere erforderliche Stunde
für jeden Referenten

DM   2,-

2.

Korrektur von Diktaten je Arbeit

DM   1,-

3.

Korrektur von Hausarbeiten

 

 

je erforderliche Stunde
für jeden Referenten

DM 10,-

4.

Abnahme von mündlichen Prüfungen

 

 

je halbe Stunde

 

4.1

für den Vorsitzenden

DM   6,-

4.2

für jeden Beisitzer

DM   5,-

4.3

für jeden Prüfer, der nicht Mitglied des Prüfungsausschusses ist

DM   5,-

5.

Abnahme von praktischen Prüfungen

 

 

je Stunde

 

5.1

für den Vorsitzenden

DM   6,-

5.2

für jeden Beisitzer

DM   5,-

6.

Mitarbeit in Prüfungsausschüssen,

 

 

wenn die Tätigkeit nicht unter Nummern 4 und 5 fällt,
je 4 Stunden

DM 20,-

(2) Erfolgt im Fall von Absatz 1 Nr. 1 die Korrektur durch den zweiten Referenten ohne Kenntnis von der Korrektur durch den ersten Referenten, erhält der zweite Referent die gleiche Vergütung wie der erste Referent.

(3) Wird bei Prüfungstätigkeiten, für die eine Prüfungsgebühr erhoben wird, die Gebühr nach Abzug des zur Deckung der Verwaltungsaufwendungen erforderlichen Anteils auf die Prüfer verteilt, darf die Vergütung für Prüfer, die in einem Dienstverhältnis zu dem Land oder der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven stehen, die in Absatz 1 und 2 genannten Sätze weder unter- noch überschreiten.

(4) Der erforderliche Zeitaufwand für die Erarbeitung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe ist auf den Aufwand für die Prüfung anzurechnen. Die Tätigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 4 und 5 sind mit der Entscheidung über das Ergebnis als beendet anzusehen.

(5) Hilfstätigkeiten, wie die verwaltungsmäßige Vorbereitung und Abwicklung von Prüfungen oder die Aufsicht bei der Anfertigung von schriftlichen Prüfungsarbeiten, werden nicht vergütet. Für Beaufsichtigungen von Prüfungsarbeiten in Prüfungen, die nicht von bremischen Behörden durchgeführt werden, können jedoch bei einer Zeitdauer von bis zu fünf Stunden DM 18, gezahlt werden.

(6) Der erforderliche Zeitaufwand in Absatz 1 Nrn. 1 und 3 kann pauschaliert werden. Die Regelung ist mit der Senatskommission für das Personalwesen abzustimmen.

(7) Prüfungstätigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 4, 5 und 6 sind nur abrechnungsfähig, wenn die zuständige Stelle eingeladen hat und eine Niederschrift vorliegt, die die Namen der Anwesenden sowie Beginn und Ende der Prüfung ausweist.

(8) Auf die Korrektur von schriftlichen Arbeiten, die im Rahmen eines Auswahlverfahrens bei Einstellungen stattfinden oder der Vorbereitung auf eine Prüfung dienen, findet Absatz 1 Nrn. 1 und 2 entsprechend Anwendung.

§ 4
Sozialpädagogische und -therapeutische, aufsichtführende
und beratende Tätigkeit

(1) Für folgende sozialpädagogische und -therapeutische sowie aufsichtführende und beratende Tätigkeit wird je Stunde bzw. im Fall von Nummer 6 für acht Stunden täglich, soweit der Einsatz außerhalb Bremens erfolgt zuzüglich Unterkunft und Verpflegung, gewährt:

1.

Betreuende, organisierende, handwerkliche und aufsichtführende Tätigkeit in sozialpädagogischer Begleitung

DM 10,-

2.

Anleitung von Kinder- und Jugendgruppen oder Interessengruppen auf der Grundlage praktischer Erfahrungen

DM 15,-

3.

Selbständige Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Eltern und anderen Personen, die eine sozialpädagogische oder eine gleichwertige andere fachliche Ausbildung erfordert

DM 20,-

4.

Sozialpädagogische und sozialtherapeutische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Eltern und anderen Personen mit einer sozialen und psychischen Problematik, sowie Sprachtherapie

DM 25,-1)

5.1

Mittagsfreizeitkräfte an Gesamtschulen

DM 12,-

5.2

Mittagsfreizeitkräfte an Gesamtschulen nach mehrjähriger praktischer Erfahrung

DM 17,-

6.

Gruppenpädagogische Tätigkeit
pro Tag (8 Std.)

 

6.1

Betreuende Tätigkeit in sozialpädagogischer Begleitung

DM 30,-

6.2

Selbständige Gruppenleitung

DM 35,-

6.3

Spielplatz- und Freizeitleitung

DM 40,-

7.

Vorträge und Darbietungen im Rahmen des Veranstaltungsprogramms der Altenhilfe

DM 20,-1)

(2) Die Vergütung wird nur für tatsächlich abgeleistete Arbeitsstunden gewährt. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 6 wird bei kürzerer Tätigkeit die Tagesvergütung anteilig gekürzt, bei einer Tätigkeit bis zu zehn Stunden anteilig erhöht.

Fußnoten

1)

In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann mit vorheriger Zustimmung der Senatskommission für das Personalwesen und des Senators für Finanzen die Vergütung erhöht werden.

1)

In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann mit vorheriger Zustimmung der Senatskommission für das Personalwesen und des Senators für Finanzen die Vergütung erhöht werden.

§ 5
Tätigkeiten im ärztlichen Bereich

1.

Ärztliche Leistungen je Stunde

 

1.1

Allgemeine ärztliche Leistungen

DM 35,-1)

1.2

Vertretung für den Polizeiarzt

DM 35,-1)

1.3

Ärztliche Leistungen im Strafvollzug

DM 35,-4)

2.

Ärztliche Hilfstätigkeit u. ä.

 

2.1

Wiegehilfen beim Hauptgesundheitsamt

je Stunde DM   9,-

2.2

Arzthelferinnen beim Hauptgesundheitsamt

je Stunde DM 12-,

2.3

Hörtrainer beim Hauptgesundheitsamt

je Stunde DM 23,-

2.4

Untersuchungen weiblicher Gewahrsamspersonen

 

2.4.1

montags bis freitags zwischen 8 und 16 Uhr

je Untersuchung DM 10,-

2.4.2

in der übrigen Zeit sowie an Sonn- und Feiertagen

je Untersuchung DM 16,-

Fußnoten

1)

In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann mit vorheriger Zustimmung der Senatskommission für das Personalwesen und des Senators für Finanzen die Vergütung erhöht werden.

1)

In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann mit vorheriger Zustimmung der Senatskommission für das Personalwesen und des Senators für Finanzen die Vergütung erhöht werden.

4)

Es wird eine Anstaltszulage von DM 20, je Stunde gezahlt.

§ 6
Reisekosten

(1) Bei dienstlichen Reisen im Rahmen einer Nebentätigkeit, die von der zuständigen Behörde schriftlich genehmigt worden sind, werden die Reisekosten nach den Bestimmungen des Bremischen Reisekostengesetzes unter Zugrundelegung der Reisekostenstufe B erstattet.

(2) Muß Bremen/Bremerhaven zur Ausübung einer Nebentätigkeit von einem außerhalb seines Einzugsgebietes liegenden Wohnort aufgesucht werden, können in besonders begründeten Fällen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die notwendigen Fahrkosten der niedrigsten Wagenklasse erstattet werden. Kosten für Fahrten innerhalb Bremens/Bremerhavens sind nicht erstattungsfähig.

(3) Einzugsgebiet sind die Gemeinden, die auf einer üblicherweise befahrenen Strecke nicht mehr als 20 km von den Grenzen der Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven entfernt liegen.

§ 7
Verfahren

(1) Die in einem Kalendermonat angefallenen Vergütungen werden aufgrund monatlicher Abrechnung, die bis zum 5. des Folgemonats vorgelegt werden muß, zum übernächsten Zahlungstermin mit den Bezügen des Hauptamtes gezahlt.

(2) Die Abrechnung von Reisekosten, die nach dieser Verordnung erstattet werden, erfolgt auf Antrag.

§ 8
Übergangsregelung

Übertragene Nebentätigkeiten bleiben unberührt. Soweit sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung auslaufen, sind sie mit dem Ziel der Anpassung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beenden.

§ 9
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft, soweit sie die Vergütung von Nebentätigkeiten regeln:

1.

die Bekanntmachung über die Vergütung für nebenamtliche und nebenberufliche Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen und sonstigen Einrichtungen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen vom 17. August 1971 (Brem.ABl. S. 231), geändert durch die Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (Brem.ABl. S. 713),

2.

die Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten vom 20. Dezember 1976 (Brem.ABl. S. 615),

3.

die Bekanntmachung über die Vergütung für nebenamtliche und nebenberufliche Mitarbeiter in Maßnahmen und Einrichtungen der Sozialhilfe, Jugendhilfe und Familienhilfe vom 4. September 1973 (Brem.ABl. S. 458),

4.

alle übrigen Richtlinien und Entscheidungen über die Vergütung von Nebentätigkeiten im Geltungsbereich dieser Verordnung mit Ausnahme

a)

der Richtlinien für die Vergütung von Hausmeistern und Heizern (Amtl.Mitt. 1963 S. 79),

b)

der Richtlinien für die Entschädigung für die Extrawachen bei den Kliniken der Freien Hansestadt Bremen,

c)

der Richtlinien für die Entschädigung für Dolmetscher und Übersetzer,

d)

der Richtlinien für die Einstellung von Tutoren bei der Universität Bremen vom 12. Februar 1974 (Brem.ABl. S. 92),

e)

der Richtlinien für den Einsatz von Tutoren an den bremischen Fachhochschulen vom 28. August 1973 (Brem.ABl. S. 447), geändert am 26. Februar 1974 (Brem.ABl. S. 139).

Beschlossen, Bremen, den 28. Juni 1983

Der Senat


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