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Aufgrund des § 68 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1978 (Brem.GBl. S. 1072040-a-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 22. März 1982 (Brem.GBl. S. 77), verordnet der Senat:
(1) Für die Lehrtätigkeit an den folgenden Schulen und Bildungseinrichtungen werden je Unterrichtsstunde gewährt:
1. | Öffentliche Schulen |
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1.1 | Primarbereich/Sekundarbereich I | DM 261) |
1.2 | Sekundarbereich II | DM 301) |
1.3 | Sonderschulen | DM 30 |
2. | Ausbildungseinrichtungen der öffentlichen Verwaltung |
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2.1 | Ausbildung des mittleren Dienstes (Verwaltungsschule; Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten; Landesfinanzschule; Bereitschaftspolizei; Landesfeuerwehrschule3); Justizvollzugsamt; Erziehungsdienst) |
DM 30 |
2.2 | Ausbildung des gehobenen Dienstes einschließlich der Sozialarbeiter/Sozialpädagogen außerhalb einer Hochschule | DM 30 |
2.3 | Justizprüfung beim Senator für Justiz und Verfassung, Hanseatisches Oberlandesgericht (Referendarausbildung) | DM 351) |
2.4 | Wissenschaftliches Institut für Schulpraxis | DM 301) |
3. | Schulen und Lehranstalten für Gesundheitsfachberufe | DM 301) |
4. | Hochschulen |
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4.1 | Universität |
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4.1.1 | Lehrbeauftragte mit Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben | DM 26 |
4.1.2 | Lehrbeauftragte mit Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben und abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule oder entsprechenden Qualifikation in der Regel | DM 33 |
4.1.3 | Lehrbeauftragte, die ein Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule abgeschlossen haben und Lehraufgaben wie Professoren |
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| in der Regel | DM 55 |
4.1.4 | Lehrbeauftragte, die in Einzelfällen für Lehraufgaben wie Professoren in Lehrveranstaltungen von besonders herausgehobener Bedeutung oder mit einer außergewöhnlichen Belastung gewonnen werden müssen |
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| in der Regel | DM 802) |
4.2 | Hochschule für Künste |
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4.2.1 | Lehrbeauftragte mit Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben | DM 26 |
4.2.2 | Lehrbeauftragte mit Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben und abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule oder einer entsprechenden Qualifikation in der Regel | DM 33 |
| für musikpraktische und -theoretische Lehre | DM 42 |
4.2.3 | Lehrbeauftragte, die ein Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule abgeschlossen haben und Lehraufgaben wie Professoren wahrnehmen |
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| in der Regel | DM 55 |
4.2.4 | Lehrbeauftragte, die in Einzelfällen für Lehraufgaben wie Professoren in Lehrveranstaltungen von besonders herausgehobener Bedeutung oder mit einer außergewöhnlichen Belastung gewonnen werden müssen in der Regel | DM 80 |
4.3 | Fachhochschulen |
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4.3.1 | Lehrbeauftragte mit den Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben |
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| in der Regel | DM 26 |
4.3.2 | Lehrbeauftragte mit den Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben und abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule oder entsprechender Qualifikation |
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| in der Regel | DM 33 |
4.3.3 | Lehrbeauftragte, die ein Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule abgeschlossen haben und Lehraufgaben wie Professoren wahrnehmen |
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| in der Regel | DM 45 |
4.3.4 | Lehrbeauftragte, die in Einzelfällen für Lehraufgaben wie Professoren in Lehrveranstaltungen von besonders herausgehobener Bedeutung oder mit einer außergewöhnlichen Belastung gewonnen werden müssen in der Regel | DM 602) |
5. | Einrichtung der Weiterbildung |
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5.1 | Volkshochschulen |
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5.1.1 | Im Programmbereich „Allgemeine Weiterbildung“ (Programmkapitel 2 bis 10) und „Grundbildung und Vorbereitung auf Schulabschlüsse“ (Programmkapitel 1) |
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5.1.1.1 | In Veranstaltungen, die der Vermittlung musischer, wirtschaftlicher oder technischer Fertigkeiten dienen | DM 253) |
5.1.1.2 | in den übrigen Veranstaltungen, außer Kursen der Zertifikatsstufe und Spezialkursen | DM 283) |
5.1.2 | im Programmbereich „Weiterbildung für Zielgruppen“ (Programmkapitel 11 bis 29) und in Kursen der Zertifikatsstufe sowie in Spezialkursen | DM 303) |
5.1.3 | in Veranstaltungen und Kursen, in denen am PC gearbeitet wird in der Regel | DM 36 |
5.1.4 | für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit in besonderen Fällen |
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5.1.4.1 | Weiterbildungsberatung | DM 18 |
5.1.4.2 | pädagogische Koordination | DM 5 |
5.1.4.3 | sozialpädagogische Betreuung | DM 18 |
5.2 | Museumspädagogischer Dienst |
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5.2.1 | Unterricht in Museen | DM 26 |
5.2.2 | Erarbeitung von Unterrichtsprojekten und allgemeinen museumspädagogischen Projekten | DM 18 |
5.2.3 | Pädagogische Koordination | DM 5 |
5.3 | Jugend- und Volksmusikschule |
DM 30 |
5.4 | Einführungsfortbildung für Richter | DM 301) |
5.5 | Landeszentrale für politische Bildung |
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5.5.1 | Leitung von Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern (Wochen- oder Wochenendseminare), pro Tag (mindestens 8 Stunden) bei freier Verpflegung und Unterkunft | DM 140 |
5.5.2 | Mitarbeit bei Veranstaltungen, die von Nr. 5.5.1 erfaßt sind, pro Tag | DM 85 |
5.5.3 | für Veranstaltungen bis zur Dauer von einem Tag pro Unterrichtsstunde | DM 28 |
5.6 | Fortbildung im öffentlichen Dienst |
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5.6.1 | Fortbildungsveranstaltungen der Senatskommission für das Personalwesen, der Oberfinanzdirektion, des Justizvollzugsamtes, der Landesfeuerwehrschule, des Polizeivollzugsdienstes und im Bereich des Senators für Gesundheit, Jugend und Soziales sowie des Magistrats der Stadt Bremerhaven | DM 303) |
5.6.2 | Weiterbildungsveranstaltungen der Zentralstelle der Universität | DM 303) |
5.6.3 | Pädagogische Arbeitsstelle/Lehrerfortbildungsinstitut der Stadt Bremerhaven und Lehrerfortbildung am WIS | DM 303) |
5.6.4 | in besonderen Maßnahmen, die den Einsatz von Lehrkräften mit einem abgeschlossenen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder entsprechender Qualifikation erfordern | DM 33 |
5.6.5 | in Veranstaltungen und Kursen, in denen am PC gearbeitet wird in der Regel | DM 36 |
6. | Einrichtungen der außerschulischen Jugend- und Familienbildung |
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6.1 | Jugend- und Familienbildungsberatung | DM 18 |
6.2 | Vermittlung musischer, wirtschaftlicher und technischer Fähigkeiten | DM 253) |
6.3 | Vermittlung politischer, sozialer und kultureller Bildung in Verbindung mit anderen Erfahrungsbereichen | DM 283) |
6.4 | Seminarmäßige Vermittlung von Lern- und Erfahrungsprozessen in der Arbeit mit besonderen Zielgruppen | DM 303) |
7. | Landesbildstelle (nur für pädagogische Fachberatung) | DM 30 |
(2) Die mit der Lehrtätigkeit zusammenhängenden Tätigkeiten wie Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, individuelle Anleitung, Korrekturen, Teilnahme an Konferenzen und dergleichen sind mit der Vergütung abgegolten.
(3) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Unterrichtsstunde in vollem Umfang durchgeführt worden ist. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 5.5.1 und 5.5.2 wird bei kürzerer Tätigkeit die Tagesvergütung anteilig gekürzt.
(4) Die Unterrichtsstunde oder Veranstaltungsstunde dauert im Regelfall 45 Minuten, in musikpraktischen und -theoretischen Fächern an der Hochschule für Künste 60 Minuten. Unbeschadet dessen kann die mittelbewirtschaftende Stelle die Unterrichtsstunde auf 60 Minuten festsetzen.
In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann mit vorheriger Zustimmung der Senatskommission für das Personalwesen und des Senators für Finanzen die Vergütung erhöht werden.
In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann mit vorheriger Zustimmung der Senatskommission für das Personalwesen und des Senators für Finanzen die Vergütung erhöht werden.
In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann mit vorheriger Zustimmung der Senatskommission für das Personalwesen und des Senators für Finanzen die Vergütung erhöht werden.
In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann mit vorheriger Zustimmung der Senatskommission für das Personalwesen und des Senators für Finanzen die Vergütung erhöht werden.
In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann mit vorheriger Zustimmung der Senatskommission für das Personalwesen und des Senators für Finanzen die Vergütung erhöht werden.
In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann mit vorheriger Zustimmung der Senatskommission für das Personalwesen und des Senators für Finanzen die Vergütung erhöht werden.
Die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung ist vom Rektor zu treffen und dem Senator für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen.
Die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung ist vom Rektor zu treffen und dem Senator für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen.
Bei mehrtägigen Veranstaltungen gelten die Tagessätze des § 2 Abs. 1 Nrn. 5.5.1 und 5.5.2 entsprechend. § 2 Abs. 3 Satz 2 ist zu beachten. Wird die Veranstaltung unter der Geltung des Weiterbildungsgesetzes abgehalten oder mit Drittmitteln gefördert, sind die jeweiligen Richtlinien zugrunde zu legen.
Bei mehrtägigen Veranstaltungen gelten die Tagessätze des § 2 Abs. 1 Nrn. 5.5.1 und 5.5.2 entsprechend. § 2 Abs. 3 Satz 2 ist zu beachten. Wird die Veranstaltung unter der Geltung des Weiterbildungsgesetzes abgehalten oder mit Drittmitteln gefördert, sind die jeweiligen Richtlinien zugrunde zu legen.
Bei mehrtägigen Veranstaltungen gelten die Tagessätze des § 2 Abs. 1 Nrn. 5.5.1 und 5.5.2 entsprechend. § 2 Abs. 3 Satz 2 ist zu beachten. Wird die Veranstaltung unter der Geltung des Weiterbildungsgesetzes abgehalten oder mit Drittmitteln gefördert, sind die jeweiligen Richtlinien zugrunde zu legen.
Bei mehrtägigen Veranstaltungen gelten die Tagessätze des § 2 Abs. 1 Nrn. 5.5.1 und 5.5.2 entsprechend. § 2 Abs. 3 Satz 2 ist zu beachten. Wird die Veranstaltung unter der Geltung des Weiterbildungsgesetzes abgehalten oder mit Drittmitteln gefördert, sind die jeweiligen Richtlinien zugrunde zu legen.
Bei mehrtägigen Veranstaltungen gelten die Tagessätze des § 2 Abs. 1 Nrn. 5.5.1 und 5.5.2 entsprechend. § 2 Abs. 3 Satz 2 ist zu beachten. Wird die Veranstaltung unter der Geltung des Weiterbildungsgesetzes abgehalten oder mit Drittmitteln gefördert, sind die jeweiligen Richtlinien zugrunde zu legen.
Bei mehrtägigen Veranstaltungen gelten die Tagessätze des § 2 Abs. 1 Nrn. 5.5.1 und 5.5.2 entsprechend. § 2 Abs. 3 Satz 2 ist zu beachten. Wird die Veranstaltung unter der Geltung des Weiterbildungsgesetzes abgehalten oder mit Drittmitteln gefördert, sind die jeweiligen Richtlinien zugrunde zu legen.
Bei mehrtägigen Veranstaltungen gelten die Tagessätze des § 2 Abs. 1 Nrn. 5.5.1 und 5.5.2 entsprechend. § 2 Abs. 3 Satz 2 ist zu beachten. Wird die Veranstaltung unter der Geltung des Weiterbildungsgesetzes abgehalten oder mit Drittmitteln gefördert, sind die jeweiligen Richtlinien zugrunde zu legen.
Bei mehrtägigen Veranstaltungen gelten die Tagessätze des § 2 Abs. 1 Nrn. 5.5.1 und 5.5.2 entsprechend. § 2 Abs. 3 Satz 2 ist zu beachten. Wird die Veranstaltung unter der Geltung des Weiterbildungsgesetzes abgehalten oder mit Drittmitteln gefördert, sind die jeweiligen Richtlinien zugrunde zu legen.
Bei mehrtägigen Veranstaltungen gelten die Tagessätze des § 2 Abs. 1 Nrn. 5.5.1 und 5.5.2 entsprechend. § 2 Abs. 3 Satz 2 ist zu beachten. Wird die Veranstaltung unter der Geltung des Weiterbildungsgesetzes abgehalten oder mit Drittmitteln gefördert, sind die jeweiligen Richtlinien zugrunde zu legen.
Bei mehrtägigen Veranstaltungen gelten die Tagessätze des § 2 Abs. 1 Nrn. 5.5.1 und 5.5.2 entsprechend. § 2 Abs. 3 Satz 2 ist zu beachten. Wird die Veranstaltung unter der Geltung des Weiterbildungsgesetzes abgehalten oder mit Drittmitteln gefördert, sind die jeweiligen Richtlinien zugrunde zu legen.
(1) Für folgende Prüfungstätigkeiten wird gewährt:
1. | Korrektur von schriftlichen Prüfungsarbeiten (außer Diktaten und Hausarbeiten) je Arbeit |
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1.1 | mit einem erforderlichen Zeitaufwand |
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1.1.1 | für den ersten Referenten | DM 4,- |
1.1.2 | für den zweiten Referenten | DM 2,- |
1.2 | mit einem erforderlichen Zeitaufwand |
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1.2.1 | für den ersten Referenten | DM 6,- |
1.2.2 | für den zweiten Referenten | DM 3,- |
1.3 | mit einem erforderlichen Zeitaufwand |
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1.3.1 | für den ersten Referenten | DM 8,- |
1.3.2 | für den zweiten Referenten | DM 4,- |
1.4 | mit einem erforderlichen Zeitaufwand von über 3 Stunden je weitere erforderliche Stunde | DM 2,- |
2. | Korrektur von Diktaten je Arbeit | DM 1,- |
3. | Korrektur von Hausarbeiten |
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| je erforderliche Stunde | DM 10,- |
4. | Abnahme von mündlichen Prüfungen |
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| je halbe Stunde |
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4.1 | für den Vorsitzenden | DM 6,- |
4.2 | für jeden Beisitzer | DM 5,- |
4.3 | für jeden Prüfer, der nicht Mitglied des Prüfungsausschusses ist | DM 5,- |
5. | Abnahme von praktischen Prüfungen |
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| je Stunde |
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5.1 | für den Vorsitzenden | DM 6,- |
5.2 | für jeden Beisitzer | DM 5,- |
6. | Mitarbeit in Prüfungsausschüssen, |
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| wenn die Tätigkeit nicht unter Nummern 4 und 5 fällt, | DM 20,- |
(2) Erfolgt im Fall von Absatz 1 Nr. 1 die Korrektur durch den zweiten Referenten ohne Kenntnis von der Korrektur durch den ersten Referenten, erhält der zweite Referent die gleiche Vergütung wie der erste Referent.
(3) Wird bei Prüfungstätigkeiten, für die eine Prüfungsgebühr erhoben wird, die Gebühr nach Abzug des zur Deckung der Verwaltungsaufwendungen erforderlichen Anteils auf die Prüfer verteilt, darf die Vergütung für Prüfer, die in einem Dienstverhältnis zu dem Land oder der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven stehen, die in Absatz 1 und 2 genannten Sätze weder unter- noch überschreiten.
(4) Der erforderliche Zeitaufwand für die Erarbeitung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe ist auf den Aufwand für die Prüfung anzurechnen. Die Tätigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 4 und 5 sind mit der Entscheidung über das Ergebnis als beendet anzusehen.
(5) Hilfstätigkeiten, wie die verwaltungsmäßige Vorbereitung und Abwicklung von Prüfungen oder die Aufsicht bei der Anfertigung von schriftlichen Prüfungsarbeiten, werden nicht vergütet. Für Beaufsichtigungen von Prüfungsarbeiten in Prüfungen, die nicht von bremischen Behörden durchgeführt werden, können jedoch bei einer Zeitdauer von bis zu fünf Stunden DM 18, gezahlt werden.
(6) Der erforderliche Zeitaufwand in Absatz 1 Nrn. 1 und 3 kann pauschaliert werden. Die Regelung ist mit der Senatskommission für das Personalwesen abzustimmen.
(7) Prüfungstätigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 4, 5 und 6 sind nur abrechnungsfähig, wenn die zuständige Stelle eingeladen hat und eine Niederschrift vorliegt, die die Namen der Anwesenden sowie Beginn und Ende der Prüfung ausweist.
(8) Auf die Korrektur von schriftlichen Arbeiten, die im Rahmen eines Auswahlverfahrens bei Einstellungen stattfinden oder der Vorbereitung auf eine Prüfung dienen, findet Absatz 1 Nrn. 1 und 2 entsprechend Anwendung.
(1) Für folgende sozialpädagogische und -therapeutische sowie aufsichtführende und beratende Tätigkeit wird je Stunde, im Fall von Nummer 6 für acht Stunden täglich, soweit der Einsatz außerhalb Bremens erfolgt, zuzüglich Unterkunft und Verpflegung, gewährt:
1. | Betreuende, organisierende, handwerkliche und aufsichtführende Tätigkeit in sozialpädagogischer Begleitung | DM 15 |
2. | Anleitung von Kinder- und Jugendgruppen oder Interessengruppen auf der Grundlage praktischer Erfahrung | DM 20 |
3. | Selbständige Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Eltern und anderen Personen, die eine sozialpädagogische oder eine gleichwertige andere fachliche Ausbildung erfordert | DM 25 |
4. | Sozialpädagogische und sozialtherapeutische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Eltern und anderen Personen mit einer sozialen und psychischen Problematik, sowie Sprachtherapie | DM 301) |
5. | Heilpädagogische und sozialtherapeutische Arbeit mit Klienten, die besonders schwerwiegende psychische und psychosoziale Probleme aufweisen, für deren Bearbeitung eine besonders Qualifizierte Ausbildung oder Zusatzausbildung und eine mehrjährige Praxiserfahrung erforderlich ist | DM 35 |
6. | Gruppenpädagogische Tätigkeit | DM 150 |
7. | Vorträge und Darbietungen im Rahmen des Veranstaltungsprogramms der Altenhilfe | DM 251) |
8. | Supervision | DM 50 |
(2) Die Vergütung wird nur für tatsächlich abgeleistete Arbeitsstunden gewährt. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 6 wird bei kürzerer Tätigkeit die Tagesvergütung anteilig gekürzt, bei einer Tätigkeit bis zu zehn Stunden anteilig erhöht.
In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann mit vorheriger Zustimmung der Senatskommission für das Personalwesen und des Senators für Finanzen die Vergütung erhöht werden.
In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann mit vorheriger Zustimmung der Senatskommission für das Personalwesen und des Senators für Finanzen die Vergütung erhöht werden.
1. | Ärztliche Leistungen je Stunde |
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1.1 | Allgemeine ärztliche Leistungen | DM 401) |
1.2 | Vertretung für den Polizeiarzt | DM 401) |
1.3 | Ärztliche Leistungen im Strafvollzug | DM 404) |
1.4 | Ausbildung nach dem Rettungsassistentengesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten | DM 401) |
2. | Ärztliche Hilfstätigkeit |
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2.1 | Wiegehilfen bei Gesundheitsämtern | je Stunde DM 17 |
2.2 | Arzthelferinnen bei Gesundheitsämtern | je Stunde DM 20 |
2.3 | Hörtrainer bei Gesundheitsämtern | je Stunde DM 30 |
2.4 | Untersuchungen von Frauen, die sich in Gewahrsam befinden |
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2.4.1 | montags bis freitags zwischen 8 und 16 Uhr | je Untersuchung DM 18 |
2.4.2 | in der übrigen Zeit sowie an Sonn- und Feiertagen | je Untersuchung DM 26 |
In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann mit vorheriger Zustimmung der Senatskommission für das Personalwesen und des Senators für Finanzen die Vergütung erhöht werden.
In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann mit vorheriger Zustimmung der Senatskommission für das Personalwesen und des Senators für Finanzen die Vergütung erhöht werden.
In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann mit vorheriger Zustimmung der Senatskommission für das Personalwesen und des Senators für Finanzen die Vergütung erhöht werden.
Es wird eine Anstaltszulage von DM 20, je Stunde gezahlt.
(1) Bei dienstlichen Reisen im Rahmen einer Nebentätigkeit, die von der zuständigen Behörde schriftlich genehmigt worden sind, werden die Reisekosten nach den Bestimmungen des Bremischen Reisekostengesetzes unter Zugrundelegung der Reisekostenstufe B erstattet.
(2) Muß Bremen/Bremerhaven zur Ausübung einer Nebentätigkeit von einem außerhalb seines Einzugsgebietes liegenden Wohnort aufgesucht werden, können in besonders begründeten Fällen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die notwendigen Fahrkosten der niedrigsten Wagenklasse erstattet werden. Kosten für Fahrten innerhalb Bremens/Bremerhavens sind nicht erstattungsfähig.
(3) Einzugsgebiet sind die Gemeinden, die auf einer üblicherweise befahrenen Strecke nicht mehr als 20 km von den Grenzen der Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven entfernt liegen.
(1) Die in einem Kalendermonat angefallenen Vergütungen werden aufgrund monatlicher Abrechnung, die bis zum 5. des Folgemonats vorgelegt werden muß, zum übernächsten Zahlungstermin mit den Bezügen des Hauptamtes gezahlt.
(2) Die Abrechnung von Reisekosten, die nach dieser Verordnung erstattet werden, erfolgt auf Antrag.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft, soweit sie die Vergütung von Nebentätigkeiten regeln:
die Bekanntmachung über die Vergütung für nebenamtliche und nebenberufliche Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen und sonstigen Einrichtungen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen vom 17. August 1971 (Brem.ABl. S. 231), geändert durch die Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (Brem.ABl. S. 713),
die Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten vom 20. Dezember 1976 (Brem.ABl. S. 615),
die Bekanntmachung über die Vergütung für nebenamtliche und nebenberufliche Mitarbeiter in Maßnahmen und Einrichtungen der Sozialhilfe, Jugendhilfe und Familienhilfe vom 4. September 1973 (Brem.ABl. S. 458),
alle übrigen Richtlinien und Entscheidungen über die Vergütung von Nebentätigkeiten im Geltungsbereich dieser Verordnung mit Ausnahme
der Richtlinien für die Vergütung von Hausmeistern und Heizern (Amtl.Mitt. 1963 S. 79),
der Richtlinien für die Entschädigung für die Extrawachen bei den Kliniken der Freien Hansestadt Bremen,
der Richtlinien für die Entschädigung für Dolmetscher und Übersetzer,
der Richtlinien für die Einstellung von Tutoren bei der Universität Bremen vom 12. Februar 1974 (Brem.ABl. S. 92),
der Richtlinien für den Einsatz von Tutoren an den bremischen Fachhochschulen vom 28. August 1973 (Brem.ABl. S. 447), geändert am 26. Februar 1974 (Brem.ABl. S. 139).
Beschlossen, Bremen, den 28. Juni 1983
Der Senat