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Verordnung über die Vergütung von Nebentätigkeiten der Beamten im bremischen öffentlichen Dienst

Veröffentlichungsdatum:15.07.1983 Inkrafttreten01.01.1993
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1993 bis 03.06.1997Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 5 geändert sowie § 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Februar 2019 (Brem.GBl. S. 15)
Fundstelle Brem.GBl. 1983, S. 443
Gliederungsnummer:2040-b-2

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juris-Abkürzung: NTVergV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-b-2
juris-Abkürzung:NTVergV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-b-2
Verordnung über die Vergütung von Nebentätigkeiten
der Beamten im bremischen öffentlichen Dienst
Vom 28. Juni 1983
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1993 bis 03.06.1997
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert sowie § 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Februar 2019 (Brem.GBl. S. 15)
Übersicht
§ 1Geltungsbereich
§ 2Lehrtätigkeit
§ 3Prüfungstätigkeit
§ 4Sozialpädagogische und -therapeutische, aufsichtführende und beratende Tätigkeit
§ 5Tätigkeiten im ärztlichen Bereich
§ 6Reisekosten
§ 7Verfahren
§ 8Übergangsregelung
§ 9Inkrafttreten

Aufgrund des § 68 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1978 (Brem.GBl. S. 1072040-a-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 22. März 1982 (Brem.GBl. S. 77), verordnet der Senat:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Nebentätigkeiten, die Beamte für das Land Bremen, die Stadtgemeinde Bremen oder die Stadtgemeinde Bremerhaven ausüben. Sie gilt nicht, soweit eine Entlastung im Hauptamt gewährt wird oder wenn die Tätigkeiten dem Hauptamt zugeordnet werden.

§ 2
Lehrtätigkeit

(1) Für die Lehrtätigkeit an den folgenden Schulen und Bildungseinrichtungen werden je Unterrichtsstunde gewährt:

1.

Öffentliche Schulen

 

1.1

Primarbereich/Sekundarbereich I

DM 261)

1.2

Sekundarbereich II

DM 301)

1.3

Sonderschulen

DM 30

2.

Ausbildungseinrichtungen der öffentlichen Verwaltung

 

2.1

Ausbildung des mittleren Dienstes (Verwaltungsschule; Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten; Landesfinanzschule; Bereitschaftspolizei; Landesfeuerwehrschule3); Justizvollzugsamt; Erziehungsdienst)

DM 30

2.2

Ausbildung des gehobenen Dienstes einschließlich der Sozialarbeiter/Sozialpädagogen außerhalb einer Hochschule

DM 30

2.3

Justizprüfung beim Senator für Justiz und Verfassung, Hanseatisches Oberlandesgericht (Referendarausbildung)

DM 351)

2.4

Wissenschaftliches Institut für Schulpraxis

DM 301)

3.

Schulen und Lehranstalten für Gesundheitsfachberufe

DM 301)

4.

Hochschulen

 

4.1

Universität

 

4.1.1

Lehrbeauftragte mit Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben

DM 26

4.1.2

Lehrbeauftragte mit Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben und abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule oder entsprechenden Qualifikation                                   in der Regel

DM 33

4.1.3

Lehrbeauftragte, die ein Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule abgeschlossen haben und Lehraufgaben wie Professoren

 

 

in der Regel

DM 55

4.1.4

Lehrbeauftragte, die in Einzelfällen für Lehraufgaben wie Professoren in Lehrveranstaltungen von besonders herausgehobener Bedeutung oder mit einer außergewöhnlichen Belastung gewonnen werden müssen

 

 

in der Regel

DM 802)

4.2

Hochschule für Künste

 

4.2.1

Lehrbeauftragte mit Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben

DM 26

4.2.2

Lehrbeauftragte mit Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben und abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule oder einer entsprechenden Qualifikation                          in der Regel

DM 33

 

für musikpraktische und -theoretische Lehre

DM 42

4.2.3

Lehrbeauftragte, die ein Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule abgeschlossen haben und Lehraufgaben wie Professoren wahrnehmen

 

 

in der Regel

DM 55

4.2.4

Lehrbeauftragte, die in Einzelfällen für Lehraufgaben wie Professoren in Lehrveranstaltungen von besonders herausgehobener Bedeutung oder mit einer außergewöhnlichen Belastung gewonnen werden müssen                  in der Regel

DM 80

4.3

Fachhochschulen

 

4.3.1

Lehrbeauftragte mit den Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben

 

 

in der Regel

DM 26

4.3.2

Lehrbeauftragte mit den Aufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben und abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule oder entsprechender Qualifikation

 

 

in der Regel

DM 33

4.3.3

Lehrbeauftragte, die ein Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule abgeschlossen haben und Lehraufgaben wie Professoren wahrnehmen

 

 

in der Regel

DM 45

4.3.4

Lehrbeauftragte, die in Einzelfällen für Lehraufgaben wie Professoren in Lehrveranstaltungen von besonders herausgehobener Bedeutung oder mit einer außergewöhnlichen Belastung gewonnen werden müssen                   in der Regel

DM 602)

5.

Einrichtung der Weiterbildung

 

5.1

Volkshochschulen

 

5.1.1

Im Programmbereich „Allgemeine Weiterbildung“ (Programmkapitel 2 bis 10) und „Grundbildung und Vorbereitung auf Schulabschlüsse“ (Programmkapitel 1)

 

5.1.1.1

In Veranstaltungen, die der Vermittlung musischer, wirtschaftlicher oder technischer Fertigkeiten dienen

DM 253)

5.1.1.2

in den übrigen Veranstaltungen, außer Kursen der Zertifikatsstufe und Spezialkursen

DM 283)

5.1.2

im Programmbereich „Weiterbildung für Zielgruppen“ (Programmkapitel 11 bis 29) und in Kursen der Zertifikatsstufe sowie in Spezialkursen

DM 303)

5.1.3

in Veranstaltungen und Kursen, in denen am PC gearbeitet wird      in der Regel

DM 36

5.1.4

für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit in besonderen Fällen

 

5.1.4.1

Weiterbildungsberatung

DM 18

5.1.4.2

pädagogische Koordination

DM   5

5.1.4.3

sozialpädagogische Betreuung

DM 18

5.2

Museumspädagogischer Dienst

 

5.2.1

Unterricht in Museen

DM 26

5.2.2

Erarbeitung von Unterrichtsprojekten und allgemeinen museumspädagogischen Projekten

DM 18

5.2.3

Pädagogische Koordination

DM   5

5.3

Jugend- und Volksmusikschule

DM 30

5.4

Einführungsfortbildung für Richter

DM 301)

5.5

Landeszentrale für politische Bildung

 

5.5.1

Leitung von Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern (Wochen- oder Wochenendseminare), pro Tag (mindestens 8 Stunden) bei freier Verpflegung und Unterkunft

DM 140

5.5.2

Mitarbeit bei Veranstaltungen, die von Nr. 5.5.1 erfaßt sind, pro Tag

DM 85

5.5.3

für Veranstaltungen bis zur Dauer von einem Tag pro Unterrichtsstunde

DM 28

5.6

Fortbildung im öffentlichen Dienst

 

5.6.1

Fortbildungsveranstaltungen der Senatskommission für das Personalwesen, der Oberfinanzdirektion, des Justizvollzugsamtes, der Landesfeuerwehrschule, des Polizeivollzugsdienstes und im Bereich des Senators für Gesundheit, Jugend und Soziales sowie des Magistrats der Stadt Bremerhaven

DM 303)

5.6.2

Weiterbildungsveranstaltungen der Zentralstelle der Universität

DM 303)

5.6.3

Pädagogische Arbeitsstelle/Lehrerfortbildungsinstitut der Stadt Bremerhaven und Lehrerfortbildung am WIS

DM 303)

5.6.4

in besonderen Maßnahmen, die den Einsatz von Lehrkräften mit einem abgeschlossenen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder entsprechender Qualifikation erfordern

DM 33

5.6.5

in Veranstaltungen und Kursen, in denen am PC gearbeitet wird        in der Regel

DM 36

6.

Einrichtungen der außerschulischen Jugend- und Familienbildung

 

6.1

Jugend- und Familienbildungsberatung

DM 18

6.2

Vermittlung musischer, wirtschaftlicher und technischer Fähigkeiten

DM 253)

6.3

Vermittlung politischer, sozialer und kultureller Bildung in Verbindung mit anderen Erfahrungsbereichen

DM 283)

6.4

Seminarmäßige Vermittlung von Lern- und Erfahrungsprozessen in der Arbeit mit besonderen Zielgruppen

DM 303)

7.

Landesbildstelle (nur für pädagogische Fachberatung)

DM 30

(2) Die mit der Lehrtätigkeit zusammenhängenden Tätigkeiten wie Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, individuelle Anleitung, Korrekturen, Teilnahme an Konferenzen und dergleichen sind mit der Vergütung abgegolten.

(3) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Unterrichtsstunde in vollem Umfang durchgeführt worden ist. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 5.5.1 und 5.5.2 wird bei kürzerer Tätigkeit die Tagesvergütung anteilig gekürzt.

(4) Die Unterrichtsstunde oder Veranstaltungsstunde dauert im Regelfall 45 Minuten, in musikpraktischen und -theoretischen Fächern an der Hochschule für Künste 60 Minuten. Unbeschadet dessen kann die mittelbewirtschaftende Stelle die Unterrichtsstunde auf 60 Minuten festsetzen.

Fußnoten

1)

In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann mit vorheriger Zustimmung der Senatskommission für das Personalwesen und des Senators für Finanzen die Vergütung erhöht werden.

1)

In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann mit vorheriger Zustimmung der Senatskommission für das Personalwesen und des Senators für Finanzen die Vergütung erhöht werden.

1)

In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann mit vorheriger Zustimmung der Senatskommission für das Personalwesen und des Senators für Finanzen die Vergütung erhöht werden.

1)

In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann mit vorheriger Zustimmung der Senatskommission für das Personalwesen und des Senators für Finanzen die Vergütung erhöht werden.

1)

In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann mit vorheriger Zustimmung der Senatskommission für das Personalwesen und des Senators für Finanzen die Vergütung erhöht werden.

1)

In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann mit vorheriger Zustimmung der Senatskommission für das Personalwesen und des Senators für Finanzen die Vergütung erhöht werden.

2)

Die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung ist vom Rektor zu treffen und dem Senator für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen.

2)

Die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung ist vom Rektor zu treffen und dem Senator für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen.

3)

Bei mehrtägigen Veranstaltungen gelten die Tagessätze des § 2 Abs. 1 Nrn. 5.5.1 und 5.5.2 entsprechend. § 2 Abs. 3 Satz 2 ist zu beachten. Wird die Veranstaltung unter der Geltung des Weiterbildungsgesetzes abgehalten oder mit Drittmitteln gefördert, sind die jeweiligen Richtlinien zugrunde zu legen.

3)

Bei mehrtägigen Veranstaltungen gelten die Tagessätze des § 2 Abs. 1 Nrn. 5.5.1 und 5.5.2 entsprechend. § 2 Abs. 3 Satz 2 ist zu beachten. Wird die Veranstaltung unter der Geltung des Weiterbildungsgesetzes abgehalten oder mit Drittmitteln gefördert, sind die jeweiligen Richtlinien zugrunde zu legen.

3)

Bei mehrtägigen Veranstaltungen gelten die Tagessätze des § 2 Abs. 1 Nrn. 5.5.1 und 5.5.2 entsprechend. § 2 Abs. 3 Satz 2 ist zu beachten. Wird die Veranstaltung unter der Geltung des Weiterbildungsgesetzes abgehalten oder mit Drittmitteln gefördert, sind die jeweiligen Richtlinien zugrunde zu legen.

3)

Bei mehrtägigen Veranstaltungen gelten die Tagessätze des § 2 Abs. 1 Nrn. 5.5.1 und 5.5.2 entsprechend. § 2 Abs. 3 Satz 2 ist zu beachten. Wird die Veranstaltung unter der Geltung des Weiterbildungsgesetzes abgehalten oder mit Drittmitteln gefördert, sind die jeweiligen Richtlinien zugrunde zu legen.

3)

Bei mehrtägigen Veranstaltungen gelten die Tagessätze des § 2 Abs. 1 Nrn. 5.5.1 und 5.5.2 entsprechend. § 2 Abs. 3 Satz 2 ist zu beachten. Wird die Veranstaltung unter der Geltung des Weiterbildungsgesetzes abgehalten oder mit Drittmitteln gefördert, sind die jeweiligen Richtlinien zugrunde zu legen.

3)

Bei mehrtägigen Veranstaltungen gelten die Tagessätze des § 2 Abs. 1 Nrn. 5.5.1 und 5.5.2 entsprechend. § 2 Abs. 3 Satz 2 ist zu beachten. Wird die Veranstaltung unter der Geltung des Weiterbildungsgesetzes abgehalten oder mit Drittmitteln gefördert, sind die jeweiligen Richtlinien zugrunde zu legen.

3)

Bei mehrtägigen Veranstaltungen gelten die Tagessätze des § 2 Abs. 1 Nrn. 5.5.1 und 5.5.2 entsprechend. § 2 Abs. 3 Satz 2 ist zu beachten. Wird die Veranstaltung unter der Geltung des Weiterbildungsgesetzes abgehalten oder mit Drittmitteln gefördert, sind die jeweiligen Richtlinien zugrunde zu legen.

3)

Bei mehrtägigen Veranstaltungen gelten die Tagessätze des § 2 Abs. 1 Nrn. 5.5.1 und 5.5.2 entsprechend. § 2 Abs. 3 Satz 2 ist zu beachten. Wird die Veranstaltung unter der Geltung des Weiterbildungsgesetzes abgehalten oder mit Drittmitteln gefördert, sind die jeweiligen Richtlinien zugrunde zu legen.

3)

Bei mehrtägigen Veranstaltungen gelten die Tagessätze des § 2 Abs. 1 Nrn. 5.5.1 und 5.5.2 entsprechend. § 2 Abs. 3 Satz 2 ist zu beachten. Wird die Veranstaltung unter der Geltung des Weiterbildungsgesetzes abgehalten oder mit Drittmitteln gefördert, sind die jeweiligen Richtlinien zugrunde zu legen.

3)

Bei mehrtägigen Veranstaltungen gelten die Tagessätze des § 2 Abs. 1 Nrn. 5.5.1 und 5.5.2 entsprechend. § 2 Abs. 3 Satz 2 ist zu beachten. Wird die Veranstaltung unter der Geltung des Weiterbildungsgesetzes abgehalten oder mit Drittmitteln gefördert, sind die jeweiligen Richtlinien zugrunde zu legen.

§ 3
Prüfungstätigkeit

(1) Für folgende Prüfungstätigkeiten wird gewährt:

1.

Korrektur von schriftlichen Prüfungsarbeiten (außer Diktaten und Hausarbeiten) je Arbeit

 

1.1

mit einem erforderlichen Zeitaufwand
bis zu 1 Stunde

 

1.1.1

für den ersten Referenten

DM   4,-

1.1.2

für den zweiten Referenten

DM   2,-

1.2

mit einem erforderlichen Zeitaufwand
von über 1 Stunde

 

1.2.1

für den ersten Referenten

DM   6,-

1.2.2

für den zweiten Referenten

DM   3,-

1.3

mit einem erforderlichen Zeitaufwand
von über 2 Stunden

 

1.3.1

für den ersten Referenten

DM   8,-

1.3.2

für den zweiten Referenten

DM   4,-

1.4

mit einem erforderlichen Zeitaufwand von über 3 Stunden je weitere erforderliche Stunde
für jeden Referenten

DM   2,-

2.

Korrektur von Diktaten je Arbeit

DM   1,-

3.

Korrektur von Hausarbeiten

 

 

je erforderliche Stunde
für jeden Referenten

DM 10,-

4.

Abnahme von mündlichen Prüfungen

 

 

je halbe Stunde

 

4.1

für den Vorsitzenden

DM   6,-

4.2

für jeden Beisitzer

DM   5,-

4.3

für jeden Prüfer, der nicht Mitglied des Prüfungsausschusses ist

DM   5,-

5.

Abnahme von praktischen Prüfungen

 

 

je Stunde

 

5.1

für den Vorsitzenden

DM   6,-

5.2

für jeden Beisitzer

DM   5,-

6.

Mitarbeit in Prüfungsausschüssen,

 

 

wenn die Tätigkeit nicht unter Nummern 4 und 5 fällt,
je 4 Stunden

DM 20,-

(2) Erfolgt im Fall von Absatz 1 Nr. 1 die Korrektur durch den zweiten Referenten ohne Kenntnis von der Korrektur durch den ersten Referenten, erhält der zweite Referent die gleiche Vergütung wie der erste Referent.

(3) Wird bei Prüfungstätigkeiten, für die eine Prüfungsgebühr erhoben wird, die Gebühr nach Abzug des zur Deckung der Verwaltungsaufwendungen erforderlichen Anteils auf die Prüfer verteilt, darf die Vergütung für Prüfer, die in einem Dienstverhältnis zu dem Land oder der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven stehen, die in Absatz 1 und 2 genannten Sätze weder unter- noch überschreiten.

(4) Der erforderliche Zeitaufwand für die Erarbeitung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe ist auf den Aufwand für die Prüfung anzurechnen. Die Tätigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 4 und 5 sind mit der Entscheidung über das Ergebnis als beendet anzusehen.

(5) Hilfstätigkeiten, wie die verwaltungsmäßige Vorbereitung und Abwicklung von Prüfungen oder die Aufsicht bei der Anfertigung von schriftlichen Prüfungsarbeiten, werden nicht vergütet. Für Beaufsichtigungen von Prüfungsarbeiten in Prüfungen, die nicht von bremischen Behörden durchgeführt werden, können jedoch bei einer Zeitdauer von bis zu fünf Stunden DM 18, gezahlt werden.

(6) Der erforderliche Zeitaufwand in Absatz 1 Nrn. 1 und 3 kann pauschaliert werden. Die Regelung ist mit der Senatskommission für das Personalwesen abzustimmen.

(7) Prüfungstätigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 4, 5 und 6 sind nur abrechnungsfähig, wenn die zuständige Stelle eingeladen hat und eine Niederschrift vorliegt, die die Namen der Anwesenden sowie Beginn und Ende der Prüfung ausweist.

(8) Auf die Korrektur von schriftlichen Arbeiten, die im Rahmen eines Auswahlverfahrens bei Einstellungen stattfinden oder der Vorbereitung auf eine Prüfung dienen, findet Absatz 1 Nrn. 1 und 2 entsprechend Anwendung.

§ 4
Sozialpädagogische und -therapeutische, aufsichtführende
und beratende Tätigkeit

(1) Für folgende sozialpädagogische und -therapeutische sowie aufsichtführende und beratende Tätigkeit wird je Stunde, im Fall von Nummer 6 für acht Stunden täglich, soweit der Einsatz außerhalb Bremens erfolgt, zuzüglich Unterkunft und Verpflegung, gewährt:

1.

Betreuende, organisierende, handwerkliche und aufsichtführende Tätigkeit in sozialpädagogischer Begleitung

DM 15

2.

Anleitung von Kinder- und Jugendgruppen oder Interessengruppen auf der Grundlage praktischer Erfahrung

DM 20

3.

Selbständige Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Eltern und anderen Personen, die eine sozialpädagogische oder eine gleichwertige andere fachliche Ausbildung erfordert

DM 25

4.

Sozialpädagogische und sozialtherapeutische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Eltern und anderen Personen mit einer sozialen und psychischen Problematik, sowie Sprachtherapie

DM 301)

5.

Heilpädagogische und sozialtherapeutische Arbeit mit Klienten, die besonders schwerwiegende psychische und psychosoziale Probleme aufweisen, für deren Bearbeitung eine besonders Qualifizierte Ausbildung oder Zusatzausbildung und eine mehrjährige Praxiserfahrung erforderlich ist

DM 35

6.

Gruppenpädagogische Tätigkeit
pro Tag (8 Std.)                                                                                        in der Regel

DM 150

7.

Vorträge und Darbietungen im Rahmen des Veranstaltungsprogramms der Altenhilfe

DM 251)

8.

Supervision

DM 50

(2) Die Vergütung wird nur für tatsächlich abgeleistete Arbeitsstunden gewährt. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 6 wird bei kürzerer Tätigkeit die Tagesvergütung anteilig gekürzt, bei einer Tätigkeit bis zu zehn Stunden anteilig erhöht.

Fußnoten

1)

In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann mit vorheriger Zustimmung der Senatskommission für das Personalwesen und des Senators für Finanzen die Vergütung erhöht werden.

1)

In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann mit vorheriger Zustimmung der Senatskommission für das Personalwesen und des Senators für Finanzen die Vergütung erhöht werden.

§ 5
Tätigkeiten im ärztlichen Bereich

1.

Ärztliche Leistungen je Stunde

 

1.1

Allgemeine ärztliche Leistungen

DM 401)

1.2

Vertretung für den Polizeiarzt

DM 401)

1.3

Ärztliche Leistungen im Strafvollzug

DM 404)

1.4

Ausbildung nach dem Rettungsassistentengesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten

DM 401)

2.

Ärztliche Hilfstätigkeit

 

2.1

Wiegehilfen bei Gesundheitsämtern

je Stunde DM 17

2.2

Arzthelferinnen bei Gesundheitsämtern

je Stunde DM 20

2.3

Hörtrainer bei Gesundheitsämtern

je Stunde DM 30

2.4

Untersuchungen von Frauen, die sich in Gewahrsam befinden

 

2.4.1

montags bis freitags zwischen 8 und 16 Uhr

je Untersuchung DM 18

2.4.2

in der übrigen Zeit sowie an Sonn- und Feiertagen

je Untersuchung DM 26

Fußnoten

1)

In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann mit vorheriger Zustimmung der Senatskommission für das Personalwesen und des Senators für Finanzen die Vergütung erhöht werden.

1)

In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann mit vorheriger Zustimmung der Senatskommission für das Personalwesen und des Senators für Finanzen die Vergütung erhöht werden.

1)

In begründeten Fällen von besonderer Bedeutung und besonderer Belastung kann mit vorheriger Zustimmung der Senatskommission für das Personalwesen und des Senators für Finanzen die Vergütung erhöht werden.

4)

Es wird eine Anstaltszulage von DM 20, je Stunde gezahlt.

§ 6
Reisekosten

(1) Bei dienstlichen Reisen im Rahmen einer Nebentätigkeit, die von der zuständigen Behörde schriftlich genehmigt worden sind, werden die Reisekosten nach den Bestimmungen des Bremischen Reisekostengesetzes unter Zugrundelegung der Reisekostenstufe B erstattet.

(2) Muß Bremen/Bremerhaven zur Ausübung einer Nebentätigkeit von einem außerhalb seines Einzugsgebietes liegenden Wohnort aufgesucht werden, können in besonders begründeten Fällen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die notwendigen Fahrkosten der niedrigsten Wagenklasse erstattet werden. Kosten für Fahrten innerhalb Bremens/Bremerhavens sind nicht erstattungsfähig.

(3) Einzugsgebiet sind die Gemeinden, die auf einer üblicherweise befahrenen Strecke nicht mehr als 20 km von den Grenzen der Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven entfernt liegen.

§ 7
Verfahren

(1) Die in einem Kalendermonat angefallenen Vergütungen werden aufgrund monatlicher Abrechnung, die bis zum 5. des Folgemonats vorgelegt werden muß, zum übernächsten Zahlungstermin mit den Bezügen des Hauptamtes gezahlt.

(2) Die Abrechnung von Reisekosten, die nach dieser Verordnung erstattet werden, erfolgt auf Antrag.

§ 8
Übergangsregelung

Übertragene Nebentätigkeiten bleiben unberührt. Soweit sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung auslaufen, sind sie mit dem Ziel der Anpassung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beenden.

§ 9
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft, soweit sie die Vergütung von Nebentätigkeiten regeln:

1.

die Bekanntmachung über die Vergütung für nebenamtliche und nebenberufliche Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen und sonstigen Einrichtungen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen vom 17. August 1971 (Brem.ABl. S. 231), geändert durch die Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (Brem.ABl. S. 713),

2.

die Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten vom 20. Dezember 1976 (Brem.ABl. S. 615),

3.

die Bekanntmachung über die Vergütung für nebenamtliche und nebenberufliche Mitarbeiter in Maßnahmen und Einrichtungen der Sozialhilfe, Jugendhilfe und Familienhilfe vom 4. September 1973 (Brem.ABl. S. 458),

4.

alle übrigen Richtlinien und Entscheidungen über die Vergütung von Nebentätigkeiten im Geltungsbereich dieser Verordnung mit Ausnahme

a)

der Richtlinien für die Vergütung von Hausmeistern und Heizern (Amtl.Mitt. 1963 S. 79),

b)

der Richtlinien für die Entschädigung für die Extrawachen bei den Kliniken der Freien Hansestadt Bremen,

c)

der Richtlinien für die Entschädigung für Dolmetscher und Übersetzer,

d)

der Richtlinien für die Einstellung von Tutoren bei der Universität Bremen vom 12. Februar 1974 (Brem.ABl. S. 92),

e)

der Richtlinien für den Einsatz von Tutoren an den bremischen Fachhochschulen vom 28. August 1973 (Brem.ABl. S. 447), geändert am 26. Februar 1974 (Brem.ABl. S. 139).

Beschlossen, Bremen, den 28. Juni 1983

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