Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2006 bis 31.12.2010
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 Nr. 66 des Gesetzes vom 21.11.2006 (Brem.GBl. S. 457) |
§ 1
Der Universität Bremen wird das Recht zuerkannt, nach Maßgabe besonderer Ordnungen den akademischen Grad Magister/Magistra Artium (M. A.) unter Angabe der Fachrichtung zu verleihen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 25. Juni 1985
Der Senat