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(1) Die nach Reichs- und bremischen Gesetzen und Verordnungen, insbesondere nach den Deutschen Prozeß-Gesetzen und den zugehörigen Ausführungsbestimmungen, den Vorschriften über das Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung und die Anlegung des Grundbuches usw. vorgeschriebenen amtlichen Bekanntmachungen der stadtbremischen Verwaltungsbehörden und Gerichte werden im "Weser-Kurier" veröffentlicht.
(2) Amtliche Bekanntmachungen, die sich auch auf den Bereich der Stadt Bremerhaven erstrecken, werden noch in der 'Nordsee-Zeitung' veröffentlicht.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 19. September 1945 an die Stelle der Bekanntmachung über die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen vom 21. April 1933 (Gesetzbl. S. 131). Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Bremen, den 12. November 1945.
Der Präsident des Senats:
Kaisen,
Bürgermeister.