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Die Städte Bremen und Bremerhaven nehmen Ausländer, die nicht verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, nach folgendem Schlüssel auf
Bremen | 80 v. H. |
Bremerhaven | 20 v. H… |
Ausländer, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, werden auf die Quote nach Satz 1 angerechnet. Die Zahl der danach von den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven aufzunehmenden Ausländer legt der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales entsprechend der Antragsentwicklung und unter Berücksichtigung des Verteilungsschlüssels nach Satz 1 monatlich fest.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Für die Abwicklung der noch nach altem Recht zu behandelnden Verteilungs- und Zuweisungsfälle bleiben die Verordnung über die Verteilung von Asylbewerbern im Lande Bremen vom 18. Juli 1989 (Brem.GBl. S. 293-26-d-1) und die Bekanntmachung über die zuständigen Behörden für die Zuweisung von Asylbewerbern nach § 22 Abs. 5 des Asylverfahrensgesetzes vom 11. Oktober 1988 (Brem.GBl. S. 403-26-c-1) in Kraft, längstens bis zum 31. Mai 1993.
Beschlossen, Bremen, den 6. April 1993
Der Senat