Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.11.1998 bis 01.11.1999
V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (Brem.GBl. S. 591)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27.06.2000 (Brem.GBl. S. 237) |
Aufgrund des § 50 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) verordnet der Senat:
§ 1
Die Städte Bremen und Bremerhaven nehmen Ausländer, die nicht verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, nach folgendem Schlüssel auf
Bremen | 80 v. H. |
Bremerhaven | 20 v. H… |
Ausländer, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, werden auf die Quote nach Satz 1 angerechnet. Die Zahl der danach von den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven aufzunehmenden Ausländer legt der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales entsprechend der Antragsentwicklung und unter Berücksichtigung des Verteilungsschlüssels nach Satz 1 monatlich fest.
§ 2
Zuständige Landesbehörde für die Verteilung nach den §§ 50 und 51 des Asylverfahrensgesetzes ist der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 6. April 1993
Der Senat