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  • Verordnung über die Wahl und Zusammensetzung der bremischen IT- Kontrollkommission vom 31. Mai 2024

Verordnung über die Wahl und Zusammensetzung der bremischen IT- Kontrollkommission

Veröffentlichungsdatum:31.05.2024 Inkrafttreten08.06.2024
Fundstelle Brem.GBl. 2024, S. 213
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Wahl und Zusammensetzung der bremischen IT- Kontrollkommission vom 31. Mai 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 213)"

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juris-Abkürzung: ITKontrWahlV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ITKontrWahlV BR
Ausfertigungsdatum:31.05.2024
Gültig ab:08.06.2024
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2024, 213
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über die Wahl und Zusammensetzung der bremischen IT- Kontrollkommission
Vom 31. Mai 2024
Zum 20.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund von § 4 Absatz 8 und § 5 Absatz 7 Satz 2 des IT-Justizgesetzes vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. S. 1007) wird verordnet:

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§ 1
Wahl und Benennung der Mitglieder der IT-Kontrollkommission

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder der IT-Kontrollkommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Persönlichkeitswahl gewählt. Jedes Mitglied eines nach § 4 Absatz 4 des IT-Justizgesetzes wahlberechtigten Rates hat eine Stimme für jedes von ihr oder ihm zu wählende Mitglied der IT-Kontrollkommission; eine Stimmenhäufung ist nicht zulässig. Die Stimmen können in Schriftform abgegeben werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom jeweiligen Wahlvorstand zu ziehende Los.

(2) Wählbar sind

1.

als Vertreterinnen und Vertreter nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des IT-Justizgesetzes sämtliche an den bremischen Gerichten tätige Richterinnen und Richter,

2.

als Vertreterinnen und Vertreter nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des IT-Justizgesetzes sämtliche bei den Staatsanwaltschaften tätige Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie sämtliche Amtsanwältinnen und Amtsanwälte,

3.

als Vertreterinnen und Vertreter nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des IT-Justizgesetzes sämtliche Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger im Sinne von § 1 und § 2 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778, 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die in sachlicher Unabhängigkeit gemäß § 9 des Rechtspflegergesetzes tätig sind,

die nach Absatz 3 vorgeschlagen worden sind und keinem gesetzlichen Beschäftigungsverbot unterliegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Vorschlagbarkeit ist der Tag der Bildung des jeweiligen Wahlvorstandes.

(3) Alle nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 vorschlagbaren Personen können Wahlvorschläge machen. Die Wahlvorschläge müssen in Textform gegenüber dem jeweiligen Wahlvorstand erfolgen; sie sollen, sofern mehrere Personen in einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden, Männer und Frauen in angemessenem Verhältnis berücksichtigen. Wirksam werden Wahlvorschläge erst mit Zustimmung der oder des jeweils Vorgeschlagenen in Textform.

(4) Die Wahlen finden im Regelfall alle vier Jahre, erstmals unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung, statt. Abweichend vom regelmäßigen Wahltermin ist die IT-Kontrollkommission zu wählen, wenn sie durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgelöst worden ist.

(5) Für ausgeschiedene Mitglieder rücken als Ersatzmitglieder die nach § 4 Absatz 4 Satz 2 IT-Justizgesetz gewählten Stellvertretungen nach. Steht für das ausgeschiedene Mitglied keine Stellvertretung zur Verfügung, wird an dessen Stelle ein neues Mitglied für die restliche Amtszeit entsprechend nachgewählt. Für Nachwahlen gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 und des § 2 entsprechend; wahlberechtigt sind jeweils die Gremien, die das ausgeschiedene Mitglied gewählt haben.

(6) Die behördliche Vertretung der IT-Kontrollkommission gemäß § 4 Absatz 3 des IT-Justizgesetzes ist durch die Leitung der IT-Stelle der Justiz zu ernennen. Dabei ist eine ausgewogene Repräsentation von juristischer und technischer Expertise anzustreben. Bei vorzeitigem Ausscheiden beratender Mitglieder benennt die zuständige Stelle Ersatzmitglieder für die Dauer der restlichen Amtszeit.

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§ 2
Wahlleitung, Wahlvorstände

(1) Die Gesamtkoordination für die Wahl der Mitglieder der IT-Kontrollkommission obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen als Wahlleitung. Die Wahlleitung beauftragt die nach § 4 Absatz 4 IT-Justizgesetzes an den Wahlen beteiligten Gremien spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der Amtszeit der IT-Kontrollkommission mit der Bildung der Wahlvorstände; für die Wahl der ersten IT-Kontrollkommission wird die Wahlleitung unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung tätig.

(2) Die Wahlvorstände sind spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der IT-Kontrollkommission zu bilden; die Wahlleitung ist über die Bildung der Wahlvorstände und die beteiligten Personen in Kenntnis zu setzen. Sie bestehen

1.

bei Wahlen durch die Richterräte der ordentlichen Gerichtsbarkeit aus der oder dem Vorsitzenden des Richterrats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen,

2.

bei Wahlen durch die Richterräte der Fachgerichte aus der oder dem Vorsitzenden des gemeinsamen Richterrates des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen,

3.

bei Wahlen durch den Personalrat der Staatsanwaltschaften aus dessen Vorsitzender oder Vorsitzenden,

4.

bei Wahlen durch die Personalräte der Gerichte und Staatsanwaltschaften aus der oder dem Vorsitzenden des Personalrats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen

sowie jeweils einem weiteren Mitglied, das aus den jeweils an der Wahl beteiligten Gremien von dem Wahlvorstandsmitglied nach Satz 2 Nummern 1 bis 4 zu bestimmen ist und in den Fällen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 nicht dem Richterrat der in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Gerichte entstammen soll.

(3) Die Wahlvorstände benachrichtigen unverzüglich die nach § 1 Absatz 2 vorschlagbaren Personen in geeigneter Form über die anstehende Wahl und die Möglichkeit, binnen einer zu setzenden, angemessenen Frist Wahlvorschläge zu unterbreiten; im Regelfall soll das mittels einer Benachrichtigung per E-Mail erfolgen. Die Wahlvorstände können sich auf eine einheitliche Benachrichtigung verständigen. Die Wahl soll spätestens innerhalb von vier Wochen nach Bildung der Wahlvorstände beginnen. Die Stimmabgabe hat binnen zweier Wochen ab Beginn der Wahl stattzufinden; die Wahlvorstände können diese Frist um eine Woche verkürzen. Für die Stimmabgabe gilt die Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(4) Sogleich nach Ablauf der für die Stimmabgabe vorgesehenen Frist zählen die Wahlvorstände die Stimmen aus, stellen das Ergebnis in einer Niederschrift fest und übermitteln es der Wahlleitung. Nach Eingang sämtlicher Wahlergebnisse gibt die Wahlleitung sie den an den Wahlen beteiligten Gremien, der Leitung der zuständigen Behörde, den Gerichtsleitungen und den Wahlkandidatinnen und Wahlkandidaten bekannt. Die Niederschrift und etwaige, auch elektronische, Unterlagen über die Stimmabgabe sind bis zum Amtsantritt der nachfolgenden IT-Kontrollkommission durch die gewählte IT-Kontrollkommission aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann in elektronischer Form erfolgen. Die Aufbewahrungsfrist verlängert sich im Falle einer gerichtlichen Überprüfung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens.

(5) Kommt der Wahlvorstand seinen Pflichten nicht nach, so übernimmt die noch amtierende IT-Kontrollkommission dessen jeweilige Aufgaben. Ist eine IT-Kontrollkommission nicht vorhanden, so bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen einen Wahlvorstand aus dem Kreis der Richter- und Personalräte gemäß Absatz 2 Satz 2.

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§ 3
Fortführung der Geschäfte nach Wahlanfechtung

Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung führen die aus der angefochtenen Wahl hervorgegangenen Mitglieder der IT-Kontrollkommission ihre Geschäfte fort, wenn das Gericht nicht abweichende Regelungen trifft. Hat die Anfechtung Erfolg, führen die Mitglieder der IT-Kontrollkommission, die vor der angefochtenen Wahl zuletzt im Amt waren, die Geschäfte bis zur ersten Sitzung der neu gewählten Mitglieder fort.

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§ 4
Amtszeit und Auflösung der IT-Kontrollkommission; Erlöschen der
Mitgliedschaft

(1) Die vierjährige Amtszeit der IT-Kontrollkommission beginnt mit der Bekanntgabe der Wahlergebnisse durch die Wahlleitung oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine IT-Kontrollkommission besteht, mit dem Ablauf ihrer Amtszeit.

(2) Die Amtszeit der IT-Kontrollkommission endet

1.

mit Ablauf der vierjährigen Amtszeit,

2.

im Falle der Auflösung durch gerichtliche Entscheidung mit Rechtskraft der Entscheidung.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 führen die Mitglieder der bisherigen IT-Kontrollkommission die Geschäfte bis zur ersten Sitzung der neu gewählten IT-Kontrollkommission fort. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 führt die vormalige IT-Kontrollkommission die Geschäfte bis zur ersten Sitzung der dann neu zu wählenden IT-Kontrollkommission weiter.

(4) Die Mitgliedschaft in der IT-Kontrollkommission erlischt durch

1.

das Ende der Amtszeit,

2.

die Niederlegung des Amtes,

3.

die Beendigung des Dienstverhältnisses,

4.

den Wechsel in eine andere als der in § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des IT-Justizgesetzes genannten Berufsgruppen,

5.

die Abordnung einer Richterin oder eines Richters an eine Stelle außerhalb der bremischen Gerichtsbarkeit, sowie einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts oder einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts an eine Stelle außerhalb der bremischen Staatsanwaltschaften zu mehr als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes oder für länger als drei Monate,

6.

die Beurlaubung ohne Bezüge für länger als drei Monate,

7.

die Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne von § 11 der Bremischen Arbeitszeitverordnung vom 25. Januar 2022 (Brem.GBl. S. 78) in der jeweils geltenden Fassung,

8.

Eintritt eines Beschäftigungsverbots,

9.

Inanspruchnahme von Elternzeit, ohne Teilzeitbeschäftigung, für länger als drei Monate,

10.

die erfolgreiche Wahlanfechtung, Auflösung der IT-Kontrollkommission oder Ausschluss aus der IT-Kontrollkommission durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung,

11.

den Verlust der Wählbarkeit im Sinne des § 1 Absatz 2.


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§ 5
Freistellung

Die stimmberechtigten Mitglieder der IT-Kontrollkommission sind jeweils mit einem Arbeitskraftanteil von 0,15 Vollzeitäquivalenten freizustellen (entspricht 30 Arbeitstagen pro Jahr). Die Verteilung der Freistellungsanteile auf die einzelnen Mitglieder kann die IT-Kontrollkommission selbst einvernehmlich abweichend regeln.

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§ 6
Beschlussfassung

(1) Bei ihren Beratungen ist die IT-Kontrollkommission beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Außerhalb von Beratungen können Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder binnen einer angemessenen Frist in Textform getroffen werden (Umlaufverfahren).

(2) Über jede Beratung der IT-Kontrollkommission ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthält. Im Umlaufverfahren getroffene Beschlüsse sind ebenfalls entsprechend zu dokumentieren. Die Niederschriften sind für fünfzehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann in elektronischer Form erfolgen.

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§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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