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  • Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik (IPWeiterbildungsV) vom 7. Dezember 2012

Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik (IPWeiterbildungsV)

Veröffentlichungsdatum:20.12.2012 Inkrafttreten28.07.2015 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 533
Gliederungsnummer:221-i-5
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik (IPWeiterbildungsV) vom 7. Dezember 2012 (Brem.GBl. 2012, S. 533), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02. August 2016 (Brem.GBl. S. 434)"

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juris-Abkürzung: IPWeiterbildungsV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 221-i-5
Amtliche Abkürzung:IPWeiterbildungsV
Ausfertigungsdatum:07.12.2012
Gültig ab:21.12.2012
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2012, 533
Gliederungs-Nr:221-i-5
Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung
zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik
(IPWeiterbildungsV)
Vom 7. Dezember 2012
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Aufgrund des § 8 Absatz 4 und 5 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 259 - 221-i-1), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 673, 2011 S. 68) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Ziel

Diese Verordnung regelt die Weiterbildung und Prüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik.

§ 2
Grundsätze der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung orientiert sich inhaltlich an den in Vereinbarungen zwischen den Bundesländern definierten Standards und soll die Lehrerinnen und Lehrer qualifizieren, wissenschaftlich fundiert das Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik auszuüben. § 3 Absatz 2 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Der Umfang der Weiterbildungsveranstaltungen umfasst insgesamt 120 Leistungspunkte. Bereits erbrachte Studienzeiten, Studienleistungen, Prüfungsleistungen, soweit keine wesentlichen Unterschiede bestehen, sowie nachgewiesene Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden und keine wesentlichen Unterschiede zu den in einem akkreditierten Studiengang zu erwerbenden Kompetenzen und Fähigkeiten aufweisen, werden gemäß § 56 des Bremischen Hochschulgesetzes anerkannt.

(3) Die Weiterbildungsmaßnahme umfasst zwei sonderpädagogische Fachrichtungen. Eine der zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen muss „Emotionale und soziale Entwicklung“ oder „Lernen“ sein.

(4) Die Weiterbildungsmaßnahme schließt mit einer Prüfung gemäß § 5 ab, mit der die Befähigung zum Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik erworben wird.

§ 3
Durchführung der Weiterbildung

(1) Als Weiterbildungsmaßnahme, mit der eine Befähigung für das Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik erworben werden kann, wird ein weiterbildender Masterstudiengang Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik anerkannt, der den Anforderungen in der zwischen den Bundesländern getroffenen Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein sonderpädagogisches Lehramt entspricht. Diese Anforderung ist durch eine Akkreditierung nachzuweisen.

(2) Weiterbildungsmaßnahmen, die in Inhalt und Umfang den Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung für ein sonderpädagogisches Lehramt im Wesentlichen gleichwertig sind, können ebenfalls als Weiterbildungsmaßnahme gemäß § 8 Absatz 5 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes anerkannt werden. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit trifft das Staatliche Prüfungsamt.

§ 4
Voraussetzungen für die Weiterbildung

(1) Die Teilnahme an der Weiterbildung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik kann bei der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven beantragen, wer

1.

eine Lehramtsausbildung nach § 3 Absatz 3 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes absolviert hat,

2.

im Land Bremen in einer öffentlichen Schule als Lehrkraft arbeitet,

3.

qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr vorweisen kann und

4.

die Befähigung zu einem allgemeinbildenden oder zu einem berufsbildenden Lehramt besitzt.

(2) Bleiben nach der Vergabe der Weiterbildungsstudienplätze an die Bewerber nach Absatz 1 noch Weiterbildungsstudienplätze frei, kann zur Teilnahme zugelassen werden, wer die in Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt und entweder

1.

über eine Lehramtsausbildung verfügt und im Land Bremen als Lehrkraft an einer Ersatzschule oder Ergänzungsschule im Sinne von § 2 des Privatschulgesetzes arbeitet oder

2.

über eine Lehramtsausbildung nach § 9 Absatz 1 und 2 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes verfügt und im Land Bremen in einer öffentlichen Schule als Lehrkraft arbeitet.

Bleiben auch danach noch Weiterbildungsstudienplätze frei, kann die Senatorin für Kinder und Bildung Bewerberinnen und Bewerber, die über eine Lehramtsausbildung verfügen und für eine Teilnahme geeignet erscheinen, zulassen.

§ 5
Prüfungen

(1) Ein akkreditierter weiterbildender Masterstudiengang schließt mit der Masterprüfung ab. Die Masterprüfung besteht aus den studienbegleitenden Modulprüfungen, der Masterarbeit und, sofern die Prüfungsordnung dies vorsieht, einem Kolloquium. Die Masterprüfung erfolgt gemäß § 60 des Bremischen Hochschulgesetzes und gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes.

(2) Sofern es sich bei der universitären Weiterbildungsmaßnahme nicht um einen akkreditierten Studiengang handelt, ist eine staatliche Prüfung gemäß § 6 erforderlich, die vom Staatlichen Prüfungsamt organisiert und durchgeführt wird.

(3) In einem akkreditierten weiterbildenden Masterstudiengang erstellt die Schulleitung der Schule, an der die teilnehmende Lehrkraft ihre Weiterbildung absolviert, eine Beurteilung. Diese ist der Bewertung durch die Universität beizufügen.

§ 6
Besondere Bestimmungen für die staatliche Prüfung

(1) Zur staatlichen Prüfung wird zugelassen, wer ein mit mindestens „ausreichend“ beurteiltes Schulgutachten vorlegt und sonderpädagogische oder inklusionspädagogische Weiterbildungsveranstaltungen im Gesamtumfang von 120 Leistungspunkten nachweist. Ein Schulgutachten und der Nachweis sind dem Staatlichen Prüfungsamt vorzulegen.

(2) Die staatliche Prüfung erfolgt in den zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen nach § 2 Absatz 3. § 7 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Die staatliche Prüfung besteht aus einer schriftlichen Projektarbeit, einer mündlichen Prüfung und jeweils einer praktischen Prüfung in je einer sonderpädagogischen Fachrichtung. Mindestens eine der praktischen Prüfungen muss eine unterrichtspraktische Prüfung sein, die zweite praktische Prüfung kann in den Kompetenzbereichen „Erziehen“ und „Beurteilen“ der Standards für Bildungswissenschaften erfolgen. Die zweite praktische Prüfung wird wie eine unterrichtspraktische Prüfung behandelt.

(4) Das Schulgutachten fließt in die Benotung der staatlichen Prüfung ein. Werden Prüfungsteile nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, ist die staatliche Prüfung nicht bestanden.

(5) Für die Durchführung dieser staatlichen Prüfung finden die Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lehrämter entsprechend Anwendung.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung der Prüfung für die Weiterbildung von Lehrern/Lehrerinnen für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 19. November 1985 (Brem.GBl. S. 221 -221-i-5), die durch Verordnung vom 13. Dezember 1988 (Brem.GBl. S. 333) geändert worden ist, außer Kraft.

Bremen, den 7. Dezember 2012

Die Senatorin für Bildung,
Wissenschaft und Gesundheit


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