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Aufgrund des § 43 Abs. 4 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1996 (Brem.GBl. S. 53 - 2122-a-1) wird verordnet:
Die Regelung der Weiterbildung in dem Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ wird nach § 43 Abs. 4 Satz 3 des Heilberufsgesetzes unter Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften auf die Ärztekammer Bremen übertragen. In der Regelung nach Satz 1 sind insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, Inhalt und Durchführung der Prüfung, Dauer und besondere Anforderungen der verlängerten Weiterbildungszeit bei nicht erfolgreich abgeschlossener Prüfung sowie die Bestimmung der ermächtigten Ärzte zu bestimmen.
(1) Während der fünfjährigen Weiterbildung zum Arzt für öffentliches Gesundheitswesen ist ein Kurs für öffentliches Gesundheitswesen von sechs Monaten Dauer an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf abzuleisten. Auf diesen Kurs können Fehlzeiten, insbesondere wegen Krankheit, bis zu zwei Wochen angerechnet werden. Die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen bescheinigt die ordnungsgemäße Ableistung des Kurses für öffentliches Gesundheitswesen.
(2) Auf den in Absatz 1 genannten Kurs kann der theoretische Teil eines von der Ärztekammer anerkannten gleichwertigen Kurses bis zu drei Monaten angerechnet werden.
Die Ärztekammer bestellt einen ärztlichen Vertreter der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf nach § 37 Abs. 4 Satz 3 des Heilberufsgesetzes zum Mitglied des Prüfungsausschusses für das Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“. Die Bestellung erfolgt in Abstimmung mit der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen.
(1) Die Weiterbildung wird von zur Weiterbildung ermächtigten Ärzten in vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt.
(2) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ kann insbesondere
Gesundheitsämtern,
Landesgesundheitsbehörden,
Bundesgesundheitsbehörden,
Untersuchungsämtern,
gerichtsärztlichen Dienststellen,
personalärztlichen Dienststellen,
sozialversicherungsärztlichen Dienststellen,
gewerbeärztlichen Dienststellen,
versorgungsärztlichen Dienststellen und
arbeitsamtsärztlichen Dienststellen
erteilt werden.
(3) § 36 Abs. 4 des Heilberufsgesetzes bleibt unberührt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Weiterbildung von Ärzten in dem Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ vom 18. September 1985 (Brem.GBl. S. 177 - 2122-a-2), geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 1989 (Brem.GBl. S. 383), außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Bremen, den 10. November 1998
Der Senator für Frauen, Gesundheit,
Jugend, Soziales und Umweltschutz