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  • Verordnung über die Zuerkennung eines mit dem Abschluß einer öffentlichen Schule vergleichbaren Bildungsstandes vom 25. Februar 1994

Verordnung über die Zuerkennung eines mit dem Abschluß einer öffentlichen Schule vergleichbaren Bildungsstandes

Veröffentlichungsdatum:11.03.1994 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 31.07.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)
Fundstelle Brem.GBl. 1994, S. 101
Gliederungsnummer:223-a-14

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juris-Abkürzung: ZuerkVglV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-a-14
juris-Abkürzung:ZuerkVglV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-a-14
Verordnung über die Zuerkennung eines mit dem Abschluß
einer öffentlichen Schule vergleichbaren Bildungsstandes
Vom 25. Februar 1994
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 31.07.2015
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)

Aufgrund des § 26 Satz 3 und 4 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1990 (Brem.GBl. S. 223 - 223-a-5) wird verordnet:

§ 1
Zuerkennung des Hauptschulabschlusses

(1) Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

das Abschlußzeugnis eines ausbildungsvorbereitenden Bildungsganges mit Teilzeitunterricht im Reichsbund Berufsbildungswerk Bremen und

2.

das Abgangszeugnis einer öffentlichen Schule oder einer privaten Ersatzschule nach erfolgreichem Besuch der 8. Jahrgangsstufe oder das Abschlußzeugnis der Sonderschule für Lernbehinderte

erhalten die Zuerkennung eines mit dem Hauptschulabschluß vergleichbaren Bildungsstandes. Der Unterricht nach Nummer 1 muß nach Umfang und Inhalt dem Unterricht entsprechen, der in öffentlichen beruflichen Schulen nach der Stundentafel für ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge mit Teilzeitunterricht zur Erlangung des Hauptschulabschlusses erteilt wird.

(2) Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

den Abschluß eines Ausbildungsvertrages in einem mindestens zweijährigen anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder den Abschluß eines Ausbildungsvertrages in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsberuf nach § 48 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42 b der Handwerksordnung und

2.

das Abschlußzeugnis der Berufsschule im Reichsbund Berufsbildungswerk Bremen und

3.

das Abgangszeugnis einer öffentlichen Schule oder einer privaten Ersatzschule nach erfolgreichem Besuch der 8. Jahrgangsstufe oder das Abschlußzeugnis der Sonderschule für Lernbehinderte

erhalten die Zuerkennung eines mit dem Hauptschulabschluß vergleichbaren Bildungsstandes.

(3) Personen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllen, erhalten auf Antrag eine von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit ausgestellte Bescheinigung (Anlage 1).

§ 2
Zuerkennung des erweiterten Hauptschulabschlusses

(1) Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

den Abschluß eines Ausbildungsvertrages in einem mindestens zweijährigen anerkannten oder gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder den Abschluß eines Ausbildungsvertrages in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsberuf nach § 48 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42 b der Handwerksordnung und

2.

das Abschlußzeugnis der Berufsschule im Reichsbund Berufsbildungswerk Bremen und

3.

Nachweis über die Teilnahme an 5 Jahren Englischunterricht und

4.

den Hauptschulabschluß

erhalten die Zuerkennung eines mit dem erweiterten Hauptschulabschluß vergleichbaren Bildungsstandes.

(2) Personen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, erhalten auf Antrag eine von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit ausgestellte Bescheinigung (Anlage 2).

§ 3
Zuerkennung des Realschulabschlusses

(1) Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

den Abschluß einer mindestens zweijährigen anerkannten oder gleichwertig geregelten Berufsausbildung oder den Abschluß einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach § 48 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42 b der Handwerksordnung und

2.

das Abschlußzeugnis der Berufsschule im Reichsbund Berufsbildungswerk Bremen mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 und

3.

den erweiterten Hauptschulabschluß und

4.

Nachweis über die Teilnahme an 5 Jahren Englischunterricht, der mindestens mit der Note 3,0 abgeschlossen wurde

erhalten die Zuerkennung eines mit dem Realschulabschluß vergleichbaren Bildungsstandes.

(2) Personen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, erhalten auf Antrag eine von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit ausgestellte Bescheinigung (Anlage 3).

§ 4
Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anerkennung eines mit dem Abschluß einer öffentlichen Hauptschule vergleichbaren Bildungsstandes vom 31. August 1989 (Brem.GBl. S. 349 - 223-a-14) außer Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft.

Bremen, den 25. Februar 1994

Der Senator für Bildung und Wissenschaft

Anlage 1

Link auf Abbildung

Anlage 2

Link auf Abbildung

Anlage 3

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