Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.01.2000 bis 23.06.2005
Aufgrund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Wetten und Lotterien in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 1974 (Brem.GBl. S. 229 - 2191-c-1), das zuletzt durch Gesetz vom 23. November 1999 (Brem.GBl. S. 273) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
Für das Land Bremen kann eine Zulassung für Sportwetten mit festen Gewinnquoten erteilt und für Wetten mit variablen Gewinnquoten je ein Totalisator für Fußballwetten, Zahlwetten (Zahlenlotto) und Pferdewetten zugelassen werden.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zulassung von Totalisatoren im Lande Bremen vom 30. Juli 1957 (SaBremR 2191-c-3) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 11. Januar 2000
Der Senat
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