|
|
Aufgrund des § 6 Abs. 2 Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes vom 27. Mai 1975 (Brem.GBl. S. 265 - 2131-a-1), geändert durch Gesetz vom 13. Juni 1989 (Brem.GBl. S. 230), verordnet der Senat:
Der Denkmalrat hat die Aufgabe, die Denkmalfachbehörden bei ihrer Tätigkeit zu beraten und zu unterstützen. Er soll in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und in solchen Einzelfällen gehört werden, die im Sinne des Denkmalschutzes herausragendes Gewicht haben. Er muß ferner gehört werden
zur Vorbereitung der Unterschutzstellung von Gruppen unbeweglicher Kulturdenkmäler und Gesamtanlagen (Ensembles) nach § 7 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes,
zur Vorbereitung der Erklärung von abgegrenzten Gebieten, in denen Bodendenkmäler vermutet werden, zu Grabungsschutzgebieten nach § 17 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes,
und bei der Aufhebung dieser Unterschutzstellungen.
(1) Der Denkmalrat besteht aus 17 Mitgliedern. Er soll sich aus Vertretern der für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege bestimmenden Fachgebiete oder aus Personen zusammensetzen, die aufgrund ihres Wirkens in der Öffentlichkeit mit den Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege vertraut sind.
(2) Die obere Denkmalschutzbehörde bestellt als stimmberechtigte Mitglieder
je zwei Mitglieder der Deputation für Wissenschaft und Kunst und der Deputation für das Bauwesen,
zwei Vertreter der Kirchen im Lande Bremen,
einen Vertreter der Architektenkammer Bremen,
einen Heimatpfleger oder Heimatforscher,
drei Historiker, von denen einer als Kunsthistoriker und einer in Bremerhaven tätig sein muß.
(3) Als Mitglieder ohne Stimmrecht gehören dem Denkmalrat an
ein Vertreter des Senators für Kultur,
ein Vertreter des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr,
ein Vertreter des Senators für Kultur,
ein Vertreter des Magistrats der Stadt Bremerhaven,
die Leiter der Denkmalfachbehörden.
(4) Die obere Denkmalschutzbehörde kann über die Mitgliederzahl nach Absatz 1 hinaus bis zu drei mit der Denkmalpflege, Kunst oder Geschichte in Bremen besonders vertraute Persönlichkeiten als stimmberechtigte Mitglieder berufen.
(5) Der Bestellung der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 geht eine entsprechende Wahl durch die jeweilige Deputation voraus. Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 werden aufgrund von Vorschlägen der Kirchen oder der Architektenkammer, die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 aufgrund von Vorschlägen der Denkmalfachbehörden bestellt.
(6) Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus, so ernennt die obere Denkmalschutzbehörde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5 ein Ersatzmitglied, falls der Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitgliedes mehr als ein Jahr beträgt.
(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Denkmalrates bestimmt sich nach der Wahlperiode der Bremischen Bürgerschaft. Ein Mitglied scheidet aus, sobald die Voraussetzung für seine Bestellung entfallen ist.
(2) Die Mitglieder des Denkmalrates bleiben bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt.
(3) Eine erneute Bestellung nach Ablauf der Amtszeit ist zulässig.
(1) Der Leiter des Landesamtes für Denkmalpflege führt den Vorsitz im Denkmalrat. Er lädt zu den Sitzungen ein und stellt die vorläufige Tagesordnung auf.
(2) Der Denkmalrat tritt nach Bedarf zusammen.
(3) Die Sitzungen des Denkmalrates sind nicht öffentlich. Zu den Sitzungen können sachkundige Personen als Berater sowie die Betroffenen, insbesondere Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte, hinzugezogen werden.
(1) Die Mitwirkung der Mitglieder nach § 2 Abs. 2 und 3 im Denkmalrat ist ehrenamtlich.
(2) Die für die bremischen Beamten geltenden Bestimmungen des Bremischen Reisekostengesetzes finden auf die Mitglieder des Denkmalrates und die nach § 4 Abs. 3 Satz 2 hinzugezogenen Personen entsprechend Anwendung. Darüber hinaus werden Entschädigungen oder Vergütungen nicht gezahlt.
(3) Mitglieder nach § 2 Abs. 2 und 3 sind an Weisungen nicht gebunden.
(1) Die Geschäftsführung des Denkmalrates obliegt dem Landesamt für Denkmalpflege.
(2) Über jede Sitzung des Denkmalrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben und dem Denkmalrat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen ist.
(3) Die obere Denkmalschutzbehörde kann eine Geschäftsordnung erlassen.