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Verordnung über die Zusammensetzung und die Tätigkeit des Denkmalrates

Veröffentlichungsdatum:19.09.2019 Inkrafttreten20.09.2019
Fundstelle Brem.GBl. 2019, S. 586
Gliederungsnummer:2131-a-3
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zusammensetzung und die Tätigkeit des Denkmalrates vom 30. April 2019 (Brem.GBl. 2019, S. 586)"

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juris-Abkürzung: DRatZusV BR 2019
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2131-a-3
juris-Abkürzung:DRatZusV BR 2019
Ausfertigungsdatum:30.04.2019
Gültig ab:20.09.2019
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2019, 586
Gliederungs-Nr:2131-a-3
Verordnung über die Zusammensetzung
und die Tätigkeit des Denkmalrates
Vom 30. April 2019
Zum 20.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 6 Absatz 2 Satz 2 des Bremischen Gesetzes zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler (Bremisches Denkmalschutzgesetz - BremDSchG) vom Dezember 2018 (Brem.GBl. S. 631) verordnet der Senator für Kultur als Obere Denkmalschutzbehörde:

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§ 1
Aufgaben des Denkmalrates

Der Denkmalrat hat die Aufgabe, die Denkmalfachbehörden bei ihrer Tätigkeit zu beraten und zu unterstützen. Er soll in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und in solchen Einzelfällen gehört werden, die im Sinne des Denkmalschutzes herausragendes Gewicht haben. Es muss ferner gehört werden:

1.

zur Vorbereitung der Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes,

2.

zur Vorbereitung einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes (Grabungsschutzgebiet),

und bei der Aufhebung dieser Unterschutzstellungen.

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§ 2
Zusammensetzung des Denkmalrates

(1) Der Denkmalrat besteht aus 17 Mitgliedern. Er soll sich aus Vertretern der für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege bestimmenden Fachgebieten oder aus Personen zusammensetzten, die aufgrund ihres Wirkens in der Öffentlichkeit mit den Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege vertraut sind.

(2) Die Obere Denkmalschutzbehörde bestellt als stimmberechtigte Mitglieder

1.

je zwei Mitglieder der für Kultur und für das Bauwesen zuständigen Deputationen,

2.

zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Kirchen im Lande Bremen,

3.

eine Vertreterin oder einen Vertreter der Architektenkammer Bremen,

4.

eine Person mit ausgewiesener wissenschaftlicher oder vergleichbarer Expertise in Regionalgeschichte oder sonstigen denkmalbezogenen regionalen Angelegenheiten,

5.

drei Historikerinnen oder Historiker, von denen eine oder einer im Bereich der Kunstgeschichte und eine oder einer in Bremerhaven tätig sein muss.

(3) Als Mitglieder ohne Stimmrecht gehören dem Denkmalrat an

1.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Kultur zuständigen senatorischen Behörde,

2.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Bauwesen zuständigen senatorischen Behörde,

3.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Inneres zuständigen senatorischen Behörde,

4.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Magistrats der Stadt Bremerhaven,

5.

die Leiterinnen oder Leiter der Denkmalfachbehörden nach § 5 des Denkmalschutzgesetzes.

(4) Die Obere Denkmalschutzbehörde kann über die Mitgliederzahl nach Absatz 1 hinaus bis zu drei mit der Denkmalpflege, Kunst oder Geschichte in Bremen besonders vertraute Persönlichkeiten als stimmberechtigte Mitglieder berufen.

(5) Der Bestellung der Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 geht eine entsprechende Wahl durch die jeweilige Deputation voraus. Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 werden aufgrund von Vorschlägen der Kirchen oder der Architektenkammer, die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 4 und 5 aufgrund von Vorschlägen der Denkmalfachbehörden bestellt.

(6) Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus, so ernennt die Obere Denkmalschutzbehörde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5 ein Ersatzmitglied, falls der Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitgliedes mehr als ein Jahr beträgt.

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§ 3
Amtszeit der Mitglieder

(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Denkmalrates bestimmt sich nach der Wahlperiode der Bremischen Bürgerschaft. Ein Mitglied scheidet aus, sobald die Voraussetzung für seine Bestellung entfallen ist.

(2) Die Mitglieder des Denkmalrates bleiben bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt.

(3) Eine erneute Bestellung nach Ablauf der Amtszeit ist zulässig.

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§ 4
Sitzungen

(1) Die Leiterin oder der Leiter des Landesamtes für Denkmalpflege führt den Vorsitz im Denkmalrat. Sie oder er lädt zu den Sitzungen ein und stellt die vorläufige Tagesordnung auf.

(2) Der Denkmalrat tritt nach Bedarf zusammen.

(3) Die Sitzungen des Denkmalrates sind nicht öffentlich. Zu den Sitzungen können sachkundige Personen als Beraterinnen oder Berater sowie die Betroffenen, insbesondere Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstige Verfügungsberechtigte nach § 9 Absatz 2 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes, hinzugezogen werden.

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§ 5
Beschlussfähigkeit

Der Denkmalrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 3 können durch andere Angehörige der entsendenden Stelle vertreten werden.

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§ 6
Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die Mitwirkung der Mitglieder im Denkmalrat ist, soweit sie nicht in Vertretung für eine Behörde erfolgt, ehrenamtlich. Sie wird nicht vergütet.

(2) Reisekosten für Mitglieder nach § 2 Absatz 2 und 4 werden nur auf Antrag und Nachweis erstattet, wenn und soweit eine im öffentlichen Dienst der Freien Hansestadt Bremen stehende Person sie von der Freien Hansestadt Bremen erstattet bekommen könnte. Im Übrigen wird eine Entschädigung für entstandenen Aufwand nicht gezahlt.

(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 und 4 sind an Weisungen nicht gebunden.

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§ 7
Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung des Denkmalrates obliegt dem Landesamt für Denkmalpflege.

(2) Über jede Sitzung des Denkmalrates ist eine Niederschrift anzufertigen.

(3) Die Obere Denkmalschutzbehörde kann eine Geschäftsordnung erlassen.

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§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zusammensetzung und die Tätigkeit des Denkmalrates vom 26. März 1991 (Brem.GBl. S. 135) außer Kraft.

Bremen, den 30. April 2019

Der Senator für Kultur

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