Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10.03.1987 (Brem.GBl. S. 59) |
§ 1
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Gefahrenabwehr auf dem Gebiet des Obdachlosenwesens in der Stadtgemeinde Bremen ist das Amt für Soziale Dienste als Ortspolizeibehörde.
§ 2
Die Verordnung über die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen staatlicher und Gemeindepolizei in der Stadt Bremen und im bremischen Landgebiet vom 21. März 1940 (SaBremR 205-b-1) wird aufgehoben.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 3. April 1984
Der Senat