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Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 27. März 1995 (Brem.GBl. S. 175, 366 - 2120-f-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Februar 2005 (Brem.GBl. S. 1) geändert worden ist, wird verordnet:
Zuständige Stelle für die von § 15 Abs. 1 des Gesundheitsdienstgesetzes erfassten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung des bundesweiten Mammographie-Screening-Programms ist das Gesundheitsamt Bremen. Das Gesundheitsamt Bremen kann die Maßnahmen nach Satz 1 auch für andere Bundesländer durchführen.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die zuständige Stelle nach § 15 Abs. 1 des Gesundheitsdienstgesetzes zur Durchführung des Bremer Brustkrebs Screening Programms vom 15. März 2001 (Brem.GBl. S. 70 - 2120-f-6) außer Kraft.
Bremen, den 18. Mai 2005
Der Senator für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales