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Verordnung über die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 26 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes

Veröffentlichungsdatum:05.09.1980 Inkrafttreten07.08.2024 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 06.08.2024 (Brem.GBl. S. 599)
Fundstelle Brem.GBl. 1980, S. 229
Gliederungsnummer:45-c-89
Zitiervorschlag: "Verordnung über die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 26 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 21. Juli 1980 (Brem.GBl. 1980, S. 229), zuletzt geändert durch Verordnung vom 06. August 2024 (Brem.GBl. S. 599)"

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juris-Abkürzung: StVG§23uaOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-89
juris-Abkürzung:StVG§23uaOWiZustV BR
Ausfertigungsdatum:21.07.1980
Gültig ab:06.09.1980
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1980, 229
Gliederungs-Nr:45-c-89
Verordnung über die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 26 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes
Vom 21. Juli 1980
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 06.08.2024 (Brem.GBl. S. 599)

Aufgrund des § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80, ber. S. 520), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645) und des § 26 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413) verordnet der Senat:

§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 Absatz 1, 24a Absatz 1 bis 3 und 24c Absatz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes sind die Ortspolizeibehörden, soweit nicht das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes zuständig ist.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (Aufhebungsanweisungen)

Beschlossen, Bremen, den 21. Juli 1980

Der Senat


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